Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts zusammen:
Urteil des Bundesgerichts 9C_430/2023 vom 7. Juli 2025
Parteien: * Beschwerdeführer: A._ (französischer Staatsangehöriger) * Beschwerdegegnerin: Fondation de B._ SA (Pensionskasse)
Streitgegenstand: Der Streit betrifft die maximal zulässige Höhe eines Nachkaufs von Versicherungsjahren in die berufliche Vorsorge für das Jahr 2022 durch den Beschwerdeführer. Im Zentrum steht die Anwendung von Art. 60b Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) im Lichte des Abkommens über den freien Personenverkehr (FZA; SR 0.142.112.681).
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer A._, ein französischer Staatsangehöriger, zog im September 2020 in die Schweiz und trat eine Stelle als Finanzdirektor bei B._ SA an, wobei er der Pensionskasse der Fondation de B.__ SA angeschlossen wurde. Er tätigte zwei Nachkäufe in seine berufliche Vorsorge: CHF 160'000 im Dezember 2020 und CHF 172'080 im Oktober 2021. Weitere Nachkaufmöglichkeiten beliefen sich per 1. Januar 2022 auf über CHF 11 Millionen. Im Juli 2022 beabsichtigte der Beschwerdeführer einen weiteren Nachkauf von CHF 250'000. Die Pensionskasse lehnte diesen Betrag ab und wies darauf hin, dass die jährliche Nachkaufsumme gemäss Art. 60b Abs. 1 BVV 2 auf 20% des versicherten Lohns begrenzt sei, was in seinem Fall CHF 172'080 entsprach. Diese Begrenzung gilt für Personen, die aus dem Ausland zuziehen und noch nie einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen waren, und zwar für die ersten fünf Jahre nach Eintritt in die schweizerische Vorsorgeeinrichtung. Der Beschwerdeführer widersprach dieser Ansicht und focht die Entscheidung vor dem Genfer Kantonsgericht (Chambre des assurances sociales) an, welches seine Klage am 30. Juni 2023 abwies. Dagegen reichte der Beschwerdeführer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein.
Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts:
Zulässigkeit des Rechtsbegehrens: Das Bundesgericht präzisiert, dass das Begehren des Beschwerdeführers, die Nichtanwendung von Art. 60b Abs. 1 BVV 2 zu bestätigen, als "vorbereitendes" Begehren anzusehen sei und daher unzulässig ist. Hingegen interpretiert es das Hauptbegehren so, dass die Pensionskasse verpflichtet werden soll, den Nachkauf von CHF 250'000 für das Jahr 2022 zu akzeptieren.
Relevante rechtliche Grundlagen:
Argumentation des Kantonsgerichts: Das Kantonsgericht sah in Art. 60b Abs. 1 BVV 2 eine primär steuerrechtliche Norm, die dem Missbrauch von Nachkäufen entgegenwirken soll. Insbesondere für Personen mit hohem Einkommen, die sich nur für eine begrenzte Zeit in der Schweiz niederlassen, bestand das Risiko, dass sie ihr steuerbares Einkommen durch Nachkäufe stark reduzierten und bei einem späteren Wegzug aus der Schweiz ihre Freizügigkeitsleistung als Kapitalleistung bezogen, welche dann aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) im Wohnsitzstaat (und nicht in der Schweiz) besteuert würde. Das Kantonsgericht kam zum Schluss, dass die Massnahme des Art. 60b Abs. 1 BVV 2, auch wenn sie eine indirekte Diskriminierung darstellen könnte, gemäss Art. 21 Abs. 3 FZA gerechtfertigt sei, da sie der Bekämpfung von Steuerumgehung diene und verhältnismässig sei.
Rüge des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer machte geltend, Art. 60b Abs. 1 BVV 2 stelle eine indirekte Diskriminierung dar, da sie in der Praxis überwiegend ausländische Arbeitnehmer benachteilige, die aus dem Ausland zuziehen und keine bisherige Schweizer Vorsorgevergangenheit haben. Diese würden gegenüber in der Schweiz bereits etablierten Arbeitnehmern ungleich behandelt, was dem FZA widerspreche. Das Ziel der Norm könne durch weniger einschneidende Massnahmen erreicht werden, wie etwa die Vorlage von Nachweisen über im Ausland aufgebaute Vorsorgeleistungen oder den Informationsaustausch gemäss DBA (insbesondere Art. 28 DBA CH-FR).
Prüfung der Diskriminierung durch das Bundesgericht:
Prüfung der Rechtfertigung nach Art. 21 Abs. 3 FZA (Entscheidender Punkt): Das Bundesgericht prüft, ob diese indirekte Diskriminierung gemäss Art. 21 Abs. 3 FZA gerechtfertigt ist, d.h., ob sie der effektiven Besteuerung oder der Vermeidung von Steuerhinterziehung dient und verhältnismässig ist.
Steuerhinterziehung/Steuerumgehung: Das Bundesgericht räumt ein, dass der Missbrauch der 2. Säule als "steuerlich vorteilhaftes Girokonto" ein Fall von Steuerumgehung sein kann. Es zweifelt jedoch, ob Art. 60b Abs. 1 BVV 2 in Bezug auf die Bekämpfung von Steuerhinterziehung verhältnismässig ist. Die Bestimmung trifft nämlich unterschiedslos alle aus dem Ausland zuziehenden Personen, auch jene, die Nachkäufe aus legitimen Gründen (z.B. zur Schliessung von Vorsorgelücken oder zur Verbesserung ihrer Vorsorge) tätigen und nicht mit der Absicht, Steuern zu umgehen. Diese Frage lässt das Gericht jedoch offen, da eine andere Rechtfertigung zum Tragen kommt.
Kohärenz des Steuersystems (Systemkohärenz): Dies ist der zentrale Punkt der Begründung. Das Bundesgericht zieht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Systemkohärenz heran (z.B. Urteil Kommission gegen Belgien), wonach ein direkter Zusammenhang zwischen einem Steuervorteil (hier: Abzugsfähigkeit der Nachkäufe) und der Kompensation dieses Vorteils durch eine bestimmte Steuererhebung (hier: spätere Besteuerung der Vorsorgeleistungen) bestehen muss.
Schlussfolgerung des Bundesgerichts: Die Ungleichbehandlung, die sich aus der Anwendung von Art. 60b Abs. 1 BVV 2 auf den Beschwerdeführer ergibt, ist gemäss Art. 21 Abs. 3 FZA gerechtfertigt, da sie der Sicherstellung der Kohärenz des schweizerischen Steuersystems dient. Die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich weniger einschneidender Massnahmen muss daher nicht geprüft werden. Das Kantonsgericht hat die Klage des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.
Wesentliche Punkte des Urteils: