Gerne, hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des bereitgestellten Bundesgerichts-Urteils 1C_248/2024 vom 2. Mai 2025:
1. Einleitung und Sachverhalt
Das Urteil des Bundesgerichts (BGer) 1C_248/2024 vom 2. Mai 2025 betrifft die Beschwerde dreier Parteien gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2024. Gegenstand des Verfahrens ist die Baubewilligung für den Umbau und die Erweiterung einer bestehenden Mobilfunkanlage der Swisscom (Schweiz) AG (Beschwerdegegnerin) auf einem rund 30 m hohen Sendemast in der Landwirtschaftszone der Gemeinde Aarwangen. Der Umbau umfasst den Ersatz konventioneller Antennen durch neue Multibandantennen mit erhöhter Sendeleistung sowie die zusätzliche Installation von drei neuen adaptiven Antennen für den Mobilfunkstandard 5G (New Radio).
Nach einem ersten positiven Entscheid der kantonalen Behörden, der von der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVD) wegen Verfahrensfehlern aufgehoben und zurückgewiesen wurde, erteilte das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 3. Juli 2019 eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 Raumplanungsgesetz (RPG). Das Regierungsstatthalteramt Oberaargau bewilligte das Vorhaben am 8. Oktober 2019. Die Beschwerdeführenden legten Einsprache bzw. Beschwerde gegen die Bewilligung ein, wurden aber sowohl auf kantonaler Ebene (BVD, Verwaltungsgericht) als auch vor Bundesgericht abgewiesen.
Die vorliegende Zusammenfassung konzentriert sich auf die massgeblichen rechtlichen Argumente und die Begründung des Bundesgerichts, die zur Abweisung der Beschwerde führten.
2. Eintretensvoraussetzungen (kurz)
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Abs. 2, Art. 90 BGG). Die Legitimation der Beschwerdeführenden wird bejaht, da sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und innerhalb des Einspracheperimeters der Anlage wohnen (Art. 89 Abs. 1 BGG).
3. Gesundheitsgefährdung und NISV-Grenzwerte (Erwägung 2)
Die Beschwerdeführenden machen eine unzulässige Gefährdung der Gesundheit durch die Mobilfunkanlage geltend und rügen eine Gehörsverletzung der Vorinstanz.
- Gehörsverletzung (Begründungspflicht): Die Beschwerdeführenden argumentieren, das Verwaltungsgericht sei ihren Einwänden bezüglich Gesundheitsrisiken nicht ausreichend nachgekommen. Das BGer weist diesen Vorwurf zurück (E. 2.1). Es hält fest, dass die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht verlange, dass eine Behörde auf jedes einzelne Vorbringen eingehe, sondern sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken dürfe. Das angefochtene Urteil habe die Ablehnung der Gesundheitsrisiko-Argumente mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ausführlich begründet, was für die Anfechtung an die höhere Instanz ausreiche.
- NISV-Grenzwerte und Vorsorgeprinzip: Die Beschwerdeführenden zweifeln an der ausreichenden Schutzwirkung der Grenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710), insbesondere im Hinblick auf die neuen adaptiven 5G-Antennen und postulierte nicht-thermische Effekte (z.B. oxidativer Stress). Das BGer stützt sich auf seine gefestigte Rechtsprechung, zuletzt bestätigt in den Urteilen 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 und nachfolgenden Entscheiden (z.B. 1C_279/2023 vom 6. Februar 2025, 1C_176/2022 vom 18. Juli 2024). Es wiederholt, dass die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV gesetzmässig sind. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) als zuständige Fachbehörde verfolge die internationale Forschung und technische Entwicklung und werde gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte veranlassen (E. 5.3.3 und 5.7 des Urteils 1C_100/2021).
- Das BGer hält fest, dass die von den Beschwerdeführenden vorgelegten Studien und Berichte (mehrheitlich bereits in früheren Verfahren berücksichtigt, darunter der Bericht von Mevissen/Schürmann zu oxidativem Stress) die jüngere Rechtsprechung nicht überholt erscheinen lassen (E. 2.2).
- Insbesondere bestehe aktuell keine genügende wissenschaftliche Evidenz dafür, dass die bei adaptiven Antennen auftretenden Schwankungen der Strahlungsintensität bei Einhaltung der geltenden Grenzwerte negative gesundheitliche Auswirkungen zur Folge hätten (E. 2.2, verweisend auf 1C_261/2023 E. 7.2.1, 1C_527/2021 E. 4.4, 1C_100/2021 E. 5.6). Für den thematisierten oxidativen Stress seien vertiefende Studien erforderlich, worauf die Vorinstanz zutreffend hingewiesen habe.
4. Bauen ausserhalb der Bauzone (Art. 24 RPG) (Erwägung 3)
Die Beschwerdeführenden beanstanden, dass die Vorinstanz die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG zu Unrecht erteilt bzw. bestätigt habe, weil keine Standortevaluation und keine umfassende Interessenabwägung stattgefunden hätten.
- Gehörsverletzung (Augenschein): Die Beschwerdeführenden rügten, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht keinen Augenschein durchgeführt (E. 3.1). Das BGer weist dies als offensichtlich unbegründet ab. Es verweist auf die Begründung der Vorinstanz, wonach ein Augenschein nicht nötig gewesen sei, da der Sachverhalt aus den Akten klar hervorgehe und die neuen Antennen noch nicht installiert seien. Dies stelle eine zulässige antizipierte Beweiswürdigung dar und verletze Art. 29 Abs. 2 BV nicht.
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Standortgebundenheit (Art. 24 lit. a RPG):
- Das BGer rekapituliert die Anforderungen von Art. 24 lit. a RPG: Der Zweck der Anlage muss einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordern (E. 3.2). Es unterscheidet zwischen absoluter (kein Standort in der Bauzone möglich) und relativer (gewichtigere Gründe für Standort ausserhalb der Bauzone) Standortgebundenheit. Für Mobilfunkanlagen kann absolute Standortgebundenheit bei Deckungs- oder Kapazitätslücken vorliegen; relative Standortgebundenheit kann bejaht werden, wenn die Anlage keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirkt und nicht störend in Erscheinung tritt, z.B. durch Anbau an bestehende Bauten/Anlagen (BGE 141 II 245 E. 7.6.2, 133 II 321 E. 4.3.3, 138 II 570 E. 4.3).
- Das BGer stellt klar, dass die Vorinstanzen das Vorhaben richtigerweise nach Art. 24 RPG (Neuanlage/wesentliche Änderung) beurteilt und nicht von einer blossen massvollen Erweiterung nach Art. 24c Abs. 2 RPG ausgegangen sind (E. 3.3.1).
- Im vorliegenden Fall soll die Anlage – wie bisher – überwiegend der Versorgung von Nichtbaugebiet sowie einer Durchgangsstrasse (zwischen Aarwangen und Wynau) dienen (E. 3.3.3). Dies unterscheidet den Fall von Konstellationen, in denen eine Anlage im Nichtbaugebiet primär die Bauzone versorgt (vgl. BGE 138 II 173, 133 II 321, 133 II 409). Das Fernmeldegesetz (Art. 1 Abs. 2 FMG) zielt auf eine Grundversorgung in allen Landesteilen, einschliesslich Nichtbaugebieten und Strassen/Bahnlinien (BGE 141 II 245 E. 7.1, 138 II 570 E. 4.2).
- Das BGer bejaht einen engen funktionalen Bezug des Standorts zum Versorgungsgebiet (Nichtbauzone, Strasse) (E. 3.3.5). Eine Versorgung des Nichtbaugebiets könne mit Standorten in der Bauzone offenbar nicht adäquat erreicht werden. Daher erscheint eine Erweiterung am bestehenden Standort ausserhalb der Bauzone wesentlich geeigneter (E. 3.3.5).
- Ein entscheidendes Argument ist zudem (E. 3.3.6): Selbst wenn ein zusätzlicher Standort in der Bauzone denkbar wäre, würde der bestehende 30m-Mast mit den ursprünglichen Antennen in der Landwirtschaftszone verbleiben und weiter genutzt werden können. Da die Landwirtschaftszone somit nicht von der Anlage freigehalten werden kann, sei es raumplanerisch sinnvoll, die Anlagen auf dem bestehenden Mast zu konzentrieren, anstatt zusätzliche neue Anlagen zu verlangen. Dies rechtfertige, dass die Vorinstanz nicht vertieft Alternativstandorte innerhalb der Bauzone geprüft habe (E. 3.3.6, verweisend auf BGE 138 II 570 E. 4.3 und Urteil 1C_212/2023 E. 2.2). Der von den Beschwerdeführenden vorgeschlagene Alternativstandort auf dem Werkhof wurde aus diesem Grund zu Recht verworfen (dort besteht noch keine Anlage).
- Nach diesen Erwägungen bejaht das BGer die relative Standortgebundenheit (E. 3.3.7). Eine Pflicht zur Einreichung von Netzabdeckungskarten bestand im vorliegenden Kontext nicht.
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Interessenabwägung (Art. 24 lit. b RPG): Die Beschwerdeführenden rügen eine unzureichende Interessenabwägung, insbesondere hinsichtlich des Orts- und Landschaftsbilds und der Zweckentfremdung.
- Orts- und Landschaftsbild: Die Vorinstanz schätzte die optischen Auswirkungen des Umbaus als gering ein (E. 3.4.1). Die Ausladung der neuen Antennen sei zwar etwas grösser, aber im Verhältnis zur Masthöhe nach wie vor gering und falle kaum stärker auf als bisher. Das BGer bestätigt diese Einschätzung (E. 3.4.2). Die Vergrösserung beschränke sich auf den obersten Teil des Masts. Von einer deutlichen Zunahme der Dimensionen und einer verstärkten Störung könne nicht gesprochen werden. Die negativen Auswirkungen würden zudem durch die Lage des Masts neben einer Schiessanlage, am Hangfuss und in Waldnähe reduziert. Die Beschwerdeführenden vermöchten diese Feststellungen nicht als unhaltbar darzulegen.
- Zweckentfremdung von Nichtbauland: Dieser Einwand sei ebenfalls nicht stichhaltig, da die neuen Antennen auf einem bestehenden Sendemast angebracht werden (E. 3.4.2). Es werde kein zusätzliches Nichtbauland in Anspruch genommen.
5. Schlussfolgerung
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Argumente der Beschwerdeführenden bezüglich Gesundheitsgefährdung durch nichtionisierende Strahlung und Mängel bei der Beurteilung der Bauvoraussetzungen gemäss Art. 24 RPG werden zurückgewiesen.
Zusammenfassende wesentliche Punkte:
- Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung zur NISV und den Grenzwerten, auch für adaptive 5G-Antennen. Es bestehe aktuell keine wissenschaftlich nachgewiesene Gefahr, die eine Anpassung der Grenzwerte bei deren Einhaltung erfordere.
- Die Baubewilligung ausserhalb der Bauzone wurde zu Recht erteilt, gestützt auf die relative Standortgebundenheit (Art. 24 lit. a RPG). Die Anlage dient primär der Versorgung von Nichtbaugebieten und einer Überlandstrasse.
- Eine vertiefte Prüfung von Alternativstandorten in der Bauzone war nicht erforderlich, da der bestehende Mast in der Landwirtschaftszone verbleibt und die Konzentration der Anlagen auf diesem Mast raumplanerisch sinnvoll ist.
- Die optischen Auswirkungen des Umbaus auf das Orts- und Landschaftsbild werden als gering eingeschätzt, da die Vergrösserung nur den oberen Teil des Masts betrifft und kein zusätzliches Nichtbauland beansprucht wird.
- Verfahrensrügen (Gehörsverletzung bzgl. Begründung und Augenschein) wurden abgewiesen.
Die Gerichtskosten werden den unterliegenden Beschwerdeführenden auferlegt.