Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_528/2024 vom 26. Juni 2025

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_528/2024 vom 26. Juni 2025

Parteien: * Gesuchstellerin: Volksrepublik China * Gesuchsgegner: A.__ (Staatsbürger des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland)

Gegenstand: Revisionsgesuch gegen einen Zwischenentscheid eines internationalen Schiedsgerichts (Zuständigkeitsentscheid) mit Sitz in Genf vom 30. Dezember 2021 (PCA Case No. 2019-39), gestützt auf Art. 190a Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG).

I. Sachverhalt und Verfahrenshistorie

Der Gesuchsgegner (A._) machte geltend, die Volksrepublik China habe seine Investition im Unternehmen B._ Ltd. durch Enteignung von Landnutzungsrechten in der Provinz Shaanxi unrechtmässig beeinträchtigt. Dies stelle eine Verletzung des bilateralen Investitionsschutzabkommens (ISA) von 1986 zwischen dem Vereinigten Königreich und der Volksrepublik China dar, woraus eine Entschädigungspflicht resultiere.

Gestützt auf das ISA 1986 leitete der Gesuchsgegner am 9. Januar 2019 ein Schiedsverfahren gegen die Gesuchstellerin ein. Das in Genf sitzende Schiedsgericht erklärte sich mit Zwischenentscheid ("Decision on Jurisdiction") vom 30. Dezember 2021 für zuständig, nachdem es die von der Gesuchstellerin erhobenen Zuständigkeitseinwände abgewiesen hatte.

Die Gesuchstellerin stellte bereits am 23. Januar 2024 ein erstes Revisionsgesuch (Verfahren 4A_46/2024) gegen denselben Zuständigkeitsentscheid, gestützt auf Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG (neu entdeckte Beweismittel). Dieses Gesuch wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 17. April 2025 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. In jenem Verfahren wurde insbesondere festgestellt, dass ein Beweismittel, das erst nach dem zu revidierenden Schiedsentscheid entstanden ist, für eine Revision nach Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG nicht zulässig ist.

Das vorliegende Verfahren betrifft ein zweites Revisionsgesuch der Gesuchstellerin, eingereicht am 4. Oktober 2024, ebenfalls gegen den Zuständigkeitsentscheid vom 30. Dezember 2021. Sie stützt sich dabei auf ein Strafurteil des Intermediate People's Court of Yulin City vom 4. Juni 2024 und beruft sich auf zwei Revisionsgründe: Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG (nachträglich entdeckte Beweismittel) und Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG (Einwirkung auf den Schiedsentscheid durch ein Verbrechen oder Vergehen).

Am 24. Januar 2025 erliess das Schiedsgericht seinen Endschiedsspruch, der die Gesuchstellerin zu einer Schadenersatzzahlung verurteilte. Eine Beschwerde gegen diesen Endschiedsspruch ist beim Bundesgericht hängig (Verfahren 4A_100/2025).

II. Erwägungen des Bundesgerichts

1. Anwendbares Recht und Zuständigkeit Das Bundesgericht hält fest, dass die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG (Art. 176 ff. IPRG) Anwendung finden, da der Schiedsgerichtsitz in Genf liegt und die Parteien ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz ausserhalb der Schweiz haben. Die seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Bestimmungen über die Revision von Schiedsentscheiden (Art. 190a f. IPRG) sind massgebend. Das Bundesgericht ist gemäss Art. 191 IPRG i.V.m. Art. 119a BGG die zuständige Instanz für Revisionsgesuche gegen Schiedsentscheide und kann bei Gutheissung den Entscheid aufheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückweisen.

2. Zur Zulässigkeit des Revisionsgesuchs Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen. Ein Zwischenentscheid, mit dem das Schiedsgericht seine Zuständigkeit bindend bejaht, ist grundsätzlich der Revision zugänglich, da ihm Bindungswirkung zukommt. Prozessleitende Verfügungen oder Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind hingegen nicht revisibel. Das Bundesgericht bestätigt, dass der Zuständigkeitsentscheid vom 30. Dezember 2021 ein zulässiges Revisionsobjekt darstellt (vergleiche hierzu auch BGE 151 III 62 E. 4.2).

Der vom Gesuchsgegner erhobene Einwand, der Gesuchstellerin fehle ein schutzwürdiges Interesse an der Revision, wird vom Bundesgericht zurückgewiesen. Das Bundesgericht ist die einzige Rechtsmittelinstanz für die Revision internationaler Schiedsentscheide, und eine erfolgreiche Revision würde die Sache an das Schiedsgericht zur Neubeurteilung der Zuständigkeit zurückweisen. Das Bestehen eines schiedsgerichtlichen Wiedererwägungsentscheids oder eines Endschiedsspruchs (der angefochten wird) entzieht dem Revisionsgesuch nicht das Rechtsschutzinteresse. Auch ein angeblich rechtsmissbräuchliches Verhalten der Gesuchstellerin, das aus einer im Schiedsverfahren eingenommenen anderen Position zur Wiedererwägungskompetenz abgeleitet wird, wird vom Bundesgericht nicht festgestellt.

Die relative Revisionsfrist von 90 Tagen (Art. 190a Abs. 2 IPRG) ist gewahrt. Da sich die Gesuchstellerin für beide Revisionsgründe auf dasselbe Strafurteil vom 4. Juni 2024 stützt, begann die Frist frühestens am 5. Juni 2024 zu laufen und wurde mit Einreichung des Gesuchs am 4. Oktober 2024 (unter Berücksichtigung des Fristenstillstands) eingehalten.

3. Prüfung des Revisionsgrundes gemäss Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG (nachträglich entdecktes Beweismittel)

Rechtliche Voraussetzungen: Eine Revision ist möglich, wenn eine Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte. Entscheidend ist die Bestimmung, dass Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Schiedsentscheid entstanden sind, ausgeschlossen sind. Die Rechtsprechung zu Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG wird hierbei analog angewendet (BGE 149 III 277 E. 4.1.1).

Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht verweist explizit auf sein früheres Urteil im selben Fall (4A_46/2024 vom 17. April 2025 E. 6). Dort wurde bereits klargestellt, dass ein Beweismittel, das nach dem zu revidierenden Schiedsentscheid entstanden ist, für eine Revision nach Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG nicht zulässig ist. Das von der Gesuchstellerin eingereichte Strafurteil des Intermediate People's Court of Yulin City datiert vom 4. Juni 2024, während der Zuständigkeitsentscheid des Schiedsgerichts vom 30. Dezember 2021 stammt. Da das Strafurteil somit nach dem angefochtenen Schiedsentscheid entstanden ist, erfüllt es nicht die Voraussetzungen für ein zulässiges Beweismittel im Sinne von Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG.

Ergebnis: Das Revisionsgesuch wird hinsichtlich des Revisionsgrundes gemäss Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG abgewiesen.

4. Prüfung des Revisionsgrundes gemäss Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG (Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen)

Rechtliche Voraussetzungen: Eine Revision kann beantragt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Schiedsentscheid eingewirkt wurde. Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht erforderlich. Das Strafverfahren kann auch im Ausland durchgeführt worden sein, sofern die Verfahrensgarantien der EMRK und des UNO-Pakts II eingehalten wurden. Die Straftat kann von einer Partei oder einem Dritten begangen worden sein. Entscheidend ist das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der begangenen Straftat und dem Dispositiv des Schiedsentscheids. Die Straftat muss einen tatsächlichen, direkten oder indirekten Einfluss auf die streitige Entscheidung zum Nachteil der gesuchstellenden Partei ausgeübt haben, wodurch diese ein für sie ungünstiges Ergebnis erlitt (vgl. analog Art. 123 Abs. 1 BGG und BGE 81 II 475 E. 2a). Die Straftat muss durch eine Entscheidung in einem separaten Strafverfahren festgestellt worden sein.

Argumentation der Gesuchstellerin: Die Gesuchstellerin machte geltend, das Strafurteil vom 4. Juni 2024 sei relevant für die Frage, ob der Gesuchsgegner die Anteile an B._ Ltd. auf legale Weise erworben habe und ob die Landnutzungsrechte von B._ Ltd. eine Investition im Sinne des ISA 1986 darstellten. Das Strafurteil belege, dass die Aktienübertragungen an den Gesuchsgegner durch kriminelles Verhalten erwirkt worden seien und dass Zeugen des Gesuchsgegners (A._ und C._) im Schiedsverfahren Falschaussagen gemacht hätten. Hätte das Schiedsgericht Kenntnis von diesen Umständen gehabt, hätte es die Aktienübertragungen und Landnutzungsrechte als rechtswidrig qualifizieren und die Zuständigkeit verneinen müssen.

Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht weist die Argumentation der Gesuchstellerin zurück: * Unzureichende Konkretisierung: Die Gesuchstellerin legt den kriminellen Einfluss des Strafurteils nur in Bezug auf eine der vier massgeblichen Aktienübertragungen (die vierte Übertragung von 10 % der Aktien) konkret dar. Hinsichtlich der weiteren drei Übertragungen bleiben die Vorbringen zu allgemein ("Unehrlichkeit von Herrn A._"). Auch die angeblichen Falschaussagen der Zeugen beziehen sich nur auf diese eine Übertragung. * Fehlender Kausalzusammenhang: Die Gesuchstellerin konnte nicht konkret aufzeigen, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen in einem Ausmass auf den Zuständigkeitsentscheid eingewirkt wurde, dass das Schiedsgericht alle vier Aktienübertragungen als unzulässig hätte qualifizieren müssen. Es bleibt somit dabei, dass der Gesuchsgegner zum massgebenden Zeitpunkt Anteile an B._ Ltd. hielt und somit über eine Investition im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a (ii) ISA 1986 verfügte. * Appellatorische Kritik: Soweit die Gesuchstellerin die schiedsgerichtliche Beweiswürdigung in Frage stellt und auf "Warnsignale" verweist, übt sie appellatorische Kritik am Zuständigkeitsentscheid, was im Revisionsverfahren unzulässig ist. Eine Revision nach Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG dient nicht der erneuten Beweiswürdigung. * Irrelevanz der Landnutzungsrechte: Das Schiedsgericht hat seinen Zuständigkeitsentscheid ausschliesslich darauf gestützt, dass die Aktien des Gesuchsgegners an B.__ Ltd. eine Investition darstellten. Die Frage einer allfälligen Rechtswidrigkeit der Landnutzungsrechte hat es für die Beurteilung seiner Zuständigkeit ausdrücklich als nicht rechtserheblich betrachtet. Die Behauptung, die Rechtswidrigkeit der Landnutzungsrechte allein würde die Klage unzulässig machen, kann die Zuständigkeitsbejahung des Schiedsgerichts daher nicht in Frage stellen.

Ergebnis: Die Voraussetzungen einer Revision gemäss Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG sind mangels hinreichenden Kausalzusammenhangs und der Irrelevanz der vorgebrachten Argumente für die schiedsgerichtliche Zuständigkeitsbejahung nicht erfüllt.

III. Schlussfolgerung

Das Bundesgericht weist das Revisionsgesuch ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Gesuchstellerin wird kostenpflichtig und hat den Gesuchsgegner zu entschädigen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Schweizerische Bundesgericht wies das Revisionsgesuch der Volksrepublik China gegen einen Zuständigkeitsentscheid eines internationalen Schiedsgerichts ab.

  1. Revisionsgrund Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG (neu entdecktes Beweismittel): Das Bundesgericht bestätigte seine bereits im Vorentscheid 4A_46/2024 etablierte Rechtsprechung. Ein Beweismittel (hier: ein Strafurteil), das erst nach dem Datum des zu revidierenden Schiedsentscheids entstanden ist, kann keine Grundlage für eine Revision nach dieser Bestimmung sein.
  2. Revisionsgrund Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG (Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen): Das Bundesgericht verneinte einen ausreichenden Kausalzusammenhang zwischen dem vorgelegten Strafurteil und dem Zuständigkeitsentscheid. Die Gesuchstellerin konnte nicht hinreichend konkret darlegen, dass durch die angeblichen Straftaten oder Falschaussagen derart auf den Schiedsentscheid eingewirkt wurde, dass dieser anders hätte ausfallen müssen. Insbesondere wurde die Legalität der Landnutzungsrechte vom Schiedsgericht für seine Zuständigkeitsbejahung als irrelevant betrachtet, und die Kritik an der Beweiswürdigung wurde als unzulässige appellatorische Kritik eingestuft.
  3. Zulässigkeit des Revisionsgesuchs: Das Bundesgericht bekräftigte, dass ein bindender Zuständigkeitsentscheid eines Schiedsgerichts grundsätzlich revisibel ist und dass das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin trotz des bereits ergangenen Endschiedsspruchs weiterhin bestand.

Das Urteil unterstreicht die strikten Voraussetzungen für die Revision von Schiedsentscheiden nach schweizerischem Recht, insbesondere die Notwendigkeit eines direkten Kausalzusammenhangs zwischen dem Revisionsgrund und dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids sowie die zeitliche Komponente bei der Vorlage neuer Beweismittel.