Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des bereitgestellten Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts:
Bundesgerichtsurteil 9C_401/2024, 9C_535/2024 vom 4. Juni 2025
Gegenstand: Krankenversicherung, Änderung der Krankenversicherungsverordnung des Kantons Thurgau (TG KVV) und Festlegung von Ausbildungskapazitäten für ambulante Krankenpflegeorganisationen.
Parteien: * Beschwerdeführer: A._ AG (Spitex-Organisation im Kanton Thurgau, tätig in der Angehörigenpflege) und B._ (Geschäftsführer/Teilhaber der A.__ AG). * Beschwerdegegner: Regierungsrat des Kantons Thurgau.
Kontext und Hintergrund: Das Urteil steht im Kontext der Umsetzung der eidgenössischen Pflegeinitiative (Art. 117b BV), insbesondere durch das Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (FAPG), welches die Kantone zur Bedarfsermittlung und Festlegung von Kriterien für die Ausbildungskapazitäten von Pflegefachpersonen verpflichtet. Im Kanton Thurgau wurden hierzu das kantonale Krankenversicherungsgesetz (TG KVG) und dessen Verordnung (TG KVV) angepasst. Die Beschwerdeführerin ist eine Spitex-Organisation, die nach eigenen Angaben ihr Kerngeschäft in der Erbringung von Grundpflege durch nicht-fachlich ausgebildete Angehörige pflegebedürftiger Personen (sog. Angehörigenpflege) sieht.
Anfechtungsobjekte: Die Beschwerdeführer fochten im Wesentlichen drei kantonale Hoheitsakte an: 1. Die Änderung der TG KVV vom 11. Juni 2024, insbesondere neue Bestimmungen zur nicht universitären Aus- und Weiterbildung (§§ 70a-70g TG KVV), welche eine Ausbildungsverpflichtung und eine Ersatzabgabe bei Nichterfüllung vorsehen. (Verfahren 9C_401/2024) 2. Den Beschluss des Regierungsrates (RRB Nr. 495) vom 25. Juni 2024, welcher die konkreten Soll-Ausbildungsleistungen (Praktikumswochen HF/FH) für einzelne Leistungserbringer, einschliesslich der Beschwerdeführerin, festlegte. (Verfahren 9C_401/2024) 3. Den Beschluss des Regierungsrates (RRB Nr. 582) vom 27. August 2024, welcher RRB Nr. 495 ersetzte und ebenfalls die konkreten Soll-Ausbildungsleistungen für einzelne Leistungserbringer festlegte (mit einem höheren Wert für die Beschwerdeführerin). (Verfahren 9C_535/2024)
Zusammenlegung der Verfahren: Das Bundesgericht beschloss, die beiden Verfahren 9C_401/2024 und 9C_535/2024 zu vereinigen, da sie dieselben Parteien betreffen, weitgehend identisch sind und ähnliche Rechtsfragen aufwerfen.
Prüfung der Zulässigkeit (Eintretensvoraussetzungen): Das Gericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerden. * Änderung der TG KVV: Die Änderung der TG KVV ist ein kantonaler Erlass (generell-abstrakte Regelung) im Sinne von Art. 82 lit. b BGG. Da nach kantonalem Recht kein kantonales Rechtsmittel gegen Erlasse zur Verfügung steht (§ 54 Abs. 1bis Ziff. 1 TG VRG), ist die direkte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 87 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht bejahte die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin als betroffene Spitex-Organisation und des Beschwerdeführers als deren Geschäftsführer/Teilhaber, da die angefochtenen Bestimmungen über die Ausbildungsverpflichtung und Ersatzabgabe (§§ 70a-70e TG KVV) sie aktuell bzw. virtuell besonders berühren. Die Beschwerde gegen diese Bestimmungen der TG KVV ist somit zulässig. * RRB Nr. 495 und RRB Nr. 582: Die Beschlüsse des Regierungsrates, mit denen konkrete Ausbildungsleistungen für einzelne Leistungserbringer festgelegt wurden, sind keine Erlasse, sondern Verfügungen (individuell-konkrete Anordnungen), auch wenn sie einen genau definierten Adressatenkreis betreffen (Allgemeinverfügung). Gemäss Bundesrecht (Art. 86 Abs. 2 BGG) ist gegen Verfügungen kantonaler Regierungen grundsätzlich ein kantonales "oberes Gericht" (hier das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau) als Vorinstanz des Bundesgerichts zuständig. Da der kantonale Instanzenzug für diese Verfügungen nicht ausgeschöpft wurde (die Beschwerdeführer hätten zuerst ans Verwaltungsgericht gelangen müssen), sind die Beschwerden gegen RRB Nr. 495 und RRB Nr. 582 am Bundesgericht unzulässig. Das Bundesgericht entschied, diese Angelegenheiten in analoger Anwendung von Art. 30 Abs. 2 BGG zur Behandlung zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zu überweisen. * Antrag auf Erlass einer konformen Regelung: Der allgemeine Antrag, den Kanton zu verpflichten, eine bundesrechts- und verfassungsrechtskonforme Regelung zu erlassen, wurde mangels Begründung, fehlendem schutzwürdigem Interesse und dem Grundsatz der Gewaltenteilung (das Bundesgericht erlässt keine Legiferierungsaufträge) als unzulässig abgewiesen.
Kognition des Bundesgerichts (für den zulässigen Teil): Für die Prüfung der Änderung der TG KVV (§§ 70a-70e) führte das Bundesgericht eine abstrakte Normenkontrolle durch. Dabei prüft es die Bundesrechtskonformität grundsätzlich frei, aber mit einer gewissen Zurückhaltung bei kantonalen Erlassen, insbesondere im Hinblick auf Föderalismus und Verhältnismässigkeit. Eine kantonale Norm wird nur aufgehoben, wenn sie nicht bundesrechtskonform (verfassungskonform) interpretiert werden kann.
Materielle Prüfung der §§ 70a-70e TG KVV:
Gesetzliche Grundlage und kantonale Kompetenz:
Vereinbarkeit mit Art. 3 FAPG (Kriterien zur Festlegung der Ausbildungskapazitäten):
Grundrechtskonformität (Art. 36 BV):
Ergebnis der materiellen Prüfung: Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die angefochtenen Bestimmungen der §§ 70a bis 70e TG KVV in der abstrakten Normenkontrolle nicht als bundesrechts- oder verfassungsrechtswidrig erwiesen wurden. Eine Aufhebung dieser Normen ist daher nicht veranlasst. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.
Schlussfolgerung und Dispositiv: Das Bundesgericht hat die Verfahren vereinigt. Die Beschwerde im Verfahren 9C_401/2024 wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (betreffend §§ 70a-70e TG KVV). Auf die Beschwerde im Verfahren 9C_535/2024 (gegen RRB Nr. 582) wurde nicht eingetreten. Die Angelegenheiten betreffend die konkreten Regierungsratsbeschlüsse (RRB Nr. 495 und RRB Nr. 582) wurden zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau überwiesen. Die Gerichtskosten für das Verfahren 9C_401/2024 wurden den Beschwerdeführern auferlegt. Bezüglich des Verfahrens 9C_535/2024 wurden keine Gerichtskosten erhoben (da die Beschwerde unnötige Kosten verursachte durch den Ersatz des RRB lite pendente), und der Beschwerdegegner wurde zur Parteientschädigung der Beschwerdeführer verpflichtet.
Zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Punkte: