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Gerne, hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils 9C_143/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 31. Juli 2025:
Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 9C_143/2025 vom 31. Juli 2025
1. Einleitung und Streitgegenstand Das Bundesgericht, III. öffentlich-rechtliche Abteilung, hat am 31. Juli 2025 über die Beschwerde von A.__ gegen ein Urteil des Genfer Cour de justice entschieden. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Besteuerung von kantonalen und kommunalen Steuern (ICC) sowie der direkten Bundessteuer (IFD) für die Steuerperiode 2011. Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob latente Reserven auf den Liegenschaften Lot-Nrn. 103 und 106 des Beschwerdeführers zu Recht als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit besteuert wurden, weil diese Objekte aus seinem Geschäftsvermögen in sein Privatvermögen überführt worden seien.
2. Sachverhalt Der Beschwerdeführer A._ hatte am 17. März 2008 zusammen mit B._ eine einfache Gesellschaft zum Zweck einer Immobilienpromotion im Kanton Genf gegründet. Gemäss dem Gesellschaftsvertrag sollte unter anderem die Wohnung Nr. 106 "zu persönlichen Zwecken" (à titre personnel) durch A.__ behalten werden.
In der Steuererklärung für das Jahr 2011 deklarierte der Beschwerdeführer die Geschäftsbücher der Immobilienpromotion, in denen zwei Duplex-Wohnungen (Lots Nr. 104 und 107) als Aktiva aufgeführt waren, sowie eine "Zuweisung einer Wohnung" (Attribution d'un appartement) – die Lots Nr. 103 und 106 – an den Beschwerdeführer zu einem Buchwert von CHF 200'000 (Anschaffungspreis).
Die kantonale Steuerverwaltung Genf (AFC) verlangte ab 2017 detailliertere Unterlagen zu diesen Lots. Der Beschwerdeführer bestätigte am 8. Juni 2017, dass ihm eine Wohnung zu einem Gestehungspreis von CHF 200'000 zugewiesen worden sei.
Mit Steuerverfügungen vom 3. Februar 2022 setzte die AFC die steuerbaren Elemente für die Steuerperiode 2011 fest. Dabei ging sie davon aus, dass die Überführung der Lots Nr. 103 und 106 vom Geschäfts- ins Privatvermögen einen Produktionsertrag von CHF 1'580'000 generiert hatte. Auf Reklamation hin reduzierte die AFC diesen Betrag am 13. Dezember 2022 auf CHF 1'175'000.
Die erstinstanzliche kantonale Behörde (Tribunal administratif de première instance) sowie die zweitinstanzliche kantonale Behörde (Cour de justice) wiesen die Beschwerden des Steuerpflichtigen ab und bestätigten die Besteuerung der latenten Reserven.
3. Rechtliche Grundlagen und Argumentation des Bundesgerichts
3.1. Direkte Bundessteuer (IFD) – Art. 18 Abs. 2 DBG Das Bundesgericht stützt sich primär auf Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG). Diese Bestimmung hält fest, dass "alle Kapitalgewinne aus der Veräusserung, Realisierung oder buchmässigen Aufwertung von Geschäftsvorvermögen zum Ertrag aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören". Weiter wird präzisiert, dass "die Überführung von Geschäftsvorvermögen in das Privatvermögen oder in ein im Ausland gelegenes Geschäftsvermögen oder eine ausländische Betriebsstätte einer Veräusserung gleichgestellt" ist. Das Geschäftsvorvermögen umfasst dabei alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen.
3.2. Konzept der "systematischen Realisation" und Überführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts führt die Überführung eines Vermögenswerts (insbesondere einer Immobilie) vom Geschäfts- ins Privatvermögen zu einer sog. "systematischen Realisation" der stillen Reserven. Dies bedeutet, dass die Wertsteigerung, die sich seit der Anschaffung oder der letzten Bewertung des Vermögenswerts ergeben hat, im Zeitpunkt der Überführung als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar wird (vgl. dazu u.a. BGE 148 II 299 E. 7.4.4; Urteil 2C_390/2020 vom 5. August 2021 E. 2.2.4).
3.3. Kriterien für eine Überführung (Privatentnahme) Eine Privatentnahme (Überführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen) oder eine Privateinlage (umgekehrt) setzt zwei Elemente voraus: * Subjektives Element (Wille): Der Wille der steuerpflichtigen natürlichen Person zur Überführung. Das, was eine Person wusste, beabsichtigte oder akzeptierte, gehört zu den inneren Tatsachen und stellt eine Sachverhaltsfeststellung dar. Der Beweis des Willens ist in der Regel aus äusseren Elementen zu erbringen (Urteile 9C_142/2024 vom 23. August 2024 E. 3.2.1; 2C_390/2020 vom 5. August 2021 E. 2.2.3.1 f.). * Objektives Element (Erkennbarkeit): Dieser Wille muss adäquat zum Ausdruck gebracht werden, d.h. entweder ausdrücklich oder zumindest stillschweigend (konkludent). Die Überführung muss handelsrechtlich verbucht und für die Steuerbehörde erkennbar sein. Der Steuerpflichtige muss seine Absicht, den Vermögenswert zu überführen, klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht haben. Massgebend sind stets die gesamten konkreten Umstände des Einzelfalls (Urteile 9C_719/2022 vom 4. April 2024 E. 3.2; 2C_390/2020 vom 5. August 2021 E. 2.2.3.3).
4. Begründung des Bundesgerichts im vorliegenden Fall
4.1. Zum subjektiven Element (Wille des Beschwerdeführers) Das Bundesgericht bestätigt die kantonalen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer die Absicht hatte, die fragliche Immobilie in sein Privatvermögen zu überführen. Es stützt sich dabei auf folgende wesentliche Punkte: * Gesellschaftsvertrag von 2008: Bereits Art. 2 lit. c des Gründungsvertrags der einfachen Gesellschaft vom 17. März 2008 sah ausdrücklich vor, dass eines der Ziele der Gesellschaft die "persönliche Erhaltung" der Wohnung Nr. 106 durch den Beschwerdeführer war. Dies belegt eine ursprüngliche und konstante Absicht. * Buchführung 2011: Die Geschäftsbücher der einfachen Gesellschaft für das Jahr 2011 enthielten einen expliziten Eintrag über die "Zuweisung" der Immobilie an den Beschwerdeführer. Das betreffende Aktivum figurierte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr im Geschäftsvermögen der Promotion. * Weitere Umstände: Die kantonale Baubewilligung vom 26. Februar 2008 legte fest, dass die Lots Nr. 103 und 106 für fünf Jahre ausschliesslich zur Vermietung bestimmt und die Mietzinse gedeckelt waren. Der Beschwerdeführer selbst führte vor der Cour de justice an, dass die Gesellschafter diese Lots, die nicht an Dritte verkauft werden konnten, aufgrund ihres "sehr geringen Marktwerts infolge des blockierten Preises" (très faible valeur marchande liée au prix bloqué) unter sich aufgeteilt hätten. Diese "persönliche Erhaltung" erfolgte demnach im Rahmen der "Realisierung der Promotion", also 2011.
Aufgrund dieser Indizienkette erachtete das Bundesgericht die Feststellung der kantonalen Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die Überführung der Immobilie in sein Privatvermögen im Jahr 2011 gewollt, als nicht willkürlich und als zutreffend.
4.2. Zum objektiven Element (Erkennbarkeit des Willens) Das Bundesgericht verneint auch hier eine Verletzung von Bundesrecht und bestätigt, dass der Wille des Beschwerdeführers zur Überführung unmissverständlich und für die Steuerbehörde erkennbar war, selbst wenn keine ausdrückliche Erklärung vorlag. * Klarheit der Dokumente: Der Gesellschaftsvertrag enthielt bereits eine Klausel zur "persönlichen Erhaltung", und die Finanzbuchhaltung 2011 wies die "Zuweisung einer Wohnung" an den Gesellschafter A.__ aus. Diese Elemente stellten gemäss Bundesgericht hinreichende "konkludente Handlungen" dar, die den Willen des Steuerpflichtigen, die Immobilie in sein Privatvermögen zu überführen, objektiv erkennbar machten. * Abgrenzung zu anderen Fällen: Das Bundesgericht wies die Argumentation des Beschwerdeführers zurück, konkludente Handlungen allein würden nicht genügen und der Fall sei nicht vergleichbar mit dem zitierten Urteil 2C_370/2014 (betreffend Betriebsaufgabe und Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft). Das Bundesgericht stellte klar, dass entscheidend sei, dass der Wille unzweideutig und für die Steuerbehörde erkennbar manifestiert wurde, unabhängig davon, ob dies ausdrücklich oder durch konkludente Handlungen geschah.
4.3. Kantonale und kommunale Steuern (ICC) Für die kantonalen und kommunalen Steuern (ICC) verweist das Bundesgericht auf Art. 19 Abs. 2 des Genfer Gesetzes über die Besteuerung natürlicher Personen (LIPP), der mit Art. 8 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) konform ist und eine ähnliche Formulierung wie Art. 18 Abs. 2 DBG aufweist. Die für die direkte Bundessteuer entwickelten Überlegungen gelten daher analog auch für die ICC der Steuerperiode 2011.
5. Schlussfolgerung des Bundesgerichts Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Argumentation der Cour de justice mit Art. 18 Abs. 2 DBG und der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang steht. Es hat weder den Grundsatz der Legalität (Art. 127 Abs. 1 BV) noch das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) verletzt. Die Beschwerde wurde, soweit sie zulässig war, abgewiesen.
6. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte