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Gerne, hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils 2C_427/2024 des schweizerischen Bundesgerichts vom 22. Mai 2025:
Bundesgericht, Urteil 2C_427/2024 vom 22. Mai 2025
Gegenstand: Zulagen für verkäste Milch und Fütterung ohne Silage Parteien: A.__ (Beschwerdeführer, Milchproduzent) vs. Bundesamt für Landwirtschaft (BLW, Beschwerdegegner) Vorinstanz: Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II (Urteil vom 9. Juli 2024, B-3735/2023)
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer A._, ein Milchproduzent, lieferte in den Monaten Januar bis März 2009 Milch an die B._. Damals richtete das BLW die Zulagen für verkäste Milch und Fütterung ohne Silage an die B._ aus, damit diese sie an die Produzenten weiterleitete. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten zahlte die B._ weder das Milchgeld noch die Zulagen für die genannten Monate an A._ aus. Im Mai 2009 vereinbarte A._ mit der C._ AG, einem neuen Milchkäufer, einen Milchliefervertrag und trat seine Forderungen gegenüber der B._ aus den Lieferungen von Januar bis Mai 2009 an die C._ AG ab ("Vereinbarung Forderungsabtretung/Schuldübernahme"). Auch die C._ AG zahlte A._ die ausstehenden Beträge für Januar bis März 2009 nicht. Über die C._ AG wurde im Februar 2012 der Konkurs eröffnet, das Verfahren wurde im November 2018 geschlossen, und A.__ erhielt daraus keine Zahlungen.
Im Dezember 2021 forderte A._ vom BLW die Auszahlung der offenen Zulagen für verkäste Milch und Fütterung ohne Silage für die Monate Januar, Februar und März 2009. Das BLW wies die Forderung im Mai 2023 ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Abweisung im Juli 2024, soweit es auf die Beschwerde eintrat. Es begründete dies im Wesentlichen damit, dass A._ seine Forderung auf Auszahlung der Zulagen an die C.__ AG abgetreten habe und somit nicht mehr Gläubiger sei. Die Frage der Verjährung liess die Vorinstanz offen. Dagegen richtete sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
2. Massgebende rechtliche Grundlagen und frühere Rechtsprechung
Das Bundesgericht legt zunächst die anwendbaren Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) und der Milchpreisstützungsverordnung (MSV) in ihrer Fassung von 2009 dar (E. 5.1-5.2). Wesentlich ist, dass die Zulagen für verkäste Milch (Art. 38 aLwG, 1 aMSV) und für Fütterung ohne Silage (Art. 39 aLwG, 2 aMSV) bei Erfüllung der Voraussetzungen als Anspruch der Milchproduzenten ausgestaltet sind (E. 5.3).
Eine zentrale Rolle spielt die Klärung der Schuldnerstellung. Das Bundesgericht bestätigt unter Verweis auf seine frühere Rechtsprechung (insbesondere Urteil 2C_403/2017 vom 4. Dezember 2018 E. 3.2), dass der Bund (BLW) der Schuldner der Zulagen gegenüber den Milchproduzenten ist. Die Milchverwerter (wie die B._ oder C._ AG), an die das BLW die Gelder zwecks Weiterleitung überweist (Art. 6 lit. a aMSV), fungieren lediglich als Erfüllungsgehilfen des Bundes für die administrative Abwicklung der Auszahlung. Die Risiken, die mit diesem Auszahlungsmodus verbunden sind (z.B. Insolvenz des Verwerters), sind dem Bund zuzurechnen (E. 5.4). Diese Klarstellung erfolgte erst durch das Urteil 2C_403/2017, d.h. rund neun Jahre nach der streitgegenständlichen Forderungsabtretung.
3. Rüge der Gehörsverletzung (E. 4)
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz die Frage der Verjährung der Forderung nicht geprüft habe. Das Bundesgericht weist diese Rüge zurück. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörden, relevante Vorbringen zu prüfen und in der Begründung zu berücksichtigen. Er verlangt jedoch nicht, dass sich die Behörde im Rahmen von Eventualerwägungen oder obiter dicta zu nicht (mehr) entscheiderheblichen Punkten äussert. Da die Vorinstanz die Klage aufgrund der von ihr angenommenen Forderungsabtretung abwies, war die Frage der Verjährung für ihren Entscheid nicht mehr ausschlaggebend.
4. Hauptstreitpunkt: Umfang der Forderungsabtretung (E. 6)
Der Kern des Rechtsstreits bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer mit der Vereinbarung vom Mai/Juni 2009 seine Zulagenforderung gegenüber dem Bund (BLW) an die C.__ AG abgetreten hat.
4.1. Die Vereinbarung und die Auslegungsgrundsätze
Die Vereinbarung ("Vereinbarung Forderungsabtretung/Schuldübernahme") hält fest, dass der Beschwerdeführer eine "Forderung gegenüber der B._ gemäss ... Abrechnungen aus Milchlieferungen in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Mai 2009" besitzt und diese an die C._ AG abtritt. Die C._ AG wird "Gläubigerin der Forderung gegenüber der B._".
Das Bundesgericht erläutert die Grundsätze der Vertragsauslegung (E. 6.5). Primäres Ziel ist die Ermittlung des übereinstimmenden wirklichen Willens der Parteien (subjektive Auslegung, Art. 18 Abs. 1 OR). Gelingt dies nicht, sind die Erklärungen nach dem Vertrauensprinzip (objektive Auslegung) so auszulegen, wie sie nach Wortlaut und Kontext sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten. Massgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Von einem klaren Wortlaut ist nur abzuweichen, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dem wirklichen Parteiwillen widerspricht. In einem "externen Auslegungsstreit" (wie hier, wo eine Vertragspartei und ein Dritter – das BLW – über die Bedeutung des Vertrags streiten) kommt dem Vertrauensprinzip erhöhte Bedeutung zu. Die Partei (oder der Dritte), die behauptet, der Wortlaut entspreche nicht dem wirklichen Willen, trägt dafür die Beweislast.
4.2. Kritik an der vorinstanzlichen Auslegung
Das Bundesgericht kritisiert, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil weder eine Methodik der Vertragsauslegung dargelegt noch Feststellungen zum wirklichen Willen des Beschwerdeführers getroffen habe (E. 6.5.5). Die Vorinstanz stützte ihre Schlussfolgerung, die Zulagenforderung sei mitabgetreten worden, allein auf den Umstand, dass die Zulagen in den "Abrechnungen aus Milchlieferungen" der B.__, auf die im Vertrag verwiesen werde, nicht separat ausgewiesen gewesen seien. Das Bundesgericht hält fest, dass das BLW, welches die (vom Wortlaut abweichende) Abtretung der Zulagenforderung gegenüber dem Bund behauptet, dafür die Beweislast trägt und keine Beweismittel vorgelegt hat, die den angeblichen wirklichen Willen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses belegen (E. 6.5.6).
4.3. Anwendung der objektiven Auslegung durch das Bundesgericht
Da kein abweichender wirklicher Wille des Beschwerdeführers bewiesen ist, muss die Vereinbarung primär nach ihrem Wortlaut im Sinne der objektiven Auslegung (Vertrauensprinzip) verstanden werden (E. 6.5.7).
Das Bundesgericht hält fest, dass der Wortlaut der Vereinbarung unmissverständlich ist: Die Abtretung umfasste ausschliesslich die Forderung des Beschwerdeführers gegenüber der B.__ (E. 6.6).
Gestützt auf die gefestigte Rechtsprechung (E. 5.4), wonach der Bund der Schuldner der Zulagen ist und die Milchverwerter lediglich Erfüllungsgehilfen sind, war die B.__ nie Schuldnerin der streitgegenständlichen Zulagenforderung des Beschwerdeführers für die Monate Januar, Februar und März 2009. Schuldner war und ist der Bund.
Aus dem unmissverständlichen Wortlaut, wonach nur Forderungen gegenüber der B.__ abgetreten wurden, schliesst das Bundesgericht zwingend, dass die Zulagenforderung des Beschwerdeführers gegenüber dem Bund nicht Gegenstand der Abtretungsvereinbarung war (E. 6.6).
4.4. Abweisung der vorinstanzlichen Argumentation
Das Bundesgericht weist das zentrale Argument der Vorinstanz zurück, wonach die fehlende separate Ausweisung der Zulagen in den Abrechnungen der B._ eine Abtretung der Zulagenforderung impliziere (E. 6.7). Der Beschwerdeführer habe nicht einen bestimmten Abrechnungsbetrag, sondern eine klar definierte Forderung abgetreten, nämlich diejenige gegenüber der B._. Die Abrechnungen wurden zudem von der B.__ erstellt, nicht vom Beschwerdeführer.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Auslegung stichhaltig ist. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer Gläubiger der Forderung auf Ausrichtung der Zulagen für die Monate Januar, Februar und März 2009 gegenüber dem BLW geblieben (E. 6.8).
5. Ergebnis und Rückweisung (E. 7)
Die Beschwerde erweist sich als begründet. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Vorinstanz wird im neu aufgerollten Verfahren die Frage zu prüfen haben, ob sich das BLW zu Recht auf die Verjährung der Forderung berufen durfte, da dieser Punkt aufgrund der ursprünglichen (fehlerhaften) Annahme einer Abtretung nicht entschieden wurde.
6. Kosten (E. 8)
Da die Beschwerde gutgeheissen wird, werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Bund hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen. Die Kostenregelung für das vorinstanzliche Verfahren wird das Bundesverwaltungsgericht neu vornehmen müssen.
7. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Diese Zusammenfassung konzentriert sich auf die entscheidenden rechtlichen Argumente und die Begründung des Bundesgerichts, insbesondere die Auslegung der Abtretungsvereinbarung im Lichte der klaren Schuldnerstellung des Bundes für die Zulagen.