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Nachfolgend wird das Urteil 8C_41/2024 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5. August 2025 detailliert zusammengefasst.
1. Parteien und Gegenstand des Verfahrens Der Beschwerdeführer, A.__, ein 1986 geborener Metallbauer, war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Streitig war der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung nach einem Unfall vom 25. Januar 2019. Die Suva hatte die Leistungen per 1. Juni 2022 eingestellt und die Ansprüche verneint, was das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 16. November 2023 bestätigte.
2. Sachverhalt des Unfalls und bisheriger Verfahrensverlauf Am 25. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer bei der Demontage eines Garagentors von dessen rechtem, nach oben ausschlagendem Hebelarm am Kopf getroffen, stürzte zu Boden und wurde bewusstlos. Die Suva erbrachte zunächst Heilbehandlung und Taggeld. Nach medizinischen Abklärungen stellte sie die Leistungen per 1. Juni 2022 ein, da der Versicherte in der angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig sei. Die Suva verneinte zudem Ansprüche auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung. Der hiergegen erhobene Einspracheentscheid wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 16. November 2023 abgewiesen. Ein vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil eingereichtes Revisionsgesuch vor dem kantonalen Gericht wurde am 2. Dezember 2024 abgewiesen. Das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren wurde zwischenzeitlich sistiert und anschliessend fortgesetzt.
3. Rechtliche Grundlagen und allgemeine Grundsätze Das Bundesgericht prüft im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Rechtsverletzungen (Art. 95 f. BGG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Im Bereich der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden, wenn es um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen geht (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG).
4. Entscheidungsrelevante Punkte und Begründung des Bundesgerichts
4.1. Fallabschluss und medizinische Situation Das Bundesgericht hält fest, dass der von der Vorinstanz bestätigte Fallabschluss per 1. Juni 2022 nicht zu beanstanden ist, da keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten war (E. 3). Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer infolge des Unfalls eine substanzielle Hirnverletzung erlitten habe und damit organische Folgeschäden vorlägen. Jedoch seien die über den 1. Juni 2022 hinaus geklagten anhaltenden Beschwerden (Kopfschmerzen im geltend gemachten Ausmass, Tinnitus, Sehstörung, Schwindel) – gemäss den Stellungnahmen des Neurologen Dr. med. C.__ (Suva Versicherungsmedizin) und im Einklang mit anderen Unterlagen – nicht mit der organisch objektivierbaren Schädigung zu erklären. Dies sei auch nicht durch andere Vorbringen des Beschwerdeführers widerlegt worden (E. 4).
4.2. Rügen des Beschwerdeführers und bundesgerichtliche Würdigung
4.3. Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs Da die geklagten Beschwerden nach dem Fallabschluss nicht mehr mit einem objektivierbaren organischen Gesundheitsschaden zu erklären sind, prüft das Bundesgericht die adäquate Kausalität anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder äquivalenter Verletzung ohne organisch objektiv nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 134 V 109). Diese Kriterien finden auch Anwendung, ohne zwischen physischen und psychischen Komponenten zu differenzieren (BGE 138 V 248 E. 4).
Unfallschwere (E. 10.1-10.3):
Prüfung der Adäquanzkriterien (E. 10.6-10.10):
4.4. Fazit zur Kausalität und Integritätsentschädigung Nach umfassender Prüfung der medizinischen und adäquanzrechtlichen Aspekte kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 25. Januar 2019 und den über den 1. Juni 2022 hinaus bestehenden Beschwerden zu Recht verneint hat (E. 10.11). Gegen die Verweigerung einer Integritätsentschädigung bringt der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Einwände vor, weshalb auch diese verneint wird (E. 11).
5. Urteil Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Verneinung einer Invalidenrente und Integritätsentschädigung für den Beschwerdeführer nach einem Unfall im Januar 2019. Es stellte fest, dass die nach dem Fallabschluss per 1. Juni 2022 geklagten Beschwerden (insbesondere Kopfschmerzen, Tinnitus, Schwindel) nicht mehr mit objektivierbaren organischen Unfallfolgen erklärbar sind, obwohl der Unfall eine substanzielle Hirnverletzung verursachte. Die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs ergab, dass der Unfall als mittelschwer im engeren Sinne einzustufen ist. Von den sieben Adäquanzkriterien (gemäss BGE 134 V 109) konnte keines als besonders ausgeprägt erfüllt oder drei Kriterien in einfacher Form bejaht werden. Weder die Schwere der Verletzungen (obwohl organisch nachweisbar, waren die aktuellen Beschwerden nicht mehr darauf zurückführbar), die erheblichen Beschwerden, der Heilungsverlauf noch die Arbeitsunfähigkeit erfüllten die hohen Anforderungen der Rechtsprechung für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Neue medizinische Gutachten wurden als unzulässige Noven abgewiesen, und die Einschätzungen der Suva-Ärzte wurden als stichhaltig erachtet, da die Vorbringen des Beschwerdeführers diese nicht substanziell widerlegen konnten. Folglich wurde die adäquate Kausalität verneint und die Beschwerde abgewiesen.