Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_1424/2024 vom 18. Juli 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 7B_1424/2024 vom 18. Juli 2025 (II. Strafrechtliche Abteilung)

Einleitung: Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einer Beschwerde in Strafsachen der Beschwerdeführerin A.__ gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern. Die Beschwerdeführerin beantragte den Ausstand von drei Oberrichtern (Daniel Gerber, Denise Weingart, Nicolas Wuillemin) in einem gegen sie laufenden Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung (SK 24 61). Parallel dazu rügte sie die Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche amtliche Verteidigung im Ausstandsverfahren.

Sachverhalt (Kurzfassung der relevanten Punkte): Gegen A._ ist beim Obergericht des Kantons Bern ein Strafverfahren hängig. Im Juni und Juli 2024 stellte sie zwei Ausstandsgesuche gegen die genannten Oberrichter. Sie warf ihnen insbesondere widersprüchliches Verhalten bei der Wahl des Verfahrens (mündlich vs. schriftlich), die Missachtung des rechtlichen Gehörs sowie die Verletzung von Treu und Glauben vor. Das Obergericht wies die Ausstandsgesuche ab und lehnte auch ihr Gesuch um unentgeltliche amtliche Verteidigung im Ausstandsverfahren ab, wobei es der Beschwerdeführerin die Kosten des Ausstandsverfahrens auferlegte. Hiergegen erhob A._ Beschwerde an das Bundesgericht.

Streitpunkte vor Bundesgericht: 1. Ausstand der Oberrichter: Liegen objektive Gründe vor, die den Anschein der Befangenheit der beteiligten Oberrichter begründen und somit einen Ausstand gemäss Art. 56 lit. f StPO erfordern? 2. Unentgeltliche amtliche Verteidigung: Wurde der Beschwerdeführerin zu Unrecht die unentgeltliche amtliche Verteidigung im Ausstandsverfahren verweigert, und durften ihr die Kosten des Ausstandsverfahrens auferlegt werden?

Massgebende Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch das Bundesgericht:

1. Zum Ausstand (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 56 StPO): * Grundsatz der Unparteilichkeit: Jede Person hat Anspruch auf ein unparteiisches, unvoreingenommenes und unbefangenes Gericht. Dieser Grundsatz ist in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankert und in Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 149 I 14 E. 5.3.2). * Anschein der Befangenheit: Massgebend ist, ob bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründet ist. Es kommt nicht auf das subjektive Empfinden der Partei an, sondern auf objektiv gerechtfertigte Gründe, die Misstrauen in die Unparteilichkeit erwecken können (BGE 148 IV 137 E. 2.2). * Prozessuale Rechtsfehler als Ausstandsgrund: Prozessuale Rechtsfehler sind grundsätzlich im Rechtsmittelverfahren zu rügen und begründen nur ausnahmsweise einen Ausstand. Hierfür müssen die Fehler besonders krass sein oder wiederholt auftreten, einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer Partei auswirken. Die Unparteilichkeit oder Voreingenommenheit muss sich klar manifestieren (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil 7B_913/2023 vom 26. August 2024 E. 3).

2. Zum Grundsatz von Treu und Glauben und Vertrauensschutz (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV): * Dieser Grundsatz schützt das berechtigte Vertrauen in eine behördliche Zusicherung oder ein Verhalten. Voraussetzungen sind, dass die Person berechtigterweise vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (BGE 141 I 161 E. 3.1).

3. Zum Rechtlichen Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK): * Umfasst das Recht, sich vor einem in die Rechtsstellung eingreifenden Entscheid zu äussern, primär bezüglich des Sachverhalts. Ein Anspruch auf Anhörung zu Rechtsfragen besteht nur begrenzt, wenn die Behörde sich auf unerwartete Rechtsnormen stützen will, sich die Rechtslage geändert hat oder ein weiter Ermessensspielraum besteht. Das Gericht muss seine beabsichtigte Argumentation nicht im Voraus zur Stellungnahme unterbreiten (BGE 145 I 167 E. 4.1).

4. Zur Unentgeltlichen Amtlichen Verteidigung (Art. 132 StPO, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK): * Wird angeordnet, wenn die beschuldigte Person mittellos ist und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Letzteres ist bei nicht-Bagatellfällen mit tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten gegeben (Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO). * Mittellosigkeit: Beurteilung nach der gesamten wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt des Gesuchs. Die antragstellende Partei hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und zu belegen (BGE 141 III 369 E. 4.1). * Mitwirkungsobliegenheit und Nachfrist: Bei anwaltlich vertretenen Gesuchstellern wird dem Gericht grundsätzlich keine Nachfrist zur Einreichung fehlender Unterlagen angesetzt, wenn sie ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen sind; das Gesuch kann direkt abgewiesen werden. Nur wenn die Partei zwar mitgewirkt, aber die Bedürftigkeit nicht zufriedenstellend nachgewiesen hat, ist eine Aufforderung zur Ergänzung angezeigt (Urteil 1B_549/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.1).

Analyse und Begründung des Bundesgerichts im vorliegenden Fall:

Zum Ausstand der Oberrichter (E. 4): Das Bundesgericht prüft die Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegen die drei Oberrichter sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit und kommt zum Schluss, dass diese den Anschein der Befangenheit nicht begründen.

  • Widersprüchliches Verhalten betreffend Verfahrensart: Das Gericht stellt fest, dass Oberrichter Gerber sich zunächst nicht zur Verfahrensart geäussert hatte, dann eine mündliche Verhandlung ankündigte, aber im Beschluss vom 24. Juni 2024 (gemeinsam mit den beiden anderen Richtern) ein schriftliches Verfahren anordnete. Das Bundesgericht erachtet das Vorgehen des Obergerichts als grundsätzlich korrekt. Eine irrtümliche Nennung einer falschen StPO-Bestimmung durch Oberrichter Gerber sei kein schwerwiegender Verfahrensmangel. Da die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO nicht angeordnet werden konnte, sei es richtig gewesen, ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Beschwerdeführerin setze sich mit diesen Erwägungen nicht hinreichend auseinander.
  • Vertrauensschutz und Rechtssicherheit: Die Anordnung eines mündlichen Verfahrens sei ein "verfahrensleitender Entscheid" (Art. 65 StPO), der keine materielle Rechtskraft erlangt und an die Entwicklung des Verfahrens angepasst werden kann. Das Vorliegen einer Vertrauensgrundlage sei zweifelhaft, und die Beschwerdeführerin habe keine nachteiligen, irreversiblen Dispositionen dargelegt.
  • Prozessuale Zwischenentscheide und Umgehung des Rechtswegs: Der Beschluss vom 24. Juni 2024, der das schriftliche Verfahren anordnete, ist ein prozessualer Zwischenentscheid, dessen Rechtmässigkeit nicht im Ausstandsverfahren überprüft werden kann. Die Beschwerdeführerin versucht, die beschränkte Anfechtbarkeit solcher Entscheide zu umgehen. Nur krasse oder wiederholte Verfahrensmängel, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, sind für einen Ausstand relevant, was hier nicht der Fall ist.
  • Dauer der Verhandlung und Ergebnisoffenheit: Die ursprünglich angedachte Verhandlungsdauer von einem Tag und die Ablehnung eines Antrags auf mehr Zeit lassen keinen Anschein der Befangenheit erkennen. Eine seriöse Verhandlungsvorbereitung schliesst die Berücksichtigung neuer Argumente nicht aus. Richter sind nicht gehalten, vorläufige rechtliche Überlegungen oder Antizipationen mit den Parteien zu teilen.
  • Anordnung des schriftlichen Verfahrens: Angesichts des erstinstanzlichen Geständnisses der Beschwerdeführerin und des Fehlens von Beweisanträgen bis zum Beschluss vom 24. Juni 2024, sei die Annahme des Gerichts, es handle sich primär um Rechtsfragen, nachvollziehbar (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO). Der Grundsatz der Öffentlichkeit des Strafverfahrens schliesst ein schriftliches Berufungsverfahren nicht per se aus (BGE 150 IV 417 E. 2.1). Die Behauptung, das schriftliche Verfahren sei nur angeordnet worden, um die Verhandlungsdauer nicht anpassen zu müssen, entbehre jeder Grundlage.
  • Verletzung des rechtlichen Gehörs: Bezüglich der Ablehnung des Antrags auf mehr Zeit konnte die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt einbringen. Die Richter waren nicht verpflichtet, ihren Entscheid vorab anzukündigen. Für die Anordnung des schriftlichen Verfahrens ist in der Literatur umstritten, ob ein Vernehmlassungsverfahren vorgesehen ist. Das Bundesgericht lässt diese Frage offen, da die Anordnung des schriftlichen Verfahrens ein einfacher verfahrensleitender Entscheid ohne materielle Rechtskraft ist. Es bestehe keine krasse Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ein Wechsel zum mündlichen Verfahren denkbar wäre, falls sich das schriftliche Verfahren als ungeeignet erweist und kein abrupter Rechtsverlust ersichtlich ist.

Zusammenfassend erkennt das Bundesgericht in den gerügten Verfahrensabläufen keine offensichtlich gravierenden Verfahrensfehler, die objektiv den Anschein der Befangenheit der Beschwerdegegner erwecken würden. Die Ausstandsgesuche wurden daher zu Recht abgewiesen.

Zur Abweisung der unentgeltlichen amtlichen Verteidigung (E. 5): Das Bundesgericht bestätigt die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche amtliche Verteidigung.

  • Darlegung der Mittellosigkeit: Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hatte ihre Mittellosigkeit im vorinstanzlichen Verfahren lediglich behauptet ("aktenkundig"), aber nicht belegt. Die im erstinstanzlichen Hauptverfahren getroffene Feststellung der Mittellosigkeit sei nicht massgebend, da die Bedürftigkeit von jeder Instanz autonom und im Zeitpunkt des Gesuchs beurteilt wird.
  • Keine Nachfristpflicht: Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war das Obergericht nicht gehalten, ihr eine Nachfrist zur Einreichung aktueller Unterlagen einzuräumen, da sie anwaltlich vertreten war und die Mitwirkungsobliegenheit bei ihr lag. Die "Untersuchungsmaxime" und "Rechtsanwendung von Amtes wegen" ändern nichts an dieser ständigen bundesgerichtlichen Praxis (Urteil 1B_549/2022 E. 3.1).
  • Kostenauferlegung: Die Kostenauferlegung entspricht Art. 59 Abs. 4 StPO, wonach bei Abweisung des Ausstandsgesuchs die Kosten der gesuchstellenden Person auferlegt werden. Da die unentgeltliche amtliche Verteidigung abgewiesen wurde, durfte das Obergericht ihr die Kosten auferlegen. Die Rüge einer Verletzung elementarer Verfassungs- und Konventionsrechte durch das Verursacherprinzip sei unsubstanziiert.

Schlussfolgerung des Bundesgerichts (E. 6): Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, wobei ihre angespannte finanzielle Situation bei der Bemessung berücksichtigt wird.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Ausstand: Das Bundesgericht verneint den Anschein der Befangenheit der Oberrichter. Prozessuale Fehler begründen einen Ausstand nur bei "besonders krassen" oder "wiederholten" Fehlern, die einer "schweren Amtspflichtverletzung" gleichkommen und einseitig zulasten einer Partei wirken. Dies war hier nicht der Fall.
  • Verfahrensführung: Entscheidungen über die Verfahrensart (mündlich/schriftlich) sind verfahrensleitende Entscheide ohne materielle Rechtskraft und können angepasst werden. Widersprüche oder Änderungen in der Verfahrensankündigung begründen keinen Ausstand.
  • Rechtliches Gehör: Eine "krasse Verletzung" des rechtlichen Gehörs wurde verneint. Richter müssen Entscheidungen nicht im Voraus ankündigen oder zur Stellungnahme unterbreiten, insbesondere bei rein rechtlichen Fragen oder wenn der Verfahrensentscheid keinen abrupten Rechtsverlust bedeutet.
  • Unentgeltliche amtliche Verteidigung: Die Beschwerdeführerin hat ihre Mittellosigkeit nicht ausreichend belegt. Für anwaltlich vertretene Parteien besteht keine richterliche Pflicht, eine Nachfrist zur Einreichung fehlender Belege zu gewähren.
  • Kosten: Die Kostenauferlegung im Ausstandsverfahren bei abgewiesenem Gesuch und verweigerter unentgeltlicher amtlicher Verteidigung ist rechtens und folgt dem gesetzlichen Verursacherprinzip.