Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025

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Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des bereitgestellten Bundesgerichts-Urteils 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025:

Bundesgericht, Urteil 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025

Parteien: * Beschwerdeführer: A._ (Angeklagter) * Beschwerdegegnerin 1: Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern * Beschwerdegegnerin 2: B.B._ (Privatklägerin)

Gegenstand: Strafsache betreffend Sachbeschädigung, Nötigung, Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz u.a. sowie Willkür und Strafzumessung.

Vorinstanz: Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, Urteil vom 18. August 2023 (4M 22 137).

Sachverhalt (wesentliche Punkte): Dem Beschwerdeführer A._ wurden mehrere Taten zum Nachteil der Privatklägerin B.B._ vorgeworfen, die im Zusammenhang mit Geldforderungen des Beschwerdeführers an den Ehemann der Privatklägerin, C.B.__, standen: 1. Beschädigung des Personenwagens der Privatklägerin (Reifen zerstochen, "PAY" eingeritzt/gekratzt) am 8. April 2016 und 12./13. August 2019. 2. Deponierung von Innereien (16./17. Januar 2020), eines abgetrennten Schafskopfs und -fusses (1./2. Juli 2020) sowie eines mit Blut getränkten Schafsfells (12. Juli 2020) im oder beim Briefkasten der Privatklägerin. Die tierischen Produkte wurden aus Frankreich importiert, wobei Vorschriften des Tierseuchengesetzes missachtet wurden. 3. Verfassen eines Briefes an die Privatklägerin am 14. Juli 2020, in dem er unter Androhung weiterer "Ausgleichsmassnahmen" (die die Privatklägerin und ihren Ehemann "persönlich schmerzlich" treffen sollten) die Zahlung von Fr. 100'000.-- bis 15. August 2020 forderte. Motiv war, dass die Privatklägerin ihren Ehemann zur Begleichung von Schulden gegenüber dem Beschwerdeführer bewegen sollte. Aufgrund der Fahrzeugschäden sah sich die Privatklägerin gezwungen, ihr Auto über längere Zeit an einem anderen, entfernteren Ort zu parkieren.

Vorinstanzliches Urteil: Das Kantonsgericht Luzern sprach den Beschwerdeführer schuldig der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfachen Verunreinigung fremden Eigentums (§ 8 ÜeStG/LU) und mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz (aArt. 47 Abs. 1 lit. a TSG). Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten und einer Busse.

Beschwerde an das Bundesgericht: Der Beschwerdeführer beantragte im Wesentlichen die vollumfängliche Aufhebung der Schuldsprüche und der Strafe. Er bestritt insbesondere, für die Sachbeschädigungen am Auto und die Deponierung der Tierprodukte verantwortlich zu sein, widerrief sein Geständnis und behauptete, die Tierprodukte an eine "IGC.B.__" übergeben zu haben. Zudem rügte er die Schuldsprüche wegen Nötigung und versuchter Nötigung sowie die Strafzumessung und die Probezeit.

Erwägungen des Bundesgerichts:

  1. Sachverhaltsfeststellung (E. 2):

    • Das Bundesgericht prüft die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur auf Willkür (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 2 BGG). In dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel hat vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung (E. 2.2.1).
    • Geständnisse und deren Widerruf unterliegen der freien richterlichen Würdigung (Art. 160 StPO, E. 2.2.2).
    • Das Bundesgericht stützt sich auf die willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz. Diese erachtete das Geständnis des Beschwerdeführers trotz Widerruf als glaubhaft und die Darstellung der "IGC.B.__" als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar (E. 2.3).
    • Die Vorinstanz habe nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie annahm, dass die "IGC.B.__" nicht existiere und der Beschwerdeführer selbst hinter den Taten stecke.
    • Die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers erschöpften sich in unzulässiger appellatorischer Kritik und zeigten keine Willkür auf (E. 2.4). Die diesbezüglichen Rügen werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Schuldspruch Nötigung (Fahrzeugumparkieren) (E. 3):

    • Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB): Zwang durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder andere Beschränkung der Handlungsfreiheit. Schutzobjekt ist die Freiheit der Willensbildung und -betätigung. Es ist ein Erfolgsdelikt (tatsächliche Beeinträchtigung notwendig) (E. 3.2.1, 3.2.2).
    • Die Variante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen; das Zwangsmittel muss in Intensität und Wirkung Gewalt oder der Androhung ernstlicher Nachteile ähneln (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1). Jeder geringfügige Druck genügt nicht (E. 3.2.4).
    • Die Rechtswidrigkeit der Nötigung erfordert eine besondere Begründung: Mittel oder Zweck sind unerlaubt, Mittel steht nicht im richtigen Verhältnis zum Zweck, oder die Verknüpfung ist rechtsmissbräuchlich/sittenwidrig (E. 3.2.5).
    • Die Vorinstanz begründete den Schuldspruch Nötigung damit, dass die Beschwerdegegnerin 2 aufgrund der Beschädigungen durch den Beschwerdeführer ihr Fahrzeug an einem anderen Ort parkieren musste, um weitere Schäden zu verhindern. Darin sah sie eine konkludente Androhung ernstlicher Nachteile und eine Einschränkung der Willensbetätigung mit eingetretenem Nötigungserfolg (E. 3.3).
    • Das Bundesgericht widerspricht dieser Argumentation (E. 3.4). Die zweimalige Beschädigung erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), was unbestritten ist. Massnahmen, die Geschädigte ergreifen, um weitere Straftaten zu verhindern, fallen grundsätzlich nicht unter Art. 181 StGB. Das Unrecht der Schäden wird durch den Schuldspruch Sachbeschädigung abgegolten.
    • Das Schreiben vom 14. Juli 2020 erfolgte nachträglich und hatte einen anderen Nötigungszweck (Bezahlung der Schulden durch den Ehemann).
    • Die vorinstanzliche Auslegung, dass die Inkaufnahme von Opfermassnahmen zur Schadensvermeidung als Nötigung strafbar sei, führe zu einer "kaum überschaubaren Ausdehnung" des Nötigungstatbestands und sei mit dem Bestimmtheitsgebot (Art. 1 StGB, Art. 7 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV) unvereinbar (E. 3.2.4).
    • Folge: Der Schuldspruch wegen Nötigung betreffend das Umparkieren des Fahrzeugs verstösst gegen Bundesrecht und wird aufgehoben (E. 3.5).
  3. Schuldspruch versuchte Nötigung (Schreiben vom 14. Juli 2020) (E. 4):

    • Die versuchte Nötigung liegt vor, wenn die Androhung objektiv geeignet ist, eine besonnene Person gefügig zu machen, das Opfer sich aber nicht einschüchtern lässt (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, E. 4.2). Vorsatz (zumindest Eventualvorsatz) ist erforderlich.
    • Das Schreiben drohte "Ausgleichsmassnahmen der nächsten Stufe" an, die "persönlich schmerzlich" treffen sollten, und bezog sich konkludent auf die vorangegangenen Vorfälle mit Tierprodukten. Dies wurde von der Privatklägerin als ernsthafte Drohung aufgefasst (E. 4.3).
    • Die Vorinstanz sah darin zu Recht eine Androhung ernstlicher Nachteile, die objektiv geeignet war, eine besonnene Person gefügig zu machen. Die Schwelle zum Versuch wurde überschritten (E. 4.4).
    • Der Nötigungszweck (Erzwingung der Schuldenzahlung des Ehemanns) und das Nötigungsmittel (Drohung mit schmerzhaften Massnahmen) standen in keinem sachlichen Zusammenhang (Durchsetzung einer zivilrechtlichen Forderung einer Drittperson), was die Rechtswidrigkeit begründet (E. 3.2.5, 4.4).
    • Das Bundesgericht bestätigt, dass die Drohung objektiv geeignet war. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Privatklägerin habe keine Angst gehabt, weicht von den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen ab, wonach sie die Drohung ernst nahm und Angst vor einer Steigerung hatte (E. 4.5).
    • Folge: Der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung ist bundesrechtskonform und wird bestätigt (E. 4.6).
  4. Schuldspruch Widerhandlung gegen Tierseuchengesetz (E. 5):

    • Der Beschwerdeführer rügte ungenügenden Beweis für unhygienischen Transport und bestritt, dass es sich um Tierprodukte der Kategorie 1 handle, da ein Lammkopf auch als Lebensmittel verwendet werden könne (E. 5.1).
    • Das Bundesgericht verweist auf aArt. 47 Abs. 1 lit. a TSG i.V.m. Art. 10, 24 TSG, VTNP und EDAV-EU, welche die Entsorgung und Einfuhr tierischer Nebenprodukte regeln (E. 5.2).
    • Die Vorinstanz stellte Verstösse gegen Entsorgungsvorschriften (VTNP) durch das Deponieren im Briefkasten sowie gegen Einfuhrvorschriften (EDAV-EU) fest (E. 5.3).
    • Der Beschwerdeführer setzt sich nicht rechtsgenügend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Er substanziiert nicht, wie der Transport in einer Kühlbox den Hygiene- und Temperaturanforderungen genügte, äussert sich nicht zu den weiteren von der Vorinstanz festgestellten Einfuhrverstössen und zeigt nicht auf, wie die Entsorgung im Briefkasten mit der VTNP vereinbar sein soll (E. 5.4). Selbst für niedrigere Kategorien tierischer Nebenprodukte gelten Entsorgungsvorschriften.
    • Folge: Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Der Schuldspruch wird bestätigt.
  5. Schuldspruch Drohung (Tierprodukte) (E. 6):

    • Tatbestand der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB): Jemand durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzen (E. 6.2.1). Objektiver Massstab (vernünftiger Mensch), aber tatsächliches Versetzen in Schrecken/Angst notwendig. Drohung kann konkludent erfolgen (E. 6.2.2).
    • Die Vorinstanz sah in den drei Deponierungen von Tierprodukten (Innereien, Schafskopf/-fuss, blutiges Schafsfell) eine Steigerung der Geste, die eindeutig als Drohung gemeint war und objektiv geeignet sei, in Angst und Schrecken zu versetzen (E. 6.3). Die Kombination der letzten beiden Taten habe die Privatklägerin tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt, da sie aufgrund des Blutes dachte, sie könnte "die Nächste" sein.
    • Das Bundesgericht erblickt darin keine Bundesrechtsverletzung (E. 6.4). Die Vorinstanz ging vom korrekten Begriff des in Angst und Schrecken Versetzens aus. Die Rüge, die Privatklägerin sei nicht in Angst und Schrecken versetzt worden, wendet sich gegen die willkürfreie Sachverhaltsfeststellung.
    • Folge: Der Schuldspruch wegen Drohung ist bundesrechtskonform und wird bestätigt.
  6. Strafzumessung (E. 7):

    • Das Gericht misst die Strafe nach Verschulden und Täterkomponenten (Art. 47 StGB) sowie bei mehreren Delikten nach dem Asperationsprinzip (Art. 49 StGB) zu (E. 7.2.1). Das Bundesgericht greift nur bei Ermessensüberschreitung ein (E. 7.2.2).
    • Das Bundesgericht verweist auf die Kumulation ungleichartiger Strafen (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Busse), die die konkrete Methode erfordert: Eine Gesamtfreiheitsstrafe ist nur möglich, wenn für jedes in die Gesamtstrafe einbezogene Delikt konkret eine Freiheitsstrafe ausgefällt würde. Ausnahmen bei zeitlich und sachlich eng verknüpften Delikten und wenn eine Geldstrafe nicht präventiv wirkt, sind nach neuerer Rechtsprechung eng zu handhaben (BGE 144 IV 217 E. 2.4, 3.5.4; 144 IV 313 E. 1.1.2; E. 7.5).
    • Die Vorinstanz wählte für die Sachbeschädigung, Drohung und (versuchte) Nötigung eine Freiheitsstrafe, was angesichts der Vielzahl der Delikte zum Nachteil derselben Person, des engen Zusammenhangs, der Hartnäckigkeit und der kriminellen Energie (keine "Lusbuebestreiche") zulässig ist (E. 7.4, 7.6). Für die Übertretungen (Verunreinigung, Tierseuchengesetz) wurde korrekt eine Busse ausgesprochen.
    • Die negativen Täterkomponenten (Vorstrafe, Opferhaltung, mangelnde Einsicht/Reue) wurden zu Recht straferhöhend berücksichtigt (E. 7.4, 7.7; BGE 113 IV 56 E. 4c). Die Berücksichtigung der Verfahrensdauer (Strafminderung um 1 Monat) und die Nicht-Anrechnung der wenig einschränkenden Ersatzmassnahmen lagen im Ermessen der Vorinstanz und sind nicht bundesrechtswidrig (E. 7.4, 7.7).
    • Folge: Die Kritik an der Strafzumessung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Anpassung siehe E. 11.
  7. Probezeit (E. 8):

    • Das Gericht bestimmt die Probezeit bei bedingten Strafen zwischen zwei und fünf Jahren nach Ermessen, basierend auf Persönlichkeit und Rückfallgefahr (Art. 44 Abs. 1 StGB, E. 8.2).
    • Die Vorinstanz setzte die Probezeit auf drei Jahre fest und begründete dies mit der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers und der Vorstrafe (E. 7.4, 8.3). Dies liegt im weiten Ermessensspielraum des Gerichts.
    • Folge: Die Rüge gegen die Dauer der Probezeit ist unbegründet.
  8. Genugtuung (E. 9):

    • Der Beschwerdeführer rügte die Genugtuung, da die Privatklägerin von der Schuld ihres Ehemanns gewusst und damit "etliches in Kauf genommen" habe (E. 9).
    • Das Bundesgericht weist die Rüge als offensichtlich unbegründet ab. Die Privatklägerin war nicht Schuldnerin. Ihre Kenntnis der Forderung gegen ihren Ehemann stellt keine Einwilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR dar, die eine Herabsetzung der Genugtuung rechtfertigen würde (E. 9).
    • Folge: Der Zivilpunkt wird bestätigt.
  9. Konsequenzen (E. 11):

    • Da der Schuldspruch wegen Nötigung (Fahrzeugumparkieren) aufgehoben wird, kann das Bundesgericht reformatorisch entscheiden (Art. 107 Abs. 2 BGG).
    • Die Vorinstanz hat für diesen Schuldspruch die Freiheitsstrafe um einen Monat erhöht (E. 7.4). Entsprechend muss das Bundesgericht die Freiheitsstrafe um einen Monat reduzieren.
    • Die Freiheitsstrafe beträgt neu 18 Monate (statt 19 Monate).
    • Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens neu regeln kann, da ein Schuldspruch weggefallen ist.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Das Bundesgericht bestätigt die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als willkürfrei, einschliesslich der Verantwortung des Beschwerdeführers für die Fahrzeugschäden und die Deponierung der Tierprodukte. Sein Widerruf des Geständnisses und die Darstellung der "IGC.B.__" wurden als unglaubhaft verworfen.
  • Der Schuldspruch wegen Nötigung (Art. 181 StGB) im Zusammenhang mit dem erzwungenen Umparkieren des Fahrzeugs der Privatklägerin wird aufgehoben. Das Gericht stellt klar, dass Massnahmen des Opfers zur Abwehr zukünftiger Straftaten, die durch vorherige Taten (die bereits als Sachbeschädigung strafbar sind) ausgelöst wurden, grundsätzlich keine Nötigung darstellen. Eine solche Ausweitung des Nötigungstatbestands verstösst gegen das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot.
  • Der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) basierend auf dem Drohbrief vom 14. Juli 2020 wird bestätigt. Die Drohung mit "Ausgleichsmassnahmen der nächsten Stufe" war objektiv geeignet, die Privatklägerin zu nötigen, ihren Ehemann zur Schuldenzahlung zu bewegen, und war rechtswidrig.
  • Der Schuldspruch wegen Drohung (Art. 180 StGB) aufgrund der deponierten Tierprodukte wird bestätigt. Die eskalierenden Taten stellten eine konkludente, schwere Drohung dar, die die Privatklägerin tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzte.
  • Der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz (aArt. 47 Abs. 1 lit. a TSG) wird bestätigt. Der Beschwerdeführer konnte die Verstösse gegen Einfuhr- und Entsorgungsvorschriften nicht widerlegen.
  • Die Strafzumessung wird im Ergebnis als bundesrechtskonform erachtet. Eine Freiheitsstrafe ist angesichts der mehreren, auf dasselbe Ziel gerichteten Delikte von nicht unerheblicher Schwere und der mangelnden Einsicht des Täters gerechtfertigt.
  • Infolge der Aufhebung des Schuldspruchs wegen Nötigung wird die bedingte Freiheitsstrafe reformatorisch um einen Monat auf 18 Monate reduziert. Die Busse und die Dauer der Probezeit (3 Jahre) werden bestätigt.
  • Die zugesprochene Genugtuung für die Privatklägerin wird bestätigt.
  • Die Sache wird zur Neuregelung der kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Auswirkungen: Das Urteil präzisiert die Auslegung des Nötigungstatbestands (Art. 181 StGB) und grenzt ihn von reinen Sachbeschädigungen ab, deren Folgen lediglich defensive Massnahmen des Opfers hervorrufen. Es betont die restriktive Auslegung der Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit". Im Übrigen bestätigt es die strafrechtliche Relevanz der Drohungen und der Verletzungen des Tierseuchenrechts.

Ergebnis: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen (Aufhebung Schuldspruch Nötigung, Reduktion der Freiheitsstrafe). Im Übrigen wird sie abgewiesen.