Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_1264/2024 vom 10. Juni 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des bereitgestellten Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_1264/2024 und 7B_1422/2024 vom 10. Juni 2025:

1. Ausgangslage und Verfahrensgegenstand:

Das Bundesgericht befasste sich in den vereinigten Verfahren 7B_1264/2024 und 7B_1422/2024 mit Beschwerden der A._ AG, einer nicht beschuldigten Drittperson, gegen zwei Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 10. Oktober 2024 und 12. November 2024. Diese Verfügungen betrafen die Entsiegelung von bei der A._ AG im Rahmen einer Hausdurchsuchung sichergestellten physischen Unterlagen und elektronischen Datenträgern.

Die Hausdurchsuchung und Sicherstellung erfolgte im Rahmen einer Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen B._ und C._ wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung. B._, als Direktor der D._ Ltd., soll Tochtergesellschaften, darunter die A._ AG (bei der er ebenfalls im Verwaltungsrat sass) und die E._ Ltd., zu nicht marktgerechten Preisen oder unentgeltlich an von ihm beherrschte Gesellschaften verkauft und somit faktisch Insichgeschäfte getätigt haben. C._, Verwaltungsratsmitglied der A._ AG, soll daran beteiligt gewesen sein.

Nach der Sicherstellung verlangte die A.__ AG die Siegelung der Asservate unter Berufung auf Anwaltsgeheimnisse und das Fehlen eines Deliktskonnexes. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin beim Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung. Das Zwangsmassnahmengericht gab dem Entsiegelungsgesuch weitgehend statt, ordnete jedoch bezüglich der elektronischen Daten eine vorgängige Triage zur Aussonderung geheimnisgeschützter Inhalte an und legte eine Stichwortliste fest, deren zeitliche Beschränkung es später aufhob.

Die Beschwerdeführerin, A.__ AG, beantragte im Wesentlichen die Verweigerung der Entsiegelung, die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände, eventuell eine Rückweisung zur Neubeurteilung, subeventualiter die Triage auch der physischen Asservate und die Ergänzung bzw. Anpassung der Stichwortliste für die elektronische Triage.

2. Massgebende rechtliche Grundlagen:

Das Urteil stützt sich auf die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) betreffend Durchsuchung, Sicherstellung und Siegelung (Art. 246 ff. StPO) sowie das Entsiegelungsverfahren (Art. 248a StPO). Zentral sind dabei die Grundsätze der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 StPO) und die gesetzlichen Beschlagnahmeverbote, insbesondere das Anwaltsgeheimnis gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. c und d StPO. Für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht sind Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 BGG relevant.

3. Entscheidungsgründe des Bundesgerichts:

Das Bundesgericht prüfte die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen detailliert:

  • Vereinigung der Verfahren und Zulässigkeit (E. 1, 2): Das Bundesgericht vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren, da sie denselben Sachverhalt, im Wesentlichen dieselben Parteien und ähnliche Rechtsfragen betrafen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP). Die Beschwerden gegen die Entsiegelungsverfügungen wurden als grundsätzlich zulässig erachtet (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 BGG), da sie endgültige kantonale Entscheide betrafen und die Beschwerdeführerin als nicht beschuldigte Person gemäss Art. 91 lit. b BGG einen anfechtbaren Teilentscheid erlitt. Einzig die Rüge gegen die Bestellung des Sachverständigen (Dispositivziffer 5 der Verfügung vom 10. Oktober 2024) wurde als unzulässig erachtet, da diese bereits auf kantonaler Ebene behandelt und die Bestätigung nicht erneut angefochten wurde.

  • Nicht erstreckbare Frist zur Stellungnahme im Entsiegelungsverfahren (E. 4): Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihr keine Not- bzw. Nachfrist zur Ergänzung ihrer Stellungnahme eingeräumt wurde. Sie argumentierte, die Frist gemäss Art. 248a Abs. 3 StPO sei eine richterliche Frist, die in komplexen Fällen erstreckbar sein müsse, zumal die Staatsanwaltschaft eine längere Frist für ihr Gesuch habe. Das Bundesgericht hielt fest, dass der klare Wortlaut von Art. 248a Abs. 3 StPO eine nicht erstreckbare Frist vorsieht. Es folgte der herrschenden Lehre, wonach diese Regelung im Beschleunigungsgebot des Entsiegelungsverfahrens begründet liegt. Vom klaren Wortlaut einer Gesetzesbestimmung darf nach der Rechtsprechung nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe (wie Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck, Zusammenhang) dafür sprechen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn wiedergibt. Die Argumente der Beschwerdeführerin (insbesondere der Hinweis auf Lehrmeinungen, die eine andere Auslegung vertreten) seien keine solchen triftigen Gründe. Der Gesetzgeber habe mit der Revision die Beschleunigung des Verfahrens bezweckt, was sich in der nicht erstreckbaren Frist manifestiere. Zudem habe die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Begründung zur Ablehnung einer Notfrist mangels Notsituation nicht substantiiert widerlegt. Ergebnis: Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, indem sie keine Fristerstreckung gewährte.

  • Substanziierungsobliegenheit bei der Anrufung von Geheimhaltungsinteressen (E. 5): Die Beschwerdeführerin beanstandete, die Vorinstanz stelle überspitzte Anforderungen an die Substanziierung ihrer Geheimhaltungsinteressen (Anwaltsgeheimnis) und verletze damit das rechtliche Gehör und den Grundsatz der Waffengleichheit. Sie habe detaillierte Angaben (Suchwortlisten, Mandatsbezeichnungen) gemacht, könne aber nicht die genauen Fundstellen in physischen Ordnern ohne Verzeichnis benennen. Die Vorinstanz habe umgekehrt dem Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft eine geringere Begründungsdichte zugestanden. Das Bundesgericht wiederholte seine ständige Rechtsprechung, wonach die Inhaberin sichergestellter Aufzeichnungen eine prozessuale Obliegenheit zur Substanziierung der angerufenen Geheimhaltungsinteressen trifft. Das Zwangsmassnahmengericht ist andernfalls nicht verpflichtet, von Amtes wegen nach Durchsuchungshindernissen zu suchen. Die Geheimnisinteressen müssen kurz umschrieben und glaubhaft gemacht, die betroffenen Aufzeichnungen und Dateien benannt werden. Bei elektronischen Datenträgern genügen die Angabe des Speicherorts und der Namen der Anwälte für eine gezielte Triage mittels Suchfunktion. Bei physischen Unterlagen muss Bezug auf die einzelnen Sicherstellungspositionen genommen werden; ein Pauschalverweis auf das Vorhandensein von Anwaltskorrespondenz genügt nicht (Querverweis auf Urteil 1B_305/2022 E. 3.5). Das Gericht stellte fest, dass am Sitz der Beschwerdeführerin lediglich zehn Bundesordner mit weiterführenden Bezeichnungen (z.B. "Corporate Documents", "Korrespondenz 2017-2019") sichergestellt wurden. Diese Bezeichnungen seien nicht derart unbestimmt, dass der Beschwerdeführerin eine nähere Angabe der Fundstellen unmöglich wäre. Es werde nicht erwartet, die genaue Fundstelle innerhalb der Ordner zu bezeichnen, sondern lediglich, in welchen einzelnen Asservaten sich schützenswerte Korrespondenz befinde. Angesichts des beschränkten Umfangs der physischen Akten sei dies zumutbar. Der Vorwurf der ungleichen Behandlung wurde zurückgewiesen. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass es nach seiner Rechtsprechung auch an die Begründung des Entsiegelungsgesuchs der Staatsanwaltschaft keine allzu hohen Anforderungen stelle (Querverweise auf Urteile 1B_395/2022 E. 2, 1B_656/2021 E. 9.2, 1B_213/2016 E. 3.1.1). Die Beschwerdeführerin habe selbst diese relativ tiefen Anforderungen nicht erfüllt, indem sie sich auf unsubstantiierte Behauptungen beschränkt und keinen Bezug zu den einzelnen Sicherstellungspositionen genommen habe. Ergebnis: Die Vorinstanz hat die pauschalen Behauptungen der Beschwerdeführerin zu Recht als ungenügend erachtet.

  • Begründungspflicht der Vorinstanz zum Tatverdacht (E. 6): Die Beschwerdeführerin rügte eine Gehörsverletzung, da die Vorinstanz ihre Argumente zum fehlenden Tatverdacht nicht berücksichtigt und sich pauschal auf die Strafanzeige bzw. die Staatsanwaltschaft bezogen habe. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz zwar einleitend auf den Antrag der Staatsanwaltschaft verwiesen habe, anschliessend aber einlässlich begründet habe, weshalb sie von einem hinreichenden Tatverdacht ausgehe. Sie habe sich dabei auf verschiedene Beweismittel gestützt und die Darlegungen der Anzeigeerstatterin als prima vista nicht unrealistisch befunden. Die Vorinstanz habe sich sehr wohl mit den Argumenten der Beschwerdeführerin (fehlende Verkäuferidentität, falsche Transaktionswerte) auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen nicht näher dargelegt, welche spezifischen "unwahren Fakten" oder unbehandelten "Punkte" aus ihrer Sicht vorliegen. Ergebnis: Eine Verletzung der richterlichen Begründungspflicht liegt nicht vor.

  • Verhältnismässigkeit der Hausdurchsuchung (E. 7): Die Beschwerdeführerin beanstandete, die Hausdurchsuchung sei unverhältnismässig gewesen, da eine Editionsverfügung ausreichend gewesen wäre (Bekanntheit des Verfahrens, Daten bereits in englischem Rechtshilfeverfahren übermittelt) und die Durchsuchung reputationsschädigend sei. Auch die Nicht-Erstellung von Kopien sei unverhältnismässig. Das Bundesgericht stellte klar, dass sich diese Einwände im Ergebnis nicht gegen die Verhältnismässigkeit der Entsiegelung, sondern gegen die vorgelagerte Hausdurchsuchung richteten. Die Zulässigkeit der Entsiegelung hänge davon ab, ob die sichergestellten Unterlagen für die Klärung des Tatverdachts relevant und ihre Durchsuchung verhältnismässig sei. Die Verhältnismässigkeit der Hausdurchsuchung sei nur relevant, wenn diese offensichtlich rechtswidrig gewesen wäre, was zu einem Verwertungsverbot führen könnte, dessen abschliessende Klärung aber grundsätzlich dem Sachgericht obliege. Das Gericht befand, dass die Hausdurchsuchung vorliegend nicht von vornherein unverhältnismässig war. Eine Editionsverfügung muss nicht immer milderes Mittel sein, namentlich bei Kollusionsgefahr oder wenn die sicherzustellenden Beweismittel nicht eindeutig bekannt sind (Verweis auf Lehre). Die Möglichkeit, Informationen auch auf anderem Weg zu erlangen, stehe der Entsiegelung untersuchungsrelevanter Unterlagen nicht entgegen (Querverweis auf Urteil 1B_656/2021 E. 11.3). Auch die Nicht-Erstellung von Kopien mache die Hausdurchsuchung nicht rechtswidrig; es liege an der Inhaberin, einen entsprechenden Antrag nach Art. 247 Abs. 3 StPO zu stellen. Selbst eine unberechtigte Ablehnung führte nicht zwingend zu einem im Entsiegelungsverfahren relevanten Verwertungsverbot. Ergebnis: Die Einwände gegen die Hausdurchsuchung sind im Hinblick auf die Entsiegelung unbehelflich.

  • Aussonderungskriterien und Anwaltsgeheimnis (E. 8): Die Beschwerdeführerin beanstandete die Kriterien für die Aussonderung elektronischer Daten. Sie rügte, die Vorinstanz habe zu Unrecht verlangt, die Berechtigung ausländischer Anwälte zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten glaubhaft zu machen, und habe das Hilfspersonenverhältnis mit Rechtsanwalt J._ (New York) verkannt. Sie machte geltend, dass das Anwaltsgeheimnis auch beratende Tätigkeit schütze und nicht nur die "anwaltliche Kerntätigkeit", insbesondere in Bezug auf die K._ AG/Rechtsanwalt O._. Schliesslich sei Rechtsanwalt C._ in den Suchlauf aufzunehmen, da er im Zeitpunkt der Durchsuchung noch nicht beschuldigt gewesen sei.

    • Legitimation für Drittgeheimnisse: Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin zur Wahrung von Geheimnisinteressen Dritter (der Beschuldigten B._/C._, der D._ Ltd.) vor Bundesgericht nicht legitimiert sei (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Ihre Rügen bezüglich der Anwälte L._, J._ (soweit sie als "Anwälte der Beschuldigten" bezeichnet werden), M._, N._, P._ und Q.__ wurden daher abgewiesen, soweit sie sich nicht auf eigene, unsubstantiierte Mandatsbeziehungen bezogen.
    • Rechtsanwalt O._ / K._ AG: Das Gericht prüfte die Mandatsbeziehung der Beschwerdeführerin zu Rechtsanwalt O._ der K._ AG. Es bestätigte, dass das Anwaltsgeheimnis gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO nicht auf den Monopolbereich beschränkt ist, sondern alle berufstypischen anwaltlichen Tätigkeiten, insbesondere rechtliche Beratung und das Verfassen juristischer Dokumente, umfasst (Verweis auf BGE 150 IV 470 E. 3.1). Nicht erfasst werde jedoch die "akzessorische anwaltliche Geschäftstätigkeit" wie Geschäftsführung, Verwaltung oder Compliance-Aufgaben. Entscheidendes Kriterium sei, ob bei den fraglichen Dienstleistungen die kaufmännisch-operativen oder die anwaltsspezifischen Elemente objektiv überwiegen. Angesichts des Handelsregisterzwecks der K._ AG ("Dienstleistungen im Bereich Internet, Informatik und Recht, insbesondere für die Digitalisierung der Compliance... Rechtsdienstleistungen... ausserhalb des anwaltlichen Monopolbereichs") liege nahe, dass sich die erbrachten Leistungen auf den Bereich Compliance und nicht auf anwaltstypische Rechtsberatung bezogen. Ergebnis: Die Vorinstanz hat zu Recht die Kommunikation mit der K._ AG bzw. Rechtsanwalt O.__ vom Schutzbereich des Anwaltsgeheimnisses ausgenommen und keine Aussonderung angeordnet.
    • Rechtsanwalt C.__: Zum Einwand, Rechtsanwalt C._ sei im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung noch nicht beschuldigt gewesen, stellte das Bundesgericht fest, dass gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO das Beschlagnahmeverbot nicht greift, wenn der Anwalt im gleichen Sachzusammenhang selber beschuldigt ist. Es spiele keine Rolle, ob der Tatverdacht bereits bei der Sicherstellung bestand oder erst später im Verfahren entstand. Die Sichtweise der Beschwerdeführerin widerspreche dem Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StPO). Ergebnis: Kommunikation mit Rechtsanwalt C._ unterliegt keinem Anwaltsgeheimnis-Schutz, da er im gleichen Sachzusammenhang beschuldigt ist.
  • Anpassung der Stichwortliste (Subeventualantrag): Da die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Aussonderungskriterien (Anwaltsgeheimnis bei ausländischen Anwälten, K._ AG/O._, C.__) unbegründet waren, konnte auch dem Subeventualantrag auf Anpassung der Stichwortliste nicht gefolgt werden.

4. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht wies die Beschwerden der A.__ AG gegen die Entsiegelungsverfügungen ab.

  1. Die im Entsiegelungsverfahren geltende Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme ist gemäss Art. 248a Abs. 3 StPO nicht erstreckbar. Der klare Wortlaut der Bestimmung widerspricht dem Beschleunigungsgebot des Verfahrens und kann nicht aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente beiseitegelassen werden.
  2. Die Inhaberin sichergestellter Unterlagen hat eine Substanziierungsobliegenheit bezüglich angerufener Geheimhaltungsinteressen. Bei physischen Dokumenten muss Bezug auf die einzelnen Sicherstellungspositionen genommen werden; ein pauschaler Hinweis auf das Vorhandensein von Anwaltskorrespondenz genügt nicht, selbst wenn die Ordner kein detailliertes Inhaltsverzeichnis aufweisen. Die Anforderungen hierfür sind nicht überspitzt formalistisch.
  3. Die Vorinstanz hat ihre Entscheidung zum hinreichenden Tatverdacht ausreichend begründet und sich nicht pauschal auf die Strafanzeige bezogen, sondern die Argumente der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
  4. Einwände gegen die Verhältnismässigkeit der vorgelagerten Hausdurchsuchung sind im Entsiegelungsverfahren grundsätzlich unbehelflich, sofern die Durchsuchung nicht offensichtlich rechtswidrig war. Die Möglichkeit, Beweismittel auch auf anderem Weg (z.B. Editionsverfügung) zu erlangen, steht der Entsiegelung untersuchungsrelevanter Unterlagen nicht entgegen.
  5. Der Schutz des Anwaltsgeheimnisses gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO erfasst nur berufstypische anwaltliche Tätigkeiten, nicht aber akzessorische Geschäftstätigkeiten wie Compliance-Aufgaben. Eine Aussonderung von Kommunikation mit einer Gesellschaft, deren Tätigkeit sich primär auf Compliance-Leistungen bezieht, ist daher nicht geschuldet.
  6. Kommunikation mit einem Anwalt, der im gleichen Sachzusammenhang selber beschuldigt ist, unterliegt keinem Beschlagnahmeverbot gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO. Es spielt keine Rolle, ob der Anwalt bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung beschuldigt war.

Die Beschwerden wurden abgewiesen und die Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt.