Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_430/2023 vom 7. Juli 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts zusammen:

Urteil des Bundesgerichts 9C_430/2023 vom 7. Juli 2025

Parteien: * Beschwerdeführer: A._ (französischer Staatsangehöriger) * Beschwerdegegnerin: Fondation de B._ SA (Pensionskasse)

Streitgegenstand: Der Streit betrifft die maximal zulässige Höhe eines Nachkaufs von Versicherungsjahren in die berufliche Vorsorge für das Jahr 2022 durch den Beschwerdeführer. Im Zentrum steht die Anwendung von Art. 60b Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) im Lichte des Abkommens über den freien Personenverkehr (FZA; SR 0.142.112.681).

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer A._, ein französischer Staatsangehöriger, zog im September 2020 in die Schweiz und trat eine Stelle als Finanzdirektor bei B._ SA an, wobei er der Pensionskasse der Fondation de B.__ SA angeschlossen wurde. Er tätigte zwei Nachkäufe in seine berufliche Vorsorge: CHF 160'000 im Dezember 2020 und CHF 172'080 im Oktober 2021. Weitere Nachkaufmöglichkeiten beliefen sich per 1. Januar 2022 auf über CHF 11 Millionen. Im Juli 2022 beabsichtigte der Beschwerdeführer einen weiteren Nachkauf von CHF 250'000. Die Pensionskasse lehnte diesen Betrag ab und wies darauf hin, dass die jährliche Nachkaufsumme gemäss Art. 60b Abs. 1 BVV 2 auf 20% des versicherten Lohns begrenzt sei, was in seinem Fall CHF 172'080 entsprach. Diese Begrenzung gilt für Personen, die aus dem Ausland zuziehen und noch nie einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen waren, und zwar für die ersten fünf Jahre nach Eintritt in die schweizerische Vorsorgeeinrichtung. Der Beschwerdeführer widersprach dieser Ansicht und focht die Entscheidung vor dem Genfer Kantonsgericht (Chambre des assurances sociales) an, welches seine Klage am 30. Juni 2023 abwies. Dagegen reichte der Beschwerdeführer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein.

Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts:

  1. Zulässigkeit des Rechtsbegehrens: Das Bundesgericht präzisiert, dass das Begehren des Beschwerdeführers, die Nichtanwendung von Art. 60b Abs. 1 BVV 2 zu bestätigen, als "vorbereitendes" Begehren anzusehen sei und daher unzulässig ist. Hingegen interpretiert es das Hauptbegehren so, dass die Pensionskasse verpflichtet werden soll, den Nachkauf von CHF 250'000 für das Jahr 2022 zu akzeptieren.

  2. Relevante rechtliche Grundlagen:

    • Art. 79b BVG (BVG): Ermächtigt den Bundesrat zur Regelung des Nachkaufs, insbesondere für Personen, die noch nie einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen waren.
    • Art. 60b BVV 2: Beschränkt für aus dem Ausland zuziehende Personen, die noch nie einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen waren, den jährlichen Nachkauf für die ersten fünf Jahre auf 20% des versicherten Lohns. Art. 60b Abs. 2 BVV 2 regelt Ausnahmen für die Übertragung von Vorsorgeansprüchen aus dem Ausland.
    • Art. 2 und 21 Abs. 3 FZA: Art. 2 FZA verbietet Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA konkretisiert dies für steuerliche und soziale Vorteile. Art. 21 Abs. 3 FZA ermöglicht es den Vertragsparteien, Massnahmen zur Sicherstellung einer effektiven Besteuerung oder zur Vermeidung von Steuerhinterziehung zu ergreifen, auch wenn diese eine Diskriminierung darstellen könnten.
  3. Argumentation des Kantonsgerichts: Das Kantonsgericht sah in Art. 60b Abs. 1 BVV 2 eine primär steuerrechtliche Norm, die dem Missbrauch von Nachkäufen entgegenwirken soll. Insbesondere für Personen mit hohem Einkommen, die sich nur für eine begrenzte Zeit in der Schweiz niederlassen, bestand das Risiko, dass sie ihr steuerbares Einkommen durch Nachkäufe stark reduzierten und bei einem späteren Wegzug aus der Schweiz ihre Freizügigkeitsleistung als Kapitalleistung bezogen, welche dann aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) im Wohnsitzstaat (und nicht in der Schweiz) besteuert würde. Das Kantonsgericht kam zum Schluss, dass die Massnahme des Art. 60b Abs. 1 BVV 2, auch wenn sie eine indirekte Diskriminierung darstellen könnte, gemäss Art. 21 Abs. 3 FZA gerechtfertigt sei, da sie der Bekämpfung von Steuerumgehung diene und verhältnismässig sei.

  4. Rüge des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer machte geltend, Art. 60b Abs. 1 BVV 2 stelle eine indirekte Diskriminierung dar, da sie in der Praxis überwiegend ausländische Arbeitnehmer benachteilige, die aus dem Ausland zuziehen und keine bisherige Schweizer Vorsorgevergangenheit haben. Diese würden gegenüber in der Schweiz bereits etablierten Arbeitnehmern ungleich behandelt, was dem FZA widerspreche. Das Ziel der Norm könne durch weniger einschneidende Massnahmen erreicht werden, wie etwa die Vorlage von Nachweisen über im Ausland aufgebaute Vorsorgeleistungen oder den Informationsaustausch gemäss DBA (insbesondere Art. 28 DBA CH-FR).

  5. Prüfung der Diskriminierung durch das Bundesgericht:

    • Das Bundesgericht bejaht die Anwendbarkeit des FZA auf den Beschwerdeführer und bestätigt, dass der Nachkauf in die berufliche Vorsorge einen steuerlichen und sozialen Vorteil im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA darstellt.
    • Entgegen der Ansicht des BSV (Bundesamt für Sozialversicherungen) stellt das Bundesgericht fest, dass Art. 60b Abs. 1 BVV 2 tatsächlich eine indirekte Diskriminierung bewirkt. Obwohl die Bestimmung formal unterschiedslos auf Schweizer und Ausländer anwendbar ist, sind in der Praxis vor allem aus dem EU-Raum zuziehende Personen betroffen, die noch nie einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen waren. Sie werden gegenüber Personen, die bereits in der Schweiz wohnen und Vorsorgebeiträge leisten, benachteiligt, da ihre Nachkaufmöglichkeiten und damit die steuerliche Abzugsfähigkeit ihrer Beiträge für fünf Jahre begrenzt sind. Dies kann sie davon abhalten, ihr Recht auf Freizügigkeit wahrzunehmen.
  6. Prüfung der Rechtfertigung nach Art. 21 Abs. 3 FZA (Entscheidender Punkt): Das Bundesgericht prüft, ob diese indirekte Diskriminierung gemäss Art. 21 Abs. 3 FZA gerechtfertigt ist, d.h., ob sie der effektiven Besteuerung oder der Vermeidung von Steuerhinterziehung dient und verhältnismässig ist.

    • Steuerhinterziehung/Steuerumgehung: Das Bundesgericht räumt ein, dass der Missbrauch der 2. Säule als "steuerlich vorteilhaftes Girokonto" ein Fall von Steuerumgehung sein kann. Es zweifelt jedoch, ob Art. 60b Abs. 1 BVV 2 in Bezug auf die Bekämpfung von Steuerhinterziehung verhältnismässig ist. Die Bestimmung trifft nämlich unterschiedslos alle aus dem Ausland zuziehenden Personen, auch jene, die Nachkäufe aus legitimen Gründen (z.B. zur Schliessung von Vorsorgelücken oder zur Verbesserung ihrer Vorsorge) tätigen und nicht mit der Absicht, Steuern zu umgehen. Diese Frage lässt das Gericht jedoch offen, da eine andere Rechtfertigung zum Tragen kommt.

    • Kohärenz des Steuersystems (Systemkohärenz): Dies ist der zentrale Punkt der Begründung. Das Bundesgericht zieht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Systemkohärenz heran (z.B. Urteil Kommission gegen Belgien), wonach ein direkter Zusammenhang zwischen einem Steuervorteil (hier: Abzugsfähigkeit der Nachkäufe) und der Kompensation dieses Vorteils durch eine bestimmte Steuererhebung (hier: spätere Besteuerung der Vorsorgeleistungen) bestehen muss.

      • Im rein nationalen Kontext: Die Abzugsfähigkeit von Beiträgen an die berufliche Vorsorge (Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG / Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG) wird durch die spätere (wenn auch privilegiert tiefere) Besteuerung der Kapital- oder Rentenleistungen kompensiert (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 3 DBG / Art. 11 Abs. 3 StHG).
      • Im internationalen Kontext (bei Wegzug ins Ausland): Ein Problem entsteht, wenn eine Person aus der Schweiz wegzieht und ihre Freizügigkeitsleistung bezieht. Gemäss schweizerischem Recht (Art. 96 Abs. 1 DBG) wären diese Leistungen zwar grundsätzlich steuerbar. Jedoch sehen die meisten DBA (im vorliegenden Fall Art. 20 Abs. 1 DBA CH-FR) vor, dass das Besteuerungsrecht für Renten und ähnliche Vergütungen ausschliesslich dem Wohnsitzstaat zusteht. Obwohl die Schweiz eine Quellensteuer erhebt, wird diese auf Antrag des Steuerpflichtigen und nach Bestätigung durch den neuen Wohnsitzstaat zurückerstattet (Art. 19 QStV).
      • Fazit zur Systemkohärenz: Ohne die Begrenzung nach Art. 60b Abs. 1 BVV 2 könnte eine aus dem Ausland zuziehende Person mit hohem Einkommen erhebliche Nachkäufe tätigen und diese vom steuerbaren Einkommen abziehen. Würde diese Person jedoch innerhalb von fünf Jahren die Schweiz wieder verlassen und ihre Freizügigkeitsleistung beziehen, würde die Schweiz das Besteuerungsrecht an dieser Kapitalleistung verlieren. Art. 60b Abs. 1 BVV 2 dient dazu, dieses Ungleichgewicht zu verhindern und die Kohärenz des schweizerischen Steuersystems (zwischen Abzugsfähigkeit und Besteuerung) zu wahren. Die Fünfjahresfrist und die 20%-Grenze werden als angemessen erachtet, um dieses Gleichgewicht zu erhalten. Daher ist die Massnahme auch verhältnismässig.
  7. Schlussfolgerung des Bundesgerichts: Die Ungleichbehandlung, die sich aus der Anwendung von Art. 60b Abs. 1 BVV 2 auf den Beschwerdeführer ergibt, ist gemäss Art. 21 Abs. 3 FZA gerechtfertigt, da sie der Sicherstellung der Kohärenz des schweizerischen Steuersystems dient. Die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich weniger einschneidender Massnahmen muss daher nicht geprüft werden. Das Kantonsgericht hat die Klage des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.

Wesentliche Punkte des Urteils:

  • Indirekte Diskriminierung: Art. 60b Abs. 1 BVV 2 führt in der Praxis zu einer indirekten Diskriminierung von aus dem Ausland zuziehenden Personen, da sie in den ersten fünf Jahren ihres Aufenthalts in der Schweiz bei Nachkäufen in die berufliche Vorsorge gegenüber bereits etablierten Personen benachteiligt werden.
  • Rechtfertigung durch Systemkohärenz: Diese indirekte Diskriminierung ist jedoch gemäss Art. 21 Abs. 3 FZA gerechtfertigt. Das Bundesgericht stützt sich dabei auf das Prinzip der Systemkohärenz des Steuersystems.
  • Steuerliche Mechanik: Die Abzugsfähigkeit von Nachkäufen im schweizerischen Steuersystem muss mit der späteren Besteuerung der Vorsorgeleistungen korrespondieren. Bei einem Wegzug ins Ausland verliert die Schweiz aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht an den Kapitalleistungen, die zuvor abgezogen werden konnten.
  • Zweck von Art. 60b Abs. 1 BVV 2: Die Bestimmung dient dazu, dieses Ungleichgewicht zu verhindern und die Kohärenz des Steuersystems zu wahren, indem sie die Nachkaufmöglichkeiten für Personen, die von einem Wegzug profitieren könnten, temporär begrenzt.
  • Verhältnismässigkeit: Die Fünfjahresfrist und die 20%-Grenze werden als verhältnismässig erachtet, um das steuerliche Gleichgewicht zu gewährleisten.
  • Abweisung der Beschwerde: Das Bundesgericht weist die Beschwerde des A.__ ab und bestätigt die Rechtmässigkeit der Begrenzung der Nachkäufe.