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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 7B_316/2025 vom 15. Juli 20251. Einleitung und Parteien Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (II. Strafrechtliche Abteilung) mit der Referenz 7B_316/2025 vom 15. Juli 2025 behandelt die Frage der Ablehnung einer amtlichen Verteidigung im Strafverfahren. Beschwerdeführer ist A.__, vertreten durch Rechtsanwalt Agrippino Renda. Die Gegenpartei ist das Ministère public de l'arrondissement du Nord vaudois (Staatsanwaltschaft des Bezirks Nord Waadt).
2. Sachverhalt und Vorinstanzen Die Staatsanwaltschaft des Bezirks Nord Waadt eröffnete am 25. Februar 2024 eine Strafuntersuchung gegen A._ (nachfolgend: Beschuldigter). Ihm wird vorgeworfen, am 24. Februar 2024 zusammen mit B._ eine Bankkarte von C._ (geb. 1943) vor einem Bancomaten entwendet und diese anschliessend für Einkäufe im Wert von 263 Franken unrechtmässig verwendet zu haben. Des Weiteren soll er versucht haben, D._ (geb. 1965) die Bankkarte vor einem weiteren Bancomaten zu stehlen.
Der Mitbeschuldigte B._ gestand den Diebstahl der Bankkarte von C._, bestritt jedoch die Beteiligung von A._ und gab an, der Diebstahl sei nicht geplant gewesen. A._ bestritt seinerseits vor der Polizei und der Staatsanwaltschaft jegliche Beteiligung an den Taten und beantragte die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers.
Die Staatsanwaltschaft lehnte den Antrag auf amtliche Verteidigung mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 ab. Die Chambre des recours pénale des Tribunal cantonal du canton de Vaud (Strafrechtliche Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Waadt) bestätigte diese Ablehnung mit Urteil vom 5. Februar 2025. Dagegen reichte A.__ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein.
3. Rechtliche Grundlagen und Rügen des Beschwerdeführers
3.1. Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Die Chambre des recours pénale habe ihre Ablehnung der amtlichen Verteidigung unter anderem darauf gestützt, dass der Beschuldigte in der Lage gewesen sei, sich bei den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen selbst zu verteidigen. Tatsächlich sei aber aus den Akten ersichtlich, dass sein Verteidiger bei diesen Einvernahmen anwesend gewesen sei.
3.2. Rüge der Verletzung des Rechts auf amtliche Verteidigung (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 132 StPO) Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, die Beiziehung eines Verteidigers sei nicht gerechtfertigt. Angesichts der Schwere der Vorwürfe, der Komplexität des Falles – insbesondere aufgrund seiner vollständigen Bestreitung der Vorwürfe – und seiner fehlenden Bindung zur Schweiz sowie juristischen Ausbildung, hätte ihm ein amtlicher Verteidiger bestellt werden müssen.
4. Erwägungen des Bundesgerichts
4.1. Zur willkürlichen Sachverhaltsfeststellung Das Bundesgericht stellte fest, dass die Rüge des Beschwerdeführers zutrifft: Die Protokolle der Einvernahmen des Beschuldigten vom 25. und 26. Februar 2024 belegen tatsächlich die Anwesenheit seines Verteidigers. Die entsprechende Begründung der Vorinstanz, der Beschuldigte sei in der Lage gewesen, seine Version der Ereignisse alleine geltend zu machen, ist somit manifest unzutreffend. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass dies eine subsidiäre (sekundäre) Begründung der Vorinstanz war. Die hauptsächliche Begründung der Vorinstanz war die fehlende Komplexität des Falles. Sollte diese Hauptbegründung einer rechtlichen Überprüfung standhalten, wäre der Fehler in der subsidiären Begründung für den Ausgang des Rechtsstreits ohne Belang.
4.2. Zur Verletzung des Rechts auf amtliche Verteidigung
4.2.1. Allgemeine Grundsätze Das Bundesgericht erinnerte an die rechtlichen Grundlagen für die amtliche Verteidigung. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO hat ein beschuldigter Mittelloser Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger, wenn die Wahrung seiner Interessen dies gebietet. Diese Bedingung wird gemäss Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO konkretisiert: Eine amtliche Verteidigung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Fall nicht von geringfügiger Bedeutung ist und er in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweist, die der Beschuldigte allein nicht bewältigen könnte. Ein Fall gilt gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO in jedem Fall als nicht geringfügig, wenn dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen droht.
Diese Kriterien entsprechen weitgehend der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK (ATF 143 I 164 E. 3.5). Eine amtliche Verteidigung ist in jedem Fall geboten, wenn ein Strafverfahren die Rechtslage einer Person besonders schwerwiegend beeinträchtigen kann (vgl. Art. 130 lit. a und b StPO). Sie kann auch bei drohenden kürzeren Freiheitsstrafen notwendig sein, wenn sich zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten gesellen, die der Beschuldigte allein nicht lösen könnte. Bei Bagatelldelikten (nur Busse oder minimale Freiheitsstrafe) besteht hingegen kein verfassungsmässiger Anspruch. Selbst wenn der Schwellenwert von Art. 132 Abs. 3 StPO nicht erreicht wird, handelt es sich nicht automatisch um einen Bagatellfall (ATF 143 I 164 E. 3.6). Die in einem Strafbefehl festgesetzte Sanktion ist ein wichtiger Indikator für die erwartete Strafe. Das Bundesgericht betonte, dass die beiden Bedingungen (nicht geringfügig und Schwierigkeiten) kumulativ erfüllt sein müssen, schloss aber nicht aus, dass die Verteidigung auch aus anderen Gründen (z.B. Waffengleichheit, besondere Bedeutung des Verfahrensausgangs für den Beschuldigten) gerechtfertigt sein kann.
4.2.2. Beurteilung der Schwierigkeiten im konkreten Fall Bei der Beurteilung der Schwierigkeiten, die der Beschuldigte ohne Anwalt nicht überwinden könnte (Art. 132 Abs. 2 StPO), sind alle konkreten Umstände zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes muss auf objektiven (Art der Sache) und subjektiven (Fähigkeiten des Beschuldigten: Alter, Bildung, juristische Vertrautheit, Sprachkenntnisse) Elementen beruhen. Je stärker die Interessen einer Person durch das Strafverfahren betroffen sind, desto weniger streng sind die Anforderungen an die Komplexität des Falles zu stellen (vgl. 7B_192/2024 E. 3.2).
4.2.3. Anwendung auf den vorliegenden Fall * Mittellosigkeit: Die Vorinstanz hatte die Mittellosigkeit des Beschuldigten anerkannt, was vom Bundesgericht nicht beanstandet wurde. * Objektive Komplexität: Die kantonale Instanz hatte keine besondere Komplexität gesehen, da die Anklagepunkte üblich und die Fakten einfach seien und keine zusätzlichen Ermittlungsmassnahmen notwendig erschienen. Das Bundesgericht schloss sich dieser Einschätzung an. Es hielt fest, dass die Vorwürfe klar bestimmte Sachverhaltskomplexe betreffen. Die alleinige Bestreitung der Vorwürfe durch den Beschuldigten mache den Verfahrensablauf nicht wesentlich komplizierter. Auch die Durchführung von Konfrontationen mit dem Geschädigten und dem Mitbeschuldigten sei nicht geeignet, besondere Verteidigungsschwierigkeiten zu verursachen, zumal der Mitbeschuldigte geständig war, aber die Beteiligung des Beschuldigten bestritt, was die Sachlage tendenziell vereinfacht. * Subjektive Komplexität: Der Beschuldigte ist französischsprachig, und es gibt keine Anzeichen für besondere intellektuelle Schwierigkeiten. Die fehlende Bindung zur Schweiz genügt für sich allein nicht, um eine amtliche Verteidigung zwingend zu machen (vgl. 1B_510/2022 E. 3.4). * Schwere der Vorwürfe: Diesen Punkt betrachtete das Bundesgericht als entscheidend für die Abwägung. Der Diebstahl ist ein Verbrechen, das mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden kann. Zudem wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich an besonders schutzbedürftigen Personen vergangen zu haben, was ein strafschärfender Faktor ist. Daher sei es nicht ausgeschlossen, dass im weiteren Verlauf der Untersuchung eine Freiheitsstrafe von mehr als 120 Tagen verhängt wird. Hingegen machte der Beschuldigte keine geltend, dass das Verfahren andere wesentliche Auswirkungen auf sein Leben hätte (z.B. Berufsverbot, Verlust des Sorgerechts).
4.2.4. Fazit des Bundesgerichts Angesichts der obigen Ausführungen kam das Bundesgericht zum Schluss, dass der Fall weder eine sofortige Bestellung einer amtlichen Verteidigung zwingend erfordere, noch ein Bagatellfall sei. Die Umstände ähnelten Fällen, in denen das Bundesgericht die Ablehnung einer amtlichen Verteidigung bestätigt hatte (z.B. Urteil 7B_1168/2024 vom 16. April 2025). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt des Verfahrens sei eine amtliche Verteidigung nicht notwendig. Es wurde jedoch der Vorbehalt gemacht, dass eine solche in Zukunft notwendig werden könnte, falls die Staatsanwaltschaft die Anklage verschärft oder eine Strafe vorschlägt, die den in Art. 132 Abs. 3 StPO festgelegten Schwellenwert überschreitet.
5. Ergebnis des Bundesgerichts Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Chambre des recours pénale Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 132 StPO nicht verletzt hat, indem sie den Antrag des Beschwerdeführers auf amtliche Verteidigung ablehnte. Die Beschwerde wird somit abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Kosten und Prozesskostenhilfe Die beantragte unentgeltliche Rechtspflege für das Bundesgerichtsverfahren wurde gutgeheissen, da die Voraussetzungen erfüllt waren (Art. 64 Abs. 1 LTF). Rechtsanwalt Agrippino Renda wurde als amtlicher Anwalt für das Bundesgerichtsverfahren eingesetzt und mit 1'500 Franken entschädigt. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung einer amtlichen Verteidigung für einen des Diebstahls und versuchten Diebstahls beschuldigten Mann. Obwohl eine subsidiäre Begründung der Vorinstanz zur Selbstverteidigungsfähigkeit des Beschuldigten willkürlich war, war dies für den Entscheid nicht ausschlaggebend. Das Gericht befand, dass der Fall objektiv und subjektiv keine ausreichende Komplexität aufwies, um eine amtliche Verteidigung zu diesem Zeitpunkt zu rechtfertigen. Trotz der potenziell schwerwiegenden Vorwürfe (Verbrechen, Angriffe auf vulnerable Personen, möglicher Freiheitsentzug von über 120 Tagen) fehlten zusätzliche Faktoren wie besondere rechtliche Schwierigkeiten oder bedeutende Nebenauswirkungen auf das Leben des Beschuldigten, die eine Pflichtverteidigung notwendig gemacht hätten. Das Gericht liess jedoch offen, dass eine solche in einem späteren Verfahrensstadium bei einer Verschärfung der Anklage oder einem höheren Strafantrag notwendig werden könnte.