Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils des schweizerischen Bundesgerichts 4A_544/2024 vom 20. Mai 2025:
1. Einleitung
Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_544/2024 vom 20. Mai 2025 befasst sich mit einer Zivilrechtsbeschwerde gegen einen Schiedsspruch des Tribunal Arbitral du Sport (TAS/CAS) vom 9. September 2024. Gegenstand des Verfahrens war ein internationaler Sportarbitragefall im Biathlon, der eine angebliche Verletzung der Anti-Doping-Bestimmungen durch eine ehemalige russische Biathletin betraf. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Anfechtungsgründe gemäss Art. 190 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) erfüllt waren.
2. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, eine ehemalige russische Biathletin von internationalem Rang, beendete ihre Karriere 2017. Gegenstand des Verfahrens war eine von der Union Internationale de Biathlon (IBU) am 16. September 2018 erhobene Anklage wegen Dopings. Diese Anklage stützte sich massgeblich auf Daten aus dem "Laboratory Information Management System" (LIMS) des Moskauer Anti-Doping-Labors, die von der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA/AMA) in verschiedenen Versionen (LIMS 2015 und LIMS 2019) sichergestellt worden waren. Die IBU behauptete, die LIMS 2015-Daten zeigten einen positiven Befund (Adverse Analytical Finding - AAF) für Ostarin in einer von der Athletin am 22. März 2013 abgegebenen Urinprobe, obwohl dieser Befund im WADA-System ADAMS fälschlicherweise als negativ gemeldet wurde.
Die Disziplinarkommission der IBU befand die Athletin am 11. Februar 2020 für schuldig, eine Anti-Doping-Regel verletzt zu haben, verhängte eine zweijährige Sperre und annullierte alle ihre Wettkampfergebnisse ab dem 22. März 2013 bis zu ihrem Rücktritt, einschliesslich Medaillen und Preise.
Die Athletin focht diese Entscheidung beim TAS/CAS an. Das TAS-Panel wies den Rekurs mit Schiedsspruch vom 9. September 2024 ab. Es stellte fest, dass die LIMS 2015-Daten bezüglich der fraglichen Probe authentisch seien, während die LIMS 2019-Daten manipuliert worden seien, um positive Befunde zu vertuschen. Gestützt auf die LIMS-Daten, Expertenanalysen und den Kontext eines organisierten russischen Dopingprogramms kam das Panel zum Schluss, dass die Athletin eine verbotene Substanz verwendet hatte.
3. Einordnung der Beschwerde und Kognition des Bundesgerichts
Die gegen diesen Schiedsspruch erhobene Zivilrechtsbeschwerde unterliegt den Bestimmungen von Art. 190 ff. IPRG über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG), da der Sitz des TAS in Lausanne (Schweiz) liegt und keine der Parteien ihren Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz hatte (Art. 176 Abs. 1 IPRG).
Das Bundesgericht prüft Schiedssprüche im internationalen Schiedsverfahren nur auf die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgeführten Gründe hin. Seine Kognition ist stark eingeschränkt; es entscheidet nicht als Appellationsinstanz mit voller Überprüfungsbefugnis. Gemäss Art. 77 Abs. 3 BGG gilt das Rügeprinzip: Die beschwerdeführende Partei muss einen der Anfechtungsgründe nennen und detailliert darlegen, inwiefern der Schiedsspruch diesen Grund verletzt. Die Begründungsanforderungen sind erhöht. Appellatorische Kritik, die darauf abzielt, die Beweiswürdigung oder die Sachverhaltsfeststellungen des Schiedsgerichts zu ersetzen, ist unzulässig (vgl. E. 4.1).
Das Bundesgericht ist grundsätzlich an den Sachverhalt gebunden, wie er im angefochtenen Schiedsspruch festgestellt wurde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung des Sachverhalts von Amtes wegen ist ausgeschlossen (Art. 77 Abs. 2 BGG, der Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Ausnahmen gelten nur, wenn gegen die Sachverhaltsfeststellung selbst ein Anfechtungsgrund gemäss Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht wird.
4. Prüfung der Rügen der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen zwei Anfechtungsgründe vor: die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) und die Verletzung des materiellen Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG), insbesondere der Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
4.1. Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG)
4.2. Verletzung des materiellen Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG), insbes. Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK)
Rechtliche Würdigung des Bundesgerichts:
Ergebnis: Die Rüge der Verletzung des materiellen Ordre public wurde abgewiesen.
5. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen, soweit sie zulässig waren, unbegründet waren. Die Zivilrechtsbeschwerde wurde daher abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.
6. Wesentliche Punkte im Überblick
Das Urteil unterstreicht die enge Kognition des Bundesgerichts in internationalen Schiedsverfahren und bekräftigt insbesondere die etablierte schweizerische Rechtsprechung zur Anwendbarkeit bzw. Nicht-Anwendbarkeit von bestimmten EMRK-Garantien (wie der Unschuldsvermutung) und des Prinzips in dubio pro reo in sportrechtlichen Disziplinarverfahren privater Verbände.