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Gerne fasse ich das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 30. Mai 2025 (8C_499/2024) detailliert für Sie zusammen:
Bundesgericht, Urteil 8C_499/2024 vom 30. Mai 2025 Gegenstand: Invalidenversicherung (Invalidenrente)
Hintergrund: Der 1959 geborene Beschwerdeführer meldete sich im September 2017 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach verschiedenen Abklärungen und Vorbescheiden sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft ihm mit Verfügung vom 20. Januar 2023 eine zeitlich gestaffelte Invalidenrente zu: eine Viertelsrente ab 1. März 2018, eine ganze Rente ab 1. Mai 2019, eine Dreiviertelsrente ab 1. Februar 2021, eine Viertelsrente ab 1. Juni 2021, eine ganze Rente ab 1. Oktober 2021 und wieder eine Viertelsrente ab 1. Juni 2022. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung an, insbesondere die Herabsetzung auf eine Viertelsrente ab Juni 2022, und beantragte vor Vorinstanz und Bundesgericht eine höhere Rente, namentlich eine ganze Rente ab 1. Februar 2021 oder zumindest eine halbe Rente ab 1. Januar 2024.
Vorinstanzliches Urteil: Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, wies die Beschwerde mit Urteil vom 18. April 2024 ab und bestätigte die Verfügung der IV-Stelle vollumfänglich.
Massgebende Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung: Das Bundesgericht verweist zunächst auf die allgemeinen Bestimmungen des ATSG und IVG betreffend Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und die Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Es erinnert an den Beweiswert medizinischer Berichte (insbesondere versicherungsinterner RAD-Feststellungen gemäss BGE 135 V 465) und den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6).
Ein zentraler Punkt ist die intertemporale Anwendung des Rechts (E. 2.2): Obwohl das angefochtene Urteil und die IV-Verfügung nach dem 1. Januar 2022 ergingen (Inkrafttreten der WEIV), gelangt vorliegend das bisherige Recht zur Anwendung. Dies begründet das Gericht damit, dass dem Beschwerdeführer bereits vor dem 1. Januar 2022 eine Rente zugesprochen wurde und er zu diesem Zeitpunkt das 55. Altersjahr bereits vollendet hatte. Dies entspricht den Übergangsbestimmungen des IVG (lit. c zur Änderung vom 19. Juni 2020) und der Rechtsprechung (BGE 150 V 323 E. 4.2). Der neue Art. 26bis Abs. 3 IVV ist somit nicht anwendbar.
Von grosser Bedeutung sind auch die Ausführungen zur Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (E. 3.2.1 ff.), insbesondere bei fortgeschrittenem Alter. Zwar sei das Alter ein invaliditätsfremder Faktor, könne aber zusammen mit anderen persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen, dass die verbliebene Arbeitsfähigkeit realistischerweise nicht mehr nachgefragt werde und die Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar sei (BGE 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3.1). Die Beurteilung hänge von den Umständen des Einzelfalls ab (Art/Beschaffenheit des Gesundheitsschadens, Umstellungs-/Einarbeitungsaufwand, Persönlichkeitsstruktur, Begabungen, Ausbildung, beruflicher Werdegang, Berufserfahrung). Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Verwertung ist das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit (BGE 146 V 16 E. 7.1; 145 V 2 E. 5.3.1). Ob die Verwertung zumutbar ist, sei eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 140 V 267 E. 2.4), wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten keine übermässigen Anforderungen zu stellen seien (BGE 138 V 457 E. 3.1).
Schliesslich wird die Rechtsprechung zum Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen bei revisionsweiser Herabsetzung oder Aufhebung nach mindestens 15 Jahren Rentenbezug oder nach bereits zurückgelegtem 55. Altersjahr dargelegt (E. 3.3, BGE 145 V 209 E. 5.1). Grundsätzlich sei in solchen Fällen "vermutungsweise" von der Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung auszugehen. Ausnahmen seien jedoch möglich, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass sich die versicherte Person trotz fortgeschrittenen Alters und/oder langer Absenz ohne Hilfestellung wieder eingliedern kann.
Medizinische Würdigung und Feststellung der Arbeitsfähigkeit (E. 4 und E. 5): Das Kantonsgericht stützte sich auf die Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). Diese diagnostizierten eine eingeschränkte Belastbarkeit des lumbalen Achsenorgans und eine beidseitige Coxarthrose. Gemäss RAD und Vorinstanz sei von einem stabilen medizinischen Zustand auszugehen, der verschiedene Zeiträume der Arbeitsfähigkeit begründe (chronologische Staffelung von 75%, 70%, 0%, 50%, 70%, 0%, 70%). Ab 1. März 2022 wurde eine Restarbeitsfähigkeit von 70% in der angestammten, weitgehend sitzenden Tätigkeit als Systemadministrator attestiert.
Der Beschwerdeführer rügte die Beweiskraft der RAD-Aktenbeurteilungen, da keine eigene Untersuchung stattgefunden habe. Das Bundesgericht bestätigt jedoch, dass Aktenbeurteilungen beweiskräftig sein können, wenn ein lückenloser Befund vorliegt (E. 5.1).
Der Beschwerdeführer bestritt die Charakterisierung seiner angestammten Tätigkeit als weitgehend sitzend. Das Bundesgericht verweist auf Arbeitgeberberichte und andere Akten, die eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit nur seltener oder mässiger körperlicher Belastung bestätigen. Die vorinstanzliche Annahme sei nicht zu beanstanden (E. 5.2).
Weiter kritisierte der Beschwerdeführer den Zeitpunkt der Beurteilung der Verwertbarkeit (RAD-Bericht vom 10. Dezember 2021), da sein Gesundheitszustand bis Herbst 2022 instabil gewesen sei. Das Bundesgericht stimmt dem Beschwerdeführer insoweit zu, als der RAD-Bericht vom 10. Dezember 2021 die Arbeitsfähigkeit von 70% erst ab 1. März 2022 und unter Vorbehalt eines komplikationslosen Verlaufs attestierte. Zu diesem Zeitpunkt habe noch kein stabiler Gesundheitszustand vorgelegen. Massgeblicher Zeitpunkt sei daher frühestens der 1. März 2022 (E. 5.4.3).
Das Bundesgericht prüfte sodann, ob auch nach März 2022 eine wesentliche Instabilität oder Verschlechterung vorlag, die einen späteren massgeblichen Zeitpunkt rechtfertigen würde. Es würdigte die Argumente des Beschwerdeführers zu Hüftinfiltrationen, Wirbelsäulenbeschwerden und einer psychiatrischen Problematik (E. 5.5 f.). Gestützt auf die RAD-Beurteilungen und die eingeholten Arztberichte kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Hüft- und Wirbelsäulenbeschwerden entweder seit längerem bekannt und bereits in der Leistungsfähigkeit berücksichtigt waren, durch Infiltrationen behandelt wurden, oder keine wegweisende Verschlechterung darstellten. Auch die psychiatrische Notfallkonsultation von 2020 und die kurze Therapie rechtfertigten gemäss RAD-Psychiater und Bundesgericht keine weitergehenden Abklärungen, da keine Hinweise auf eine ernsthafte, leistungsrelevante psychiatrische Erkrankung vorlagen. Zusammenfassend gelang es dem Beschwerdeführer nicht, ernsthafte Zweifel an der Einschätzung des RAD zu wecken. Es sei davon auszugehen, dass vom 1. März 2022 bis zum Zeitpunkt der Verfügung (20. Januar 2023) keine wegweisende Verschlechterung eintrat und ihm ab 1. März 2022 eine 70%ige Restarbeitsfähigkeit zumutbar war.
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei fortgeschrittenem Alter (E. 6): Im massgeblichen Zeitpunkt (1. März 2022) war der Beschwerdeführer 62 Jahre und knapp fünf Monate alt. Ihm verblieben rund zweieinhalb Jahre bis zum ordentlichen Rentenalter. Die Verweistätigkeit entspricht der angestammten Tätigkeit als IT-Systemadministrator. Das Bundesgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass aufgrund der langjährigen Berufserfahrung keine namhafte Einarbeitung oder Umschulung nötig sei. Qualifizierte IT-Fachkräfte seien auf dem Arbeitsmarkt nachgefragt. Trotz des fortgeschrittenen Alters und der begrenzten verbleibenden Aktivitätsdauer sei das Finden einer entsprechenden Stelle zwar erschwert, aber nicht ausgeschlossen. Die medizinisch bedingten Limitierungen (Pausenbedarf) schränkten die Chancen ein, liessen sie aber nicht als völlig unrealistisch erscheinen. Das kantonale Gericht hat die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejaht und damit kein Bundesrecht verletzt.
Selbsteingliederung und Wiedereingliederungsmassnahmen (E. 7): Bezüglich der Frage der Selbsteingliederung bei fortgeschrittenem Alter, bei der eine Vermutung gegen die Selbsteingliederung spricht (BGE 145 V 209), bestätigt das Bundesgericht die vorinstanzliche Argumentation. Die zumutbare Verweistätigkeit entspricht der angestammten Tätigkeit, die der Beschwerdeführer bis September 2020 ausübte. Es war weder eine berufliche Umorientierung noch eine ausserordentliche Weiterbildung erforderlich. Der erhöhte Pausenbedarf von 30% ändert daran nichts. Zudem sei der Beschwerdeführer auch nach Auftreten der Rückenprobleme im Oktober 2016 beim Arbeitgeber integriert geblieben und habe sein Pensum zeitweise wieder erhöhen können. Es habe keine längere, die Selbsteingliederung ausschliessende Absenz vom Arbeitsmarkt vorgelegen. Die Beschwerdegegnerin war daher nicht gehalten, vor Erlass der Verfügung Eingliederungsmassnahmen einzuleiten.
Invalideneinkommen und Abzug vom Tabellenlohn (E. 8): Das hypothetische Invalideneinkommen wurde auf Grundlage der LSE 2018, Tabelle T17 (Information- und Kommunikationstechniker, Alter über 50, Männer) bemessen. Streitig war einzig, ob ein Abzug vom statistischen Lohn vorzunehmen sei (Beschwerdeführer beantragte >= 5%). Das Bundesgericht legt die Praxis zum Abzug vom Tabellenlohn dar (nicht automatisch, Schätzung bis 25%, keine doppelte Berücksichtigung von in der Arbeitsfähigkeit enthaltenen Einschränkungen gemäss BGE 135 V 297, 148 V 174). Die Vorinstanz verweigerte einen Abzug, weil das fortgeschrittene Alter bereits durch die Wahl der über-50-Tabelle berücksichtigt sei und die gesundheitlich bedingte Einschränkung (reduziertes Rendement/Pausenbedarf) bereits in der Reduktion der Arbeitsfähigkeit (auf 70%) abgedeckt sei. Die angestammte Tätigkeit sei eine ideale Verweistätigkeit, weshalb keine Einarbeitung zu erwarten sei. Das Bundesgericht stimmt dieser Argumentation zu. Angesichts der Ausbildung, Berufserfahrung und der Tatsache, dass der angestammte Beruf als Verweistätigkeit gilt, könne trotz der verbleibenden Erwerbsdauer von zweieinhalb Jahren nicht gesagt werden, dass nur ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen erzielbar sei. Ein Abzug erscheint nicht angezeigt.
Fazit: Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Beurteilung im Wesentlichen. Es korrigiert lediglich den massgebenden Zeitpunkt für das Feststehen der medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf den 1. März 2022 (statt 10. Dezember 2021), was aber keine Auswirkung auf das Ergebnis hat. Es bestätigt die medizinische Einschätzung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt und bejaht die Verwertbarkeit dieser Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt trotz fortgeschrittenen Alters. Ausserdem verneint es eine Pflicht der IV-Stelle zur Einleitung von Eingliederungsmassnahmen und die Notwendigkeit eines Abzugs vom Invalideneinkommen. Der Invaliditätsgrad, der ab 1. März 2022 zu einer Viertelsrente führt (nach dem Einkommensvergleich, der hier nicht im Detail erörtert wurde, aber auf 70% Arbeitsfähigkeit basiert), wird somit bestätigt.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: