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Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des bereitgestellten Urteils des schweizerischen Bundesgerichts 2C_292/2024 vom 30. April 2025.
1. Gegenstand des Verfahrens und Parteien
Gegenstand des Urteils ist die Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden betreffend eine öffentliche Beschaffung (Submission) von Baumeisterarbeiten für den "H416 Tunnel Las Ruinas".
2. Verfahrensverlauf
Das Tiefbauamt des Kantons Graubünden schrieb die Arbeiten im offenen Verfahren aus. Die Zuschlagskriterien umfassten Qualität der Anbieterin (30%), Qualität des Angebotes (30%), Nachhaltigkeit (10%) und Preis (30%). Es wurden drei Angebote eingereicht, wovon eines als ungültig erklärt wurde. Von den zwei gültigen Angeboten der ARGE B._ und der A._ AG erzielte die ARGE B.__ eine minimal höhere Punktzahl (3.62 gegenüber 3.60 Punkte).
Die Regierung des Kantons Graubünden vergab den Auftrag am 4. Dezember 2023 an die ARGE B.__, insbesondere aufgrund von Vorteilen im Kriterium "Qualität des Angebots". Das Tiefbauamt teilte den Zuschlag am 6. Dezember 2023 mit.
Die A._ AG erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden. Ursprünglich rügte sie eine unzulässige Notenskala und Fehler bei der Bewertung einzelner Zuschlagskriterien ("Technische Konzepte", "Plausibilität des Angebots", "Nachhaltigkeit"). Später beantragte sie zusätzlich den Ausschluss der ARGE B._ mit der Begründung, dass diese ein gefordertes Eignungskriterium (Erfahrung des Baustellenchefs) im massgeblichen Zeitpunkt (Offerteinreichung) nicht erfüllt habe.
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 28. Mai 2024 ab. Es stellte fest, dass das Eignungskriterium zum Zeitpunkt des Zuschlagsentscheids (4. Dezember 2023) erfüllt gewesen sei, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genüge.
Die A.__ AG gelangte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und des Zuschlagsentscheids sowie die Erteilung des Zuschlags an sie selbst (eventualiter Rückweisung).
3. Beurteilung durch das Bundesgericht
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde.
3.1. Unzulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gemäss Art. 83 lit. f BGG (in der Fassung ab 1. Januar 2021) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Vergabesachen unzulässig, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und der Auftragswert den massgebenden Schwellenwert nicht erreicht. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Die Beschwerdeführerin warf die Frage auf, ob Eignungskriterien bereits im Zeitpunkt der Offerteinreichung oder erst im Zeitpunkt des Zuschlagsentscheids erfüllt sein müssen. Sie argumentierte, diese Frage sei in der Rechtsprechung unklar.
Das Bundesgericht verneinte das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Es hielt fest, dass die Frage nach dem Zeitpunkt der Erfüllung von Eignungskriterien in seiner ständigen Rechtsprechung geklärt sei (namentlich BGE 145 II 249). Demnach müssen Eignungskriterien grundsätzlich spätestens im Zeitpunkt des Zuschlagsentscheids erfüllt sein, es sei denn, die Ausschreibung ordne ausdrücklich etwas anderes an oder dies ergebe sich klar aus der Auslegung der Ausschreibungsunterlagen oder der Natur des Auftrags (vgl. BGE 145 II 249 E. 3.3 und darauf folgende Urteile). Die Auslegung der Ausschreibungsunterlagen im Einzelfall sei eine Anwendungsfrage, keine Grundsatzfrage.
Die Beschwerdeführerin konnte keine überzeugenden Gründe darlegen, weshalb auf diese geklärte Rechtsprechung zurückzukommen wäre, auch nicht unter Geltung der neuen Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB). Da die aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt ist und keine anderen Grundsatzfragen vorlagen, erklärte das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unzulässig.
3.2. Zulässigkeit und Prüfungsrahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist zulässig gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide (Art. 113, 114 BGG). Sie erlaubt jedoch einzig die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). Die Verletzung von einfachem Gesetzes- oder Konkordatsrecht (wie z.B. das Transparenz- oder Wirtschaftlichkeitsgebot oder das Diskriminierungsverbot des Submissionsrechts) kann nicht selbständig gerügt werden, da diesen Grundsätzen kein Rang als selbständige Verfassungsgarantien zukommt.
Zulässig ist hingegen die Rüge einer willkürlichen Anwendung der massgebenden Submissionsgesetzgebung (Verletzung von Art. 9 BV), da Anbieterinnen im öffentlichen Beschaffungsrecht ein rechtlich geschütztes Interesse an der Einhaltung der Gesetzgebung haben (BGE 125 II 86 E. 4). Das Bundesgericht prüft Verfassungsverletzungen nur, wenn sie in der Beschwerde klar und detailliert begründet werden (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dem Urteil wird der Sachverhalt zugrunde gelegt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei willkürlich ermittelt worden.
Die Beschwerdeführerin rügte im Wesentlichen eine willkürliche (Art. 9 BV) Anwendung des Submissionsrechts durch die Vorinstanz.
3.3. Prüfung der Willkürrügen
Das Bundesgericht prüfte die von der Beschwerdeführerin erhobenen Willkürrügen:
Rüge 1: Willkürlicher Nichtausschluss der Beschwerdegegnerinnen aufgrund des Zeitpunkts der Erfüllung des Eignungskriteriums "Baustellenchef".
Rüge 2: Willkürliche Bewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien.
Ergebnis: Die Rügen der willkürlichen Bewertung der Angebote werden abgewiesen.
4. Gesamtergebnis
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten war unzulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, die nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (insbesondere Willkür) prüft, wurde als unbegründet abgewiesen. Das Bundesgericht fand, dass die Vorinstanz das anwendbare Submissionsrecht im vorliegenden Fall nicht willkürlich angewendet hat, weder bezüglich des Zeitpunkts der Erfüllung der Eignungskriterien noch bezüglich der Bewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien.
5. Wesentliche Punkte (Kurzfassung)
Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.