Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (6B_1091/2023 vom 28. Juli 2025) detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_1091/20231. Einleitung und Verfahrensgegenstand
Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in Strafsachen von A.__ (Beschwerdeführer) gegen ein Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. April 2023 zu befinden. Gegenstand des Verfahrens waren die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels sowie die darauf basierende Strafzumessung im Zusammenhang mit einem Vorfall vom 29. Juni 2019. Der Beschwerdeführer rügte im Wesentlichen eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, insbesondere hinsichtlich des Beginns der tätlichen Auseinandersetzung, was seiner Meinung nach zu einer zu hohen Strafe geführt habe.
2. Sachverhalt gemäss Vorinstanz (Appellationsgericht)
Die Vorinstanz stellte den Hergang der Auseinandersetzung am 29. Juni 2019 bei der Bar "E._" wie folgt fest: B._ befand sich in der Bar, als D._, gefolgt vom Beschwerdeführer und C._, dazustiessen. Es kam zu Provokationen, worauf B._ den Beschwerdeführer aufforderte, "sich zu verpissen", und ihn wegschob. Daraufhin schlug der Beschwerdeführer B._ mit der Faust ins Gesicht. In Reaktion darauf nahm B._ den Beschwerdeführer in den "Schwitzkasten", und beide gingen zu Boden. Nachdem B._ den Beschwerdeführer zur Beruhigung aufgefordert und den "Schwitzkasten" gelockert hatte, schlug bzw. trat der noch stehende C._ B._ gegen den Hinterkopf. Anschliessend führten C._ und der Beschwerdeführer Faustschläge und Tritte gegen den Kopf des auf dem Boden sitzenden B._ aus, bis Unbeteiligte eingriffen. B._ erlitt dabei eine linksseitige Orbitalbodenfraktur und eine linksseitige mediale Orbitalwandfraktur und war zwei Wochen zu 100 Prozent krankgeschrieben. Die Vorinstanz ging davon aus, dass B._ sich lediglich verteidigte und dass die Behauptung, B.__ habe den Beschwerdeführer geschlagen oder versucht, ihm die Augen auszustechen, nicht erstellt sei.
Beweiswürdigung der Vorinstanz: Die Vorinstanz stützte sich massgeblich auf die Aussagen von B.__, die sie einer aussagepsychologischen Beurteilung unterzog. Diese Aussagen seien inhaltlich gehaltvoll, wiesen Realkriterien wie die Schilderung von Komplikationen, Unsicherheiten und psychischen Vorgängen auf und entlasteten den Beschwerdeführer teilweise. Zudem blieben die Aussagen im Kerngeschehen über verschiedene Einvernahmen hinweg konstant und wurden durch einen Qualitäts-Strukturvergleich mit anderen Aussagen sowie durch den Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel-Stadt gestützt. Andere involvierte Personen wurden weniger stark gewichtet.
3. Rügen des Beschwerdeführers und rechtliche Prüfung durch das Bundesgericht
Der Beschwerdeführer bestreitet vor Bundesgericht nicht den gesamten Ablauf der Auseinandersetzung nach seinem ersten Schlag (d.h. den Faustschlag, den "Schwitzkasten", das Zu-Boden-Gehen und den anschliessenden konzertierten Angriff auf den am Boden liegenden B.__). Seine Rügen konzentrieren sich ausschliesslich auf die Feststellung des initialen Sachverhalts, insbesondere die Frage, wer den ersten Schlag ausführte.
3.1. Massgebliche Rechtsgrundsätze zur Willkürrüge Das Bundesgericht prüft Sachverhaltsfeststellungen nur auf Willkür gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG. Willkür liegt vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Eine andere vertretbare Lösung allein genügt nicht für Willkür. Die Rüge muss gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG explizit und substanziiert vorgebracht werden, indem die gesamte Beweislage und der aus ihr gezogene Schluss als willkürlich dargelegt werden. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu.
3.2. Rüge der Verletzung von Teilnahmerechten (Art. 147 StPO) Der Beschwerdeführer rügte, ihm seien an mehreren Einvernahmen von B.__ die Teilnahmerechte verweigert worden, die die Vorinstanz dennoch in ihre Beweiswürdigung einbezogen habe. Die Vorinstanz hatte diesen Einwand abgetan, da die Einvernahmen angeblich keine neuen Erkenntnisse lieferten, zitierte aber dennoch daraus. Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz den Einwand nicht hätte abtun dürfen, wenn sie die Aussagen dennoch verwendete. Allerdings fordert der Beschwerdeführer nicht, dass diese Einvernahmen nicht verwertet werden (was Art. 147 Abs. 4 StPO bei einer Verletzung vorsähe), sondern lediglich, dass seine Abwesenheit und die fehlende Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, zu seinen Gunsten in der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Da eine Berücksichtigung zu seinen Gunsten ohnehin möglich ist, unabhängig davon, ob eine Verletzung vorlag, erübrigt sich die Prüfung der tatsächlichen Verletzung. Die Rüge fliesst somit in die allgemeine Prüfung der Willkür der Beweiswürdigung ein.
3.3. Kritik an der Würdigung der Aussagen von B.__ Der Beschwerdeführer machte geltend, B._s Aussagen seien in zentralen Punkten inkonsistent und widersprüchlich: * Inkonstanz: B._ habe in späteren Einvernahmen das "Gilet-Packen" erwähnt, in früheren aber nicht. * Widersprüchlichkeit erster Schlag: B._s Schilderung eines gleichzeitigen Schlagens mit der rechten Hand (obwohl A._ Linkshänder ist) und Haltens eines Glases mit der linken Hand, sowie gleichzeitigem Packen, sei unmöglich. * "Ausgerastet"-Aussage: B.__ habe einmal ausgesagt, er sei "ausgerastet", ein anderes Mal, der Beschwerdeführer sei "ausgerastet". * Einstudierter Eindruck: Die Aussagen wirkten teilweise einstudiert.
Das Bundesgericht erachtete die Erwägungen der Vorinstanz als nicht willkürlich: * Minimale Abweichungen in den Schilderungen seien ein Merkmal einer erlebnisbasierten, nicht einstudierten Aussage. * Das Wort "gleichzeitig" sei im Kontext der nicht-muttersprachlichen Äusserungen von B._ als ungenaue Ausdrucksweise zu verstehen, die nicht zwingend einen physikalisch unmöglichen Ablauf impliziere, sondern eher ein schnelles Aufeinanderfolgen beschreibe. * Das "Gilet-Packen" sei kein wesentliches Kerngeschehen, dessen Fehlen in einzelnen Einvernahmen die Glaubhaftigkeit nicht erschüttere. * Die Aussagen zum "Ausrasten" seien nicht widersprüchlich, da B._ stets zugegeben habe, provokativ gewesen zu sein. Eine gleichzeitige Eskalation beider Seiten sei plausibel. Die Vorinstanz habe die Aussagen von B.__ methodisch korrekt anhand von Realkennzeichen analysiert.
3.4. Kritik an der Würdigung der Aussagen von C.__ Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe C.__s Aussagen im Allgemeinen als nicht glaubhaft eingestuft, sich aber dennoch auf sie gestützt, um den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers (ca. 5 Bier) festzustellen. Das Bundesgericht wies dies als unbegründet zurück. Die Berücksichtigung von C.__s Aussagen zum Alkoholkonsum erfolgte zum potenziellen Vorteil des Beschwerdeführers, um eine schwere Alkoholisierung und damit eine verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) auszuschliessen. Dies sei nicht widersprüchlich zur allgemeinen Einschätzung geringerer Glaubhaftigkeit, da es der Klärung einer potenziellen Verteidigungslinie diente. Weitere Kritik an C.__s Aussagen sei appellatorisch und nicht ausreichend substanziiert.
3.5. Kritik an der Würdigung der Aussagen von D.__ Der Beschwerdeführer behauptete, die Vorinstanz habe die Beweiskraft von D._s Aussagen falsch eingeschätzt. D._ stehe B._ nahe und habe ausgesagt, B._ sei zuerst tätlich geworden, indem er den Beschwerdeführer gepackt und zu Boden gedrückt habe, ohne einen Faustschlag des Beschwerdeführers zu erwähnen. Die Vorinstanz hatte D._s Aussagen aufgrund seiner Motivlage (Zugehörigkeit zum "Lager" des Beschwerdeführers) geringer gewichtet und festgestellt, dass er das Hauptgeschehen erst konkret verfolgt habe, als die Männer bereits im "Schwitzkasten" am Boden lagen. Das Bundesgericht befand diese Würdigung als nachvollziehbar und nicht willkürlich. D.__s mangelnde Beobachtung des Beginns könne nicht umgekehrt bedeuten, dass B._ der erste Angreifer war.
4. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Die Kritik des Beschwerdeführers an der Beweiswürdigung der Vorinstanz erwies sich in allen Punkten als unbegründet. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den ersten Schlag ausgeführt hat, ist somit für das Bundesgericht verbindlich. Da die Sachverhaltsfeststellungen willkürfrei sind, bleiben auch die strafrechtliche Beurteilung und die Strafzumessung bestehen. Der Beschwerdeführer hatte in diesen Punkten keine ausreichend substanziierten Rügen erhoben.
5. Urteilsspruch
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Gerichtskosten von CHF 3'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung von A._ wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels. Die zentrale Streitfrage war, wer den ersten Schlag in einer tätlichen Auseinandersetzung ausgeführt hatte. Der Beschwerdeführer rügte, die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei willkürlich, insbesondere bei der Bewertung der Zeugenaussagen des Geschädigten B._ und anderer Beteiligter.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da es keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz feststellen konnte. Es befand, dass die Vorinstanz die Aussagen von B._ unter Anwendung aussagepsychologischer Realkriterien plausibel gewürdigt hatte. Die gerügten Inkonsistenzen und Widersprüche in B.__s Aussagen (z.B. zur "Gleichzeitigkeit" der Handlungen, zur Nennung des "Gilet-Packens" oder zum "Ausrasten") wurden als Merkmale einer erlebnisbasierten Schilderung oder als sprachliche Ungenauigkeiten beurteilt, die die Glaubhaftigkeit im Kern nicht erschütterten. Auch die Kritik an der Gewichtung der Aussagen von C._ (bezüglich Alkoholkonsum) und D.__ (bezüglich des Beginns der Auseinandersetzung) wurde zurückgewiesen, da diese entweder nicht widersprüchlich waren oder die Zeugen den initialen Sachverhalt nicht vollständig beobachtet hatten.
Somit blieb die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer den ersten Schlag ausführte, für das Bundesgericht verbindlich. Die darauf basierenden Schuldsprüche und die Strafzumessung wurden folglich bestätigt.