Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 1C_585/2024 vom 30. Juni 2025
1. Einleitung und Sachverhalt
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit der zentralen Frage der Beschwerdebefugnis (oder Legitimation, französisch "qualité pour recourir") einer Mieterin gegen eine Baubewilligung, die ihren Vermieter betrifft und Bauarbeiten an der gemieteten Liegenschaft vorsieht, insbesondere wenn die Mietvertragsbeendigung zwar ausgesprochen, aber zivilrechtlich noch nicht rechtskräftig ist.
Die A._ Sàrl (Beschwerdeführerin, Mieterin) mietete seit dem 1. Januar 2010 von der Bourgeoisie de Sion Räumlichkeiten und Aussenflächen, die ein Sportzentrum bilden. Der Mietvertrag war befristet, verlängerte sich jedoch automatisch. Im März 2018 wurde die B._ SA (Beschwerdegegnerin, Vermieterin) Inhaberin des Baurechts und übernahm den Mietvertrag. Bereits am 6. Juni 2018 kündigte die B.__ SA den Mietvertrag auf den 31. Dezember 2019. Eine kantonale Schlichtungsbehörde gewährte der Mieterin am 23. August 2019 eine einmalige Mietverlängerung bis zum 31. Dezember 2024. Trotz dieser Verlängerung waren zu den Zeitpunkten der baurechtlichen Verfahren und des Bundesgerichtsurteils (Mai/Juni 2025) noch zwei zivilrechtliche Verfahren zwischen den Parteien bezüglich der Mietvertragsbeendigung hängig, was einen entscheidenden Aspekt des Falles darstellt.
Im Mai 2020 reichte die B._ SA ein Baugesuch ein, das den teilweisen Abbruch des Sportzentrums, den Neubau einer Multisporthalle, die Anbringung einer Fassadendämmung und die Verlegung eines Transformators umfasste. Der Gemeinderat von Sitten erteilte am 19. Januar 2023 die Baubewilligung und wies den Einspruch der A._ Sàrl ab. Der Staatsrat des Kantons Wallis wies am 6. Dezember 2023 den Rekurs der Mieterin gegen die Baubewilligung ab, liess aber die Frage der Beschwerdebefugnis als Mieterin offen. Die Cour de droit public des Walliser Kantonsgerichts erklärte schliesslich am 27. August 2024 den Rekurs der Mieterin als unzulässig, da sie ihr die Beschwerdebefugnis absprach. Gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts richtete sich der Rekurs an das Bundesgericht.
2. Prüfungsgegenstand des Bundesgerichts
Das Bundesgericht stellte einleitend fest, dass der Rekurs der A.__ Sàrl als öffentlich-rechtliche Beschwerde grundsätzlich zulässig ist. Da das Kantonsgericht die Eintretensfrage verneint hatte, war allein die Frage der Zulässigkeit des kantonalen Rekurses (d.h. der Beschwerdebefugnis der Mieterin) Prüfungsgegenstand des Bundesgerichts. Eine materielle Prüfung der Baubewilligung selbst durch das Bundesgericht war in diesem Stadium nicht möglich. Das Bundesgericht wies daher den Antrag der Beschwerdeführerin, die Baubewilligung für nichtig zu erklären oder aufzuheben, als unzulässig ab, da dies über den Streitgegenstand des aktuellen Verfahrens hinausging.
3. Rechtliche Argumentation des Bundesgerichts zur Beschwerdebefugnis
3.1. Grundlagen der Beschwerdebefugnis (Art. 89 Abs. 1 BGG)
Das Bundesgericht betonte, dass die Beschwerdebefugnis vor kantonalen Behörden nicht restriktiver beurteilt werden darf als vor dem Bundesgericht (Art. 111 Abs. 1 BGG). Die Frage der Beschwerdebefugnis ist eine Frage des Bundesrechts, die das Bundesgericht frei prüft. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG (welchem Art. 44 des Walliser Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege, LPJA/VS, entspricht) ist zur Beschwerde befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
Diese Betroffenheit erfordert eine besondere, enge und beachtenswerte Beziehung zum Streitgegenstand. Zudem muss der Beschwerdeführer aus einer Aufhebung oder Änderung des Entscheids einen praktischen Vorteil ziehen können, der ein persönliches Interesse erkennen lässt, das sich deutlich vom allgemeinen öffentlichen Interesse abhebt, um eine Popularbeschwerde auszuschliessen. Ein schutzwürdiges Interesse muss nicht zwingend rechtlicher Natur sein; ein faktisches Interesse genügt.
3.2. Beschwerdebefugnis Dritter und des Mieters im Allgemeinen
Die Beschwerdebefugnis von Dritten, die nicht Adressaten des Entscheids sind, wird restriktiv gehandhabt. Dritte müssen direkter und stärker betroffen sein als andere Dritte. Eine indirekte oder mittelbare Betroffenheit genügt nicht.
Spezifisch für Mieter: Ein Mieter kann grundsätzlich gegen einen Baubewilligungsentscheid, der seinen Vermieter betrifft und die Mietsache direkt angeht, Beschwerde führen, wenn er in seinen Mieterrechten beschränkt wird (Verweis auf BGE 116 Ia 177 E. 3a; 109 Ia 91 E. c). Als Beispiele wurden genannt: * Die Unterbrechung der Stromversorgung eines Mietobjekts aufgrund von Mietzinsrückständen des Vermieters (BGE 137 I 120). * Im Baurecht: Mieter einer Nachbarliegenschaft werden wie Eigentümer beurteilt (BGE 116 Ia 177 E. 3a). * Mieter der Bauliegenschaft bei einem bestehenden Mietvertrag sind befugt, wenn sie besonders betroffen sind, z.B. durch Lärmbelästigung, Reduktion der Gartenfläche durch Parkplätze oder Abbruch eines Zugangsstegs (Urteile 1C_572/2011, 1C_206/2019, 1C_456/2024).
3.3. Der entscheidende Punkt: Die Kündigung des Mietvertrags ist nicht rechtskräftig
Das Bundesgericht hob hervor, dass die Beschwerdebefugnis anders zu beurteilen ist, wenn der Mietvertrag gekündigt wurde oder befristet ist. In solchen Fällen fehle dem Mieter in der Regel das praktische Interesse an einem Rekurs gegen eine Baubewilligung oder Abbruchverfügung, da er die Liegenschaft ohnehin nicht mehr oder nur für eine absehbare kurze Frist nutzen wird (Verweis auf Lehrmeinungen wie Wiederkehr/Eggenschwiler, Fritzsche/Bösch/Kunz).
Der Kernpunkt des vorliegenden Falles lag jedoch darin, dass die Mietvertragsbeendigung durch die Vermieterin zwar ausgesprochen wurde, diese Kündigung aber vor den Zivilgerichten angefochten und noch nicht rechtskräftig und vollstreckbar war. Die Mieterin war weiterhin Inhaberin des Mietvertrags und im Besitz der Mietsache.
Das Bundesgericht argumentierte, dass die Beschwerdeführerin, solange die Kündigung nicht rechtskräftig ist, weiterhin das Recht hat, das Sportzentrum zu nutzen und zu betreiben. Sie verfüge daher über ein rechtliches wie auch praktisches Interesse am Schutz ihres Besitzes, der durch den Mietvertrag garantiert wird, solange die Kündigung nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Dies begründe eine besondere und enge Beziehung zum Streitgegenstand und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Baubewilligung. Das Bundesgericht wich hier explizit von Teilen der Lehrmeinung ab (namentlich Zufferey und Grodecki/Defago), die in solchen Fällen die Beschwerdebefugnis verneinen.
Das Gericht stellte jedoch klar, dass die Mieterin ihre Beschwerdebefugnis verlieren würde, sollte die Mietvertragskündigung im Laufe des Verwaltungsverfahrens (oder des Rechtsmittelverfahrens) definitiv und vollstreckbar werden.
4. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Aufgrund dieser detaillierten Begründung kam das Bundesgericht zum Schluss, dass das Kantonsgericht Bundesrecht verletzt und Art. 44 LPJA/VS willkürlich angewendet hat, indem es die Beschwerdebefugnis der Mieterin verneinte.
5. Urteil
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, hob den angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts vom 27. August 2024 auf und wies die Sache an das Kantonsgericht zurück. Dieses muss nun auf den Rekurs der A.__ Sàrl eintreten und die materiellen Gründe gegen die Baubewilligung prüfen. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt, und die Beschwerdeführerin erhielt eine Parteientschädigung.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: