Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 7B_1424/2024 vom 18. Juli 2025 (II. Strafrechtliche Abteilung)
Einleitung: Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einer Beschwerde in Strafsachen der Beschwerdeführerin A.__ gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern. Die Beschwerdeführerin beantragte den Ausstand von drei Oberrichtern (Daniel Gerber, Denise Weingart, Nicolas Wuillemin) in einem gegen sie laufenden Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung (SK 24 61). Parallel dazu rügte sie die Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche amtliche Verteidigung im Ausstandsverfahren.
Sachverhalt (Kurzfassung der relevanten Punkte): Gegen A._ ist beim Obergericht des Kantons Bern ein Strafverfahren hängig. Im Juni und Juli 2024 stellte sie zwei Ausstandsgesuche gegen die genannten Oberrichter. Sie warf ihnen insbesondere widersprüchliches Verhalten bei der Wahl des Verfahrens (mündlich vs. schriftlich), die Missachtung des rechtlichen Gehörs sowie die Verletzung von Treu und Glauben vor. Das Obergericht wies die Ausstandsgesuche ab und lehnte auch ihr Gesuch um unentgeltliche amtliche Verteidigung im Ausstandsverfahren ab, wobei es der Beschwerdeführerin die Kosten des Ausstandsverfahrens auferlegte. Hiergegen erhob A._ Beschwerde an das Bundesgericht.
Streitpunkte vor Bundesgericht: 1. Ausstand der Oberrichter: Liegen objektive Gründe vor, die den Anschein der Befangenheit der beteiligten Oberrichter begründen und somit einen Ausstand gemäss Art. 56 lit. f StPO erfordern? 2. Unentgeltliche amtliche Verteidigung: Wurde der Beschwerdeführerin zu Unrecht die unentgeltliche amtliche Verteidigung im Ausstandsverfahren verweigert, und durften ihr die Kosten des Ausstandsverfahrens auferlegt werden?
Massgebende Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch das Bundesgericht:
1. Zum Ausstand (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 56 StPO): * Grundsatz der Unparteilichkeit: Jede Person hat Anspruch auf ein unparteiisches, unvoreingenommenes und unbefangenes Gericht. Dieser Grundsatz ist in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankert und in Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 149 I 14 E. 5.3.2). * Anschein der Befangenheit: Massgebend ist, ob bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründet ist. Es kommt nicht auf das subjektive Empfinden der Partei an, sondern auf objektiv gerechtfertigte Gründe, die Misstrauen in die Unparteilichkeit erwecken können (BGE 148 IV 137 E. 2.2). * Prozessuale Rechtsfehler als Ausstandsgrund: Prozessuale Rechtsfehler sind grundsätzlich im Rechtsmittelverfahren zu rügen und begründen nur ausnahmsweise einen Ausstand. Hierfür müssen die Fehler besonders krass sein oder wiederholt auftreten, einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer Partei auswirken. Die Unparteilichkeit oder Voreingenommenheit muss sich klar manifestieren (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil 7B_913/2023 vom 26. August 2024 E. 3).
2. Zum Grundsatz von Treu und Glauben und Vertrauensschutz (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV): * Dieser Grundsatz schützt das berechtigte Vertrauen in eine behördliche Zusicherung oder ein Verhalten. Voraussetzungen sind, dass die Person berechtigterweise vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (BGE 141 I 161 E. 3.1).
3. Zum Rechtlichen Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK): * Umfasst das Recht, sich vor einem in die Rechtsstellung eingreifenden Entscheid zu äussern, primär bezüglich des Sachverhalts. Ein Anspruch auf Anhörung zu Rechtsfragen besteht nur begrenzt, wenn die Behörde sich auf unerwartete Rechtsnormen stützen will, sich die Rechtslage geändert hat oder ein weiter Ermessensspielraum besteht. Das Gericht muss seine beabsichtigte Argumentation nicht im Voraus zur Stellungnahme unterbreiten (BGE 145 I 167 E. 4.1).
4. Zur Unentgeltlichen Amtlichen Verteidigung (Art. 132 StPO, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK): * Wird angeordnet, wenn die beschuldigte Person mittellos ist und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Letzteres ist bei nicht-Bagatellfällen mit tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten gegeben (Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO). * Mittellosigkeit: Beurteilung nach der gesamten wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt des Gesuchs. Die antragstellende Partei hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und zu belegen (BGE 141 III 369 E. 4.1). * Mitwirkungsobliegenheit und Nachfrist: Bei anwaltlich vertretenen Gesuchstellern wird dem Gericht grundsätzlich keine Nachfrist zur Einreichung fehlender Unterlagen angesetzt, wenn sie ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen sind; das Gesuch kann direkt abgewiesen werden. Nur wenn die Partei zwar mitgewirkt, aber die Bedürftigkeit nicht zufriedenstellend nachgewiesen hat, ist eine Aufforderung zur Ergänzung angezeigt (Urteil 1B_549/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.1).
Analyse und Begründung des Bundesgerichts im vorliegenden Fall:
Zum Ausstand der Oberrichter (E. 4): Das Bundesgericht prüft die Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegen die drei Oberrichter sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit und kommt zum Schluss, dass diese den Anschein der Befangenheit nicht begründen.
Zusammenfassend erkennt das Bundesgericht in den gerügten Verfahrensabläufen keine offensichtlich gravierenden Verfahrensfehler, die objektiv den Anschein der Befangenheit der Beschwerdegegner erwecken würden. Die Ausstandsgesuche wurden daher zu Recht abgewiesen.
Zur Abweisung der unentgeltlichen amtlichen Verteidigung (E. 5): Das Bundesgericht bestätigt die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche amtliche Verteidigung.
Schlussfolgerung des Bundesgerichts (E. 6): Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, wobei ihre angespannte finanzielle Situation bei der Bemessung berücksichtigt wird.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: