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Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (2C_232/2025 vom 4. August 2025) befasst sich mit der Verweigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung an einen simbabwischen Staatsangehörigen mit der Begründung einer angenommenen Scheinehe.
1. Parteien und Gegenstand des Verfahrens Der Beschwerdeführer A._, ein 1986 geborener Staatsangehöriger von Simbabwe, ersuchte um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung mit der in der Schweiz niedergelassenen italienischen Staatsbürgerin B._ (geb. 1993). Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte dieses Gesuch ab, da es die beabsichtigte Ehe als Scheinehe einstufte. Diese Ablehnung wurde durch die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigt. Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin an das Bundesgericht.
2. Verfahrensgeschichte und Sachverhalt Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2022 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde vom Staatssekretariat für Migration (SEM) im April 2024 abgewiesen, verbunden mit einer Wegweisungsverfügung und einer Ausreisefrist bis Juni 2024. Eine Beschwerde gegen den Asylentscheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Weniger als einen Monat nach dem letztinstanzlichen negativen Asylentscheid, am 27. Juli 2024, ersuchte der Beschwerdeführer um die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung. Sämtliche kantonalen Instanzen lehnten dieses Gesuch ab, da sie von einer Scheinehe ausgingen.
3. Zulässigkeit der Beschwerde und rechtliche Grundlagen Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein, da der Beschwerdeführer sich auf das Recht auf Eheschliessung und Familienleben (Art. 14 Bundesverfassung [BV] und Art. 12 Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK]) berief. Diese Bestimmungen können grundsätzlich einen Aufenthaltsanspruch vermitteln, weshalb eine materielle Prüfung erfolgte und die Beschwerde nicht gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 Bundesgerichtsgesetz (BGG) als unzulässig erachtet wurde (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; Urteil 2C_617/2024 vom 18. März 2025 E. 1.2). Die hilfsweise erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde hingegen nicht zugelassen (Art. 113 BGG). Das Verfahren wurde in deutscher Sprache geführt, obschon der Beschwerdeführer seine Eingabe in französischer Sprache verfasst hatte.
4. Prüfungsrahmen des Bundesgerichts Das Bundesgericht prüft Rechtsverletzungen von Bundes- und Völkerrecht (Art. 95 lit. a und b BGG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Abweichungen sind nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit (Willkür gemäss Art. 9 BV) oder einer Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Neue Tatsachen und Beweismittel (echte Noven) sind vor Bundesgericht unzulässig. Ein vom Beschwerdeführer nachgereichtes Schreiben des Zivilstandsamts wurde daher nicht berücksichtigt.
5. Formelle Rügen des Beschwerdeführers und deren Abweisung Der Beschwerdeführer rügte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), da die Behörden ihn nicht explizit zur Einreichung von Belegen für die Liebesbeziehung aufgefordert hätten.
Das Bundesgericht wies diese Rügen zurück. Es hielt fest, dass der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert wird (Art. 90 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG]). Insbesondere bei gewichtigen Hinweisen auf eine Scheinehe werde von den Ehegatten erwartet, dass sie von sich aus substanziiert Umstände vorbringen, die einen echten Ehewillen glaubhaft machen (vgl. Urteile 2C_494/2024 vom 5. März 2025 E. 4.3; 2C_626/2022 vom 5. April 2024 E. 4.3). Die Vorinstanz hatte den Verdacht einer Scheinehe auf mehrere konkrete Umstände gestützt: * Der Beschwerdeführer hielt sich unrechtmässig in der Schweiz auf und war rechtskräftig weggewiesen worden. * Das Gesuch um Kurzaufenthaltsbewilligung wurde erst nach dem negativen Asylentscheid gestellt. * Die Beziehung wurde weder im Asylverfahren noch im Ausreisegespräch erwähnt. * Es wurden keine substanziierten Angaben oder Belege (z.B. Bilder, Kommunikationsnachweise) zur Beziehung eingereicht, obschon die Verlobten getrennt lebten. * Es gab nur vage Pläne für ein zukünftiges Zusammenleben und keine Nachweise eines tatsächlichen Heiratswillens.
Angesichts dieser konkreten Verdachtsmomente war es nach Ansicht des Bundesgerichts die Pflicht des Beschwerdeführers, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und unaufgefordert Belege einzureichen. Das Unterlassen einer zusätzlichen Aufforderung durch die Behörden stellte daher weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs dar. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz galten somit als verbindlich.
6. Materielle Prüfung der Verweigerung der Bewilligung Das Bundesgericht prüfte, ob die Verweigerung der Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung die Rechte des Beschwerdeführers auf Heirat und Familienleben (Art. 14 BV, Art. 8 und 12 EMRK) verletzte.
6.1. Anwendbare Rechtsgrundlagen und ständige Rechtsprechung Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung wird erteilt, wenn keine Hinweise auf Rechtsmissbrauch (insbesondere Scheinehe) bestehen und klar ist, dass die ausländische Person nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz verbleiben kann (Art. 14 BV bzw. Art. 12 EMRK; Art. 98 Abs. 4 Zivilgesetzbuch [ZGB]; vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.2; 138 I 41 E. 4 u. 5; 137 I 351 E. 3.7). Für Ehegatten von EU/EFTA-Angehörigen gilt grundsätzlich ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung, der jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs steht (Art. 7 lit. d Freizügigkeitsabkommen [FZA] in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA; vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1; 130 II 113 E. 9).
6.2. Begründung der Scheinehe durch das Bundesgericht Das Bundesgericht bestätigte die Würdigung der Vorinstanz, wonach konkrete Hinweise vorlägen, dass der Beschwerdeführer mit der beabsichtigten Ehe die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wolle. Folgende Indizien wurden als massgeblich erachtet und verstärkten sich gegenseitig:
6.3. Ablehnung der Gegenargumente des Beschwerdeführers Das Bundesgericht hielt entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers fest, dass die Annahme einer Scheinehe nicht allein auf dem Zeitpunkt des Gesuchs basierte, sondern auf einer Vielzahl klarer und konkreter Indizien (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2; 128 II 145 E. 2.2; Urteile 2C_194/2024 vom 19. Mai 2025 E. 4.1; 2C_626/2022 vom 5. April 2024 E. 4.3). Auch die Behauptungen des Beschwerdeführers bezüglich fehlendem Altersunterschied, Sprachverständigung und faktischem Zusammenleben überzeugten nicht, da die Indizien für eine Scheinehe vielfältig sind und nicht nur die kurze Dauer der Bekanntschaft oder grosse Altersunterschiede umfassen (vgl. Urteil 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.2). Die Würdigung der Vorinstanz wurde als bundesrechtskonform bestätigt.
7. Entscheid des Bundesgerichts Basierend auf der Gesamtwürdigung der Umstände, insbesondere der fehlenden Konkretisierung des Beziehungslebens, des anhaltenden Getrenntlebens trotz Möglichkeit des Zusammenlebens und des Verhaltens des Beschwerdeführers nach seiner rechtskräftigen Wegweisung, erachtete das Bundesgericht den Schluss der Vorinstanz auf eine Scheinehe als nicht zu beanstanden. Die Verweigerung der Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat war somit bundesrechts- und konventionskonform. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde abgewiesen.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: