Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils 6B_1169/2023 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. Mai 2025:
1. Einleitung und Gegenstand
Das Urteil des Bundesgerichts (I. Strafrechtliche Abteilung) vom 7. Mai 2025 mit der Geschäftsnummer 6B_1169/2023 betrifft eine Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen. Gegenstand des Verfahrens sind die Vorwürfe der fahrlässigen einfachen und fahrlässigen schweren Körperverletzung im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, wobei die zentralen rechtlichen Rügen des Beschwerdeführers (A.__, die Lenkerin des beteiligten Fahrzeugs) eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Anklagegrundsatzes betreffen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, hob das vorinstanzliche Urteil auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurück.
2. Sachverhalt
Am 17. Dezember 2014 gegen 17.00 Uhr ereignete sich in V._ ein Verkehrsunfall. Die Beschwerdeführerin fuhr mit ihrem Personenwagen auf der U.__strasse, als sie zwei die Strasse überquerende Fussgänger, B._ und C._, erfasste. B._ wurde frontal getroffen und erlitt schwere Verletzungen (u.a. Schädelbruch, Kieferbruch, Hirnschädigungen), die zu einer vollen IV-Rente führten. C.__ wurde vom Seitenspiegel gestreift und erlitt weniger gravierende, folgenlos ausgeheilte Verletzungen. Der Unfall ereignete sich am Ende des Bahnhofgeländes.
3. Prozessgeschichte
4. Rügen der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht
Die Beschwerdeführerin beantragte ihren Freispruch und machte im Wesentlichen zwei Hauptpunkte geltend:
5. Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte die Rügen der Beschwerdeführerin im Einzelnen:
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (E. 1.4, 1.5):
Zum Anklagegrundsatz (E. 2):
6. Fazit und Anordnung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das vorinstanzliche Urteil sowohl den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (unzureichende Auseinandersetzung mit den Einwänden gegen das Gutachten) als auch den Anklagegrundsatz (Verurteilung auf Basis eines nicht angeklagten Sachverhalts bezüglich der Geschwindigkeit in Abhängigkeit der Sichtverhältnisse) verletzt.
Daher hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurück. Die Vorinstanz hat sich im neuen Verfahren mit den Einwänden der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten auseinanderzusetzen, die Beweise neu zu würdigen und dabei den Anklagegrundsatz, wie vom Bundesgericht ausgelegt, zu beachten.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens wurden den unterliegenden Beschwerdegegnerinnen auferlegt, wobei dem Kanton keine Kosten auferlegt werden. Die Beschwerdegegnerinnen wurden ausserdem verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu zahlen.
7. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht hat das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen wegen zweier wesentlicher Rechtsfehler aufgehoben: 1. Verletzung des rechtlichen Gehörs: Das Kantonsgericht hat die detaillierten und substanziierten Einwände der Beschwerdeführerin gegen das entscheidwesentliche verkehrstechnische Gutachten nicht inhaltlich geprüft und begründet, weshalb es das Gutachten dennoch als schlüssig erachtete. Eine blosse pauschale Feststellung der Schlüssigkeit genügte der Begründungspflicht nicht. 2. Verletzung des Anklagegrundsatzes: Das Kantonsgericht stützte seinen Schuldspruch eventualiter auf den Vorwurf, die Beschwerdeführerin sei mit einer den Sichtverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren. Dieser spezifische Fahrlässigkeitsvorwurf (Geschwindigkeit vs. Sichtverhältnisse wie Regen, Dunkelheit, Störlicht) war in der Anklageschrift, die sich primär auf mangelnde Aufmerksamkeit und zu spätes Bremsen fokussierte, nicht in hinreichender Form umschrieben.
Die Sache wurde zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurückgewiesen, das die Beweise, insbesondere das Gutachten, unter Beachtung des rechtlichen Gehörs und des Anklagegrundsatzes neu würdigen muss.