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Gerne, hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils 1C_360/2024 des schweizerischen Bundesgerichts vom 25. Juni 2025:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_360/2024 vom 25. Juni 2025
1. Einleitung und Parteien Das Bundesgericht hatte in seiner I. öffentlich-rechtlichen Abteilung über eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu befinden, die von A.A._ und B.A._ (Beschwerdeführende), Eigentümern benachbarter Parzellen, gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 19. März 2024 erhoben wurde. Die Beschwerde richtete sich gegen die Gemeinde Arosa und die Regierung des Kantons Graubünden und betraf eine Teilrevision der Ortsplanung zur Erweiterung des Hotels Vetter.
2. Sachverhalt und Vorinstanzen Die Gemeinde Arosa beschloss am 27. November 2016 eine projektorientierte Teilrevision der Ortsplanung zur Erweiterung des Hotels Vetter. Dieses Hotel, zentral gelegen und in unmittelbarer Nähe von Bahnhof und Bergbahnen, sollte von 23 Zimmern auf mindestens 80 Zimmer im 3-Sterne-Bereich erweitert werden, um eine wirtschaftlich optimale Grösse zu erreichen und Arosa als touristischen Ort zu stärken. Die Beschwerdeführenden erhoben Planungsbeschwerde, woraufhin die Regierung des Kantons Graubünden die Vorlage am 6. Februar 2018 mangels ausreichender Beurteilungsgrundlagen und wegen Verletzung der Kompensationsvorschrift von Art. 38a Abs. 2 RPG an die Gemeinde zurückwies. In der Folge erarbeitete die Gemeinde weitere planerische Grundlagen (kommunales räumliches Leitbild, Vertiefungskonzept Obersee). Am 29. November 2020 beschlossen die Stimmberechtigten erneut eine Teilrevision der Ortsplanung für das Hotel Vetter. Diese umfasste die Einführung einer neuen Hotelzone Vetter (HV) mit einer Fläche von ca. 1'697 m² und die Festlegung neuer Höhenkoten im Generellen Gestaltungsplan (GGP), welche im "Baubereich Neubau" eine maximale Gebäudehöhe von 30 m erlauben. Parallel dazu wurde die Totalrevision der Ortsplanung vorangetrieben und am 28. November 2021 von den Stimmberechtigten genehmigt. Diese Totalrevision sah für die umliegenden Zonen (Kernzone b, Dorfzone a, Wohnmischzone 5), die auch die Parzellen der Beschwerdeführenden umfassen, deutlich geringere Gesamthöhen von 16,5 m bis 17,5 m vor. Die Beschwerdeführenden fochten die Totalrevision nicht an, sondern lediglich die genannte Teilrevision. Die Regierung des Kantons Graubünden wies die Beschwerde gegen die Teilrevision am 7. Februar 2023 ab, woraufhin das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden das Rechtsmittel der Beschwerdeführenden am 19. März 2024 ebenfalls abwies.
3. Zulässigkeit der Beschwerde (Rz. 1) Das Bundesgericht bejahte die grundsätzliche Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG). Die Beschwerdeführenden, als Eigentümer von Liegenschaften in unmittelbarer Nähe des Perimeters der Teilrevision (weniger als 50 m), sind durch die höhere Ausnutzung belastet und daher beschwerdebefugt (Art. 89 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 141 II 50). Unzulässig war lediglich der Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse, da diese durch den Entscheid des Verwaltungsgerichts ersetzt wurden (Devolutiveffekt).
4. Rechtliche Hauptproblematik und Argumente
4.1. Unvollständigkeit des Planungsberichts (Rz. 2) * Argument der Beschwerdeführenden: Der Planungsbericht sei unvollständig, da er nicht klar Auskunft darüber gebe, ob Zweitwohnungen oder Hotelzimmer erstellt werden sollten, was für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit relevant sei. Sie beriefen sich auf Art. 47 RPV. * Begründung des Bundesgerichts: Die neue Hotelzone Vetter (Art. 41b des Baugesetzes) lasse bewusst einen gewissen Spielraum hinsichtlich der Nutzung zu (mindestens 80% Hotelnutzung, Zweitwohnungsgesetzgebung vorbehalten). Es wäre widersprüchlich, einen solchen Spielraum vorzusehen und gleichzeitig einen konkreten Projektbeschrieb zu verlangen. Art. 47 RPV regele die Berichterstattung gegenüber der kantonalen Behörde beim Erlass von Nutzungsplänen und erfordere keinen derart detaillierten Projektbeschrieb. Die Rüge wurde abgewiesen.
4.2. Einordnung als Sondernutzungsplan vs. Teilrevision der Grundordnung und Abweichung von der Regelbauweise (Rz. 3) * Argument der Beschwerdeführenden: Die umstrittene Massnahme sei ein projektbezogener Sondernutzungsplan, der unzulässig stark von der Regelbauweise der benachbarten Gebiete abweiche (30 m Hotelhöhe vs. 16,5–17,5 m in umliegenden Zonen, d.h. bis zu 81–115% Abweichung). Dies verletze Art. 2 Abs. 1 RPG. * Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte klar, dass es sich nicht um einen Sondernutzungsplan, sondern um eine Teilrevision der Grundordnung handle (Verweis auf Art. 22 ff. KRG GR). Da die Grundordnung selbst revidiert werde, stelle sich die Frage einer unzulässigen Abweichung von dieser nicht (vgl. Urteil 1C_411/2023 vom 20. Juni 2025 E. 2.2). Die Kritik gehe daher an der Sache vorbei. Zu prüfen sei stattdessen, ob die Planungsmassnahme den Zielen und Grundsätzen der Nutzungsplanung gemäss RPG entspreche und mit dem Grundsatz der Planbeständigkeit vereinbar sei. Diese präzise rechtliche Einordnung war ein zentraler Punkt, der die Argumentation der Beschwerdeführenden in diesem Aspekt entkräftete.
4.3. Planbeständigkeit, Koordination und Planerisches Ermessen (Rz. 4 und 6) * Argument der Beschwerdeführenden: Die Teilrevision sei mangelhaft koordiniert. Das Vertiefungskonzept Obersee und die Konzeptstudie Bahnhofsquartier, die auch Mehrhöhen für umliegende Gebäude vorsahen, seien nicht in die Gesamtrevision eingeflossen, obwohl das kantonale Amt für Raumentwicklung dies als Voraussetzung für die städtebauliche Akzeptanz des 30 m hohen Hotelneubaus gefordert hatte. Dies verletze den Grundsatz der Planbeständigkeit, die Rechtssicherheit, das Willkürverbot und Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG (Einordnung in die Landschaft). Ein isoliertes Hochhaus füge sich nicht ins Ortsbild ein, welches im ISOS als schützenswertes, verstädtertes Dorf mit Erhaltungsziel C aufgeführt sei. Zudem seien verfahrensrechtliche Mängel (Kognitionsüberschreitung, willkürliche Sachverhaltsfeststellung, fehlender Augenschein) gerügt worden. * Begründung des Bundesgerichts (unter Berücksichtigung der Vorinstanzen und ARE-Stellungnahme): * Verfahrensrügen: Die Rügen betreffend Kognitionsüberschreitung, willkürliche Sachverhaltsfeststellung und fehlenden Augenschein wurden als ungenügend substanziiert im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG abgewiesen (Rz. 5). * Planbeständigkeit (Art. 21 Abs. 2 RPG): Das Gericht erläuterte den Grundsatz der Planbeständigkeit, der eine Abwägung zwischen der Stabilität planerischer Festlegungen und dem Interesse an Plananpassungen erfordere. Dabei seien die Geltungsdauer, die Realisierung des Plans, der Gewicht des Änderungsgrunds, der Umfang der Änderung und das öffentliche Interesse zu berücksichtigen (BGE 148 II 417 E. 3.2; 140 II 25 E. 3.1). * Koordination und Gesamtkonzept (Art. 2 Abs. 1 RPG): Das Bundesgericht bekräftigte, dass Nutzungsplanung aus einer Gesamtsicht erfolgen muss und ein planerisches Gesamtkonzept erfordert. Es betonte jedoch auch, dass dies Teilrevisionen der Grundordnung nicht grundsätzlich ausschliesst, sofern sie sich räumlich und/oder thematisch klar abgrenzen lassen. Entscheidend ist hier die neuere Rechtsprechung, wonach vertretbare Gründe für ein etappiertes Vorgehen bestehen können, insbesondere wenn eine Gesamtrevision durch den Einbezug eines kontroversen Teilvorhabens zu scheitern droht ("Reformstau") (Urteil 1C_588/2023 vom 22. August 2024 E. 5.5-5.8). * Anwendung auf den konkreten Fall: * Gründe für separates Vorgehen: Das Bundesgericht befand die von den Vorinstanzen angeführten Gründe für das separate Vorgehen als vertretbar und nachvollziehbar. Die Totalrevision der Ortsplanung Arosas war äusserst komplex, insbesondere wegen der notwendigen massiven Reduktion der Bauzonen, was erfahrungsgemäss auf grossen politischen Widerstand stösst. Die Gemeinde wollte die Totalrevision nicht durch die Integration des kontroversen Hotel-Vetter-Projekts zusätzlich aufblähen und damit das Risiko eines Scheiterns erhöhen. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) unterstützte diese Sichtweise, indem es darauf hinwies, dass eine Zusammenlegung von zu vielen Entscheiden zu "Reformstaus" führen kann. * Inhaltliche Koordination der Konzepte: Das Bundesgericht erachtete die Auffassung des Verwaltungsgerichts als nicht bundesrechtswidrig, dass die Umsetzung des Vertiefungskonzepts Obersee auch punktuell bzw. schrittweise erfolgen kann. Die Gemeinde muss sich nicht mit der aktuellen Revision ihrer Ortsplanung verbindlich auf ein bestimmtes Gesamtkonzept festlegen, dies liege in ihrem Planungsermessen. * Betroffenheit der Nachbarn: Die Beschwerdeführenden seien als Nachbarn von der Umzonung betroffen, jedoch nicht in dem Masse, dass eine vollständige Überprüfung der Planung erforderlich wäre. Die Vorinstanz habe zu Recht festgehalten, dass es sich um eine "untergeordnete Änderung ohne einschneidende Auswirkungen auf die Zonenordnung als Ganzes" handle (vgl. BGE 128 I 190 E. 4.2). * Interessenabwägung und Ortsbild: Die Gemeinde hat die raumplanungsrechtlich relevanten Interessen identifiziert und systematisch einer gesamthaften Abwägung unterzogen. Sie setzte sich auch mit dem Ortsbild auseinander und stellte fest, dass dem ISOS für die konkrete Lage des Hotels Vetter keine bindenden Aussagen entnommen werden könnten. Die Beschwerdeführenden hätten dies nicht substanziiert widerlegt. Das Bundesgericht erinnerte an das weite planerische Ermessen der Gemeinden, in das es nur bei Willkür eingreift (BGE 134 II 97 E. 3.1). Die relative Gewichtung der Interessen durch die Gemeinde sei nicht unhaltbar oder willkürlich. * Einordnung des Gebäudes: Massstabssprünge seien der Nutzungsplanung nicht grundsätzlich fremd (Urteil 1C_270/2019 E. 3.3). Die Gründe der Vorinstanz und der Gemeinde, warum die maximale Höhe von 30 m für den Neubau nicht zu einer übermässig dominanten Erscheinung führe, seien nachvollziehbar: Die Topografie (Lage am Hangfuss), bestehende davorliegende Bauten (Einschränkung der Sicht vom See her) und die Abwesenheit von Hinterliegern (keine relevante Beeinträchtigung der Aussicht).
5. Ergebnis Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: