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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (6B_124/2024 und 6B_126/2024 vom 21. Juli 2025) detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Juli 2025 (6B_124/2024 und 6B_126/2024)
1. Einleitung und Parteien Das Bundesgericht hatte in den verbundenen Verfahren 6B_124/2024 und 6B_126/2024 über Beschwerden in Strafsachen von A.A._ (Beschwerdeführerin) und B._ (Beschwerdeführer) zu befinden. Gegenstand war die Verurteilung wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (A.A._) bzw. Gehilfenschaft dazu (B._) sowie angeordnete Beschlagnahmungen durch das Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 30. Oktober 2023.
2. Chronologischer Sachverhalt und Vorverfahren
Erstes Strafverfahren (SK 11 48 / 6B_824/2011): Im Jahr 2011 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern A.A._ wegen mehrfacher Gläubigerschädigung und qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung. Vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit dem Verkauf von drei Grundstücken der A._ AG an die C._ AG (heute D._ AG) sprach es sie jedoch frei. Das Bundesgericht wies eine Beschwerde gegen diesen Freispruch im August 2012 ab, womit dieser Freispruch rechtskräftig wurde.
Zivilverfahren (C03 10 760): Im Rahmen eines Zivilprozesses wurde A.A.__ 2014 aufgefordert, Nebenvereinbarungen zu den genannten Grundstücksverkäufen einzureichen, was sie 2017 tat. Das Regionalgericht verneinte eine Organhaftung nach Art. 754 OR, da die Grundstücke zu Verkehrswerten veräussert worden waren.
Zweites (aktuelles) Strafverfahren:
3. Rügen der Beschwerdeführenden vor Bundesgericht A.A._ und B._ rügten vor Bundesgericht im Wesentlichen: * Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 und 325 StPO): Die Vorinstanz habe vom Anklagesachverhalt abgewichen, insbesondere die Tathandlung von einem Unterlassen in ein Tun (Abschluss der Nebenvereinbarungen) umgedeutet. * Eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung ("ne bis in idem", Art. 11 StPO): Der Vorwurf der Pflichtverletzung könne nicht ohne die Veräusserung der Grundstücke begründet werden, die aber bereits rechtskräftig beurteilt worden sei. Es handle sich um denselben Lebensvorgang.
4. Erwägungen des Bundesgerichts
4.1. Zum Anklagegrundsatz (E. 2) Das Bundesgericht prüfte, ob die Anklageschrift den Vorwurf des Abschlusses der Nebenvereinbarungen ausreichend präzisiert hatte. Es stellte fest, dass die Anklageschrift die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Handlungen sowohl als Tun (Abschluss der Nebenvereinbarungen für sich privat, Erwerb der Aktien der C._ AG) als auch als Unterlassen (Nichtablieferung der erworbenen Kaufrechte an die A._ AG) formuliert hatte. Auch der Schaden und die Bereicherung waren klar beschrieben. Das Bundesgericht bestätigte die Ansicht der Vorinstanz, dass der Abschluss der Nebenvereinbarungen von der Anklageschrift umfasst war. Die Beschwerdeführerin habe gewusst, welche Handlungen ihr vorgeworfen wurden, und sei in ihrer Verteidigung nicht eingeschränkt gewesen. Die Auslegung der Anklage und die rechtliche Subsumtion durch die Vorinstanz (z.B. die Qualifikation späterer Handlungen als logische Konsequenzen des ursprünglichen Vertragsschlusses) seien keine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Rüge wurde abgewiesen.
4.2. Zum Verbot der doppelten Strafverfolgung ("ne bis in idem", Art. 11 StPO) (E. 3 und 4)
Abgrenzung der Lebenssachverhalte (E. 3): Das Bundesgericht bekräftigte die Grundsätze von "ne bis in idem" gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO und der Rechtsprechung des EGMR ("identical facts or facts which are substantially the same"). Es differenzierte dabei zwischen dem "Verkauf der Grundstücke" und dem "Abschluss der Nebenvereinbarungen". Obwohl die neu angeklagten Sachverhalte "im Zuge" der Grundstücksverkäufe am selben Tag stattfanden und somit äusserlich ein "Gesamtgeschehen" bildeten, handelte es sich um zwei unterschiedliche Handlungskomplexe mit verschiedenen Rechtsfolgen. Der Freispruch im ersten Verfahren (SK 11 48) umfasste "lediglich" den Lebenssachverhalt des Verkaufs der Liegenschaften. Die im ersten Verfahren unbekannten (notariell beurkundeten) Nebenvereinbarungen, die Kaufrechte an den Grundstücken und den Aktien der C.__ AG sowie die Honorarvereinbarung betrafen, wurden als selbstständiger Lebenssachverhalt qualifiziert, der von der Sperrwirkung des ersten Freispruchs nicht erfasst war. Eine handgeschriebene, ungültige Vereinbarung im ersten Verfahren wurde als irrelevant für die Beurteilung der nun relevanten, gültigen Nebenvereinbarungen erachtet. Folglich wurde das Vorliegen einer Tatidentität im Sinne von "ne bis in idem" bezüglich der Anklage der Nebenvereinbarungen als solche verneint.
Verletzung der Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft (E. 4): Trotz der separaten Beurteilbarkeit der Lebenssachverhalte stellte das Bundesgericht eine Verletzung der materiellen Rechtskraft fest. Das Obergericht im aktuellen Verfahren hatte das "Vertragskonstrukt" ganzheitlich beurteilt und dabei den ursprünglichen Grundstücksverkauf in seine Beweiswürdigung und Entscheidfindung einbezogen. Es gelangte zum Schluss, dass der Verkaufsentscheid der Grundstücke nicht geschäftlich begründet gewesen sei, sondern einzig aufgrund privater Interessen der Beschwerdeführerin gefällt worden war. Das Bundesgericht rügte dies als unzulässig, da der Sachverhalt "Verkauf der Liegenschaften ohne unternehmerischen Grund bzw. ohne betriebswirtschaftliche Notwendigkeit zu einem Preis von Fr. 9 Mio." bereits im ersten Strafverfahren (SK 11 48) rechtskräftig abgeurteilt und freigesprochen worden war. Das Obergericht (2. Strafkammer) im vorliegenden Verfahren war an die Feststellungen des Obergerichts (1. Strafkammer) im ersten Strafverfahren gebunden. Indem die Vorinstanz den bereits freigesprochenen Grundstücksverkauf (implizit) als pflichtwidrig qualifizierte und diese Erkenntnis in ihre aktuelle Entscheidfindung einfliessen liess, verstieß sie gegen das Institut der materiellen Rechtskraft eines Entscheides und das Prinzip "ne bis in idem". Die zusätzliche Ablehnung des Revisionsbegehrens (SK 22 581) gegen den ursprünglichen Freispruch bekräftigte die definitive Natur dieses Freispruchs und die Ungeeignetheit der Nebenvereinbarungen, den damaligen Freispruch zu ändern.
5. Fazit des Bundesgerichts und Rückweisung Da nicht festgestellt werden konnte, ob das vorinstanzliche Beweisergebnis und der Schuldspruch auch ohne die unzulässige Berücksichtigung des bereits freigesprochenen Sachverhalts (Grundstücksverkauf) Bestand haben könnten, hob das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Rückweisung zu einem neuen Entscheid mit offenem Ausgang gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführenden.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht hob die Verurteilung der Beschwerdeführenden wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung bzw. Gehilfenschaft dazu auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Es verneinte zwar eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, da die Anklage die umstrittenen Nebenvereinbarungen ausreichend präzisiert hatte.
Hinsichtlich des Verbots der Doppelbestrafung (ne bis in idem) stellte das Bundesgericht fest, dass die Nebenvereinbarungen selbst einen eigenständigen Lebenssachverhalt darstellten und somit nicht direkt vom Freispruch im ersten Verfahren (betreffend den Grundstücksverkauf) erfasst waren. Die Vorinstanz hatte jedoch Bundesrecht verletzt, indem sie in ihrer Beweiswürdigung und Begründung den ursprünglichen Grundstücksverkauf – welcher bereits rechtskräftig als nicht pflichtwidrig beurteilt und freigesprochen worden war – erneut als nicht geschäftlich begründet und aus privaten Interessen erfolgt qualifizierte. Diese Re-Qualifikation eines rechtskräftig beurteilten Sachverhalts verstösst gegen die materielle Rechtskraft des ersten Urteils und das Prinzip "ne bis in idem", da ein Strafgericht an die Feststellungen eines anderen Strafgerichts bezüglich desselben Lebenssachverhalts gebunden ist. Da unklar war, ob der Schuldspruch ohne diese unzulässige Berücksichtigung Bestand hätte, erfolgte die Rückweisung.