Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
1. Einleitung und Verfahrensüberblick
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, II. strafrechtliche Abteilung, vom 11. August 2025 (Az. 7B_1346/2024), betrifft eine Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz gegen einen Freispruch des Kantonsgerichts Schwyz in Bezug auf die Delikte des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) im Zusammenhang mit der Beantragung eines Covid-19-Kredits. Der Beschwerdegegner A.__ wurde vom Kantonsgericht lediglich der Unterlassung der Buchführung schuldig gesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils und die zusätzliche Verurteilung des Beschwerdegegners wegen Betrugs und Urkundenfälschung.
2. Sachverhalt (B.b.)
Dem Beschwerdegegner A._ wurde vorgeworfen, als einziges Mitglied des Verwaltungsrats der C._ AG am 30. März 2020 bei der D._ AG einen Covid-19-Kredit von CHF 20'000 beantragt zu haben. Dabei habe er im Antragsformular bei der geschätzten Nettolohnsumme CHF 75'000 und einen wahrheitswidrigen (dreimal höheren) Umsatzerlös von CHF 225'000 eingetragen. Zudem habe er sämtliche dem Kreditnehmer abverlangten Zusicherungen angekreuzt, einschliesslich der Erklärung, dass die Gesellschaft durch die Covid-19-Pandemie beeinträchtigt sei und den Kredit ausschliesslich zur Liquiditätssicherung verwenden werde. Im Strafverfahren räumte A._ ein, weder Bilanzen und Erfolgsrechnungen für die Geschäftsjahre 2018 bis 2020 erstellt, noch eine Buchhaltung geführt zu haben. Es wurde festgestellt, dass die Nettolohnsumme in den Jahren 2018 und 2019 CHF 0 betragen hatte und die Gutschriften auf den Gesellschaftskonten im Zeitraum vom 30. September 2018 bis zum 28. März 2020 lediglich CHF 4'858.86 (ohne Quersubventionierungen) ausmachten.
3. Vorinstanzliche Beurteilung
Das Kantonsgericht Schwyz sprach A.__ in Bezug auf die Covid-19-Kreditbeantragung von den Vorwürfen des Betrugs und der Urkundenfälschung frei. Es begründete dies im Wesentlichen damit, dass das Tatbestandsmerkmal der Arglist nach Art. 146 Abs. 1 StGB fehle. Das Gericht befand, die Bank hätte die Angaben des Beschwerdegegners auf dem Kreditantragsformular ohne Weiteres prüfen können, und es sei nicht angeklagt, dass der Beschwerdegegner die fehlende Überprüfung vorausgesehen habe. Des Weiteren sprach das Kantonsgericht den fraglichen Angaben die für den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erforderliche Beweisbestimmung und Beweiseignung ab.
4. Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht beurteilt die Rügen der Beschwerdeführerin in mehreren Schritten:
4.1. Zum Anklagegrundsatz (E. 2) Das Bundesgericht erinnert an den Anklagegrundsatz, der aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleitet und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO verankert ist. Dieser dient der Umgrenzungsfunktion des Gerichtsverfahrens und der Sicherung der Verteidigungsrechte (Informationsfunktion). Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass der als Anklage geltende Strafbefehl vom 25. Mai 2022 die Anforderungen an den Anklagegrundsatz erfüllt hat. Die Umschreibung der Arglist im Strafbefehl – insbesondere der Verweis auf die Covid-19-Pandemie, die gesetzlichen Grundlagen der Kreditgewährung (formlose Gewährung, Überprüfung lediglich auf formelle Korrektheit, ohne inhaltliche Prüfung) und das dem Beschwerdegegner unterstellte subjektive Wissen um diese Formalitäten – sei hinreichend konkret gewesen. Dem Beschwerdegegner sei vorgeworfen worden, von der fehlenden inhaltlichen Prüfung seiner Angaben Kenntnis gehabt zu haben und somit arglistig gehandelt zu haben. Die gegenteilige Rüge der Vorinstanz, der Anklagegrundsatz sei verletzt, erweist sich somit als unbegründet.
4.2. Zur Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (E. 3) Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei willkürlich davon ausgegangen, der Beschwerdegegner habe nicht arglistig gehandelt. Das Bundesgericht präzisiert den Willkürbegriff: Eine Sachverhaltsfeststellung ist willkürlich, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist oder auf einem offenkundigen Fehler beruht, wobei der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein muss.
Das Bundesgericht erachtet die vorinstanzliche Annahme, A.__ habe nicht um seine Pflichten zur wahrheitsgemässen Angabe effektiver Umsatzzahlen und Lohnsummen wissen können oder es habe sich bloss um unvorsichtige Schätzungen gehandelt, als begründet. Die Vorinstanz habe willkürlich übersehen, dass der Umsatz und die Lohnsumme des Unternehmens in den Vorjahren (2018 und 2019) gegen null tendierten bzw. CHF 0 betrugen. Auch die Tatsache, dass selbst die vom Beschwerdegegner geschätzten Zahlen von CHF 225'000 Umsatz und CHF 75'000 Lohnsumme in der bisherigen Geschäftstätigkeit nie erreicht wurden, sei ausser Acht gelassen worden. Solche Angaben stünden fern von jeglichem Realitätsbezug und hätten als wissentlich und willentlich getätigte Falschangaben gewertet werden müssen. Eine "unvorsichtige Schätzung" sei angesichts der offensichtlich kaum vorhandenen Geschäftstätigkeit nicht plausibel. Die Frage der Willkür hinsichtlich der Falschangaben zur wirtschaftlichen Betroffenheit und zum Verwendungszweck des Kredits kann indes offengelassen werden, da diesbezüglich Betrug und Urkundenfälschung aus rechtlichen Überlegungen ohnehin ausscheiden (siehe E. 4.3).
4.3. Zur materiellen rechtlichen Würdigung – Betrug und Urkundenfälschung (E. 4) Hier nimmt das Bundesgericht Bezug auf seine eigene neuere Rechtsprechung zu Covid-19-Krediten und differenziert zwischen verschiedenen Arten von Falschangaben:
Zusicherungen zur wirtschaftlichen Beeinträchtigung und Mittelverwendung: Das Bundesgericht verweist auf seinen Leitentscheid (Urteil 6B_262/2024 vom 27. November 2024, zur Publikation vorgesehen). Darin wurde festgehalten, dass den Zusicherungen im Covid-19-Kreditantragsformular, wonach eine Gesellschaft von der Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei und der Kredit ausschliesslich zur Sicherung der Liquiditätsbedürfnisse verwendet werde, keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung ergangenen Rechtsprechung zukommt. Folglich scheidet der Betrugstatbestand nach Art. 146 Abs. 1 StGB mangels Arglist grundsätzlich aus, wenn es nur um diese Art von Falschangaben geht.
Falschangaben zu Umsatz und Lohnsumme: Im Gegensatz dazu weist das Bundesgericht darauf hin, dass Falschangaben hinsichtlich des Umsatzes eines Unternehmens auf dem Formular zur Gewährung von Covid-19-Krediten Urkundencharakter aufweisen und diesbezüglich auf Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erkannt werden kann (Urteil 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025, zur Publikation vorgesehen; sowie 7B_290/2023 vom 18. März 2025 E. 5; 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.3). In einer solchen Konstellation kann auch der Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt sein (Urteile 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.4 und 3.5; 7B_290/2023 vom 18. März 2025 E. 4). Dies gilt sinngemäss auch für falsche Angaben zur Lohnsumme auf dem Kreditantragsformular.
Das Bundesgericht folgert, dass die vorinstanzlichen Freisprüche von den Anklagen wegen Betrugs und Urkundenfälschung das Bundesrecht verletzen, soweit sie die falschen Angaben zu Umsatz und Lohnsumme betreffen.
5. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 2. Juli 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Vorinstanz hat insbesondere die Arglist des Beschwerdegegners im Hinblick auf die wissentlich falsch angegebenen Umsatz- und Lohnsummen sowie den Urkundencharakter dieser Angaben unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung neu zu prüfen und zu würdigen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: