Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des bereitgestellten Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_68/2025 vom 6. Juni 2025:
Gericht und Verfahrensbeteiligte: Das Urteil wurde von der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts gefällt. Beteiligt waren der Beschwerdeführer, A.__, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Costantino Testa, und die Beschwerdegegnerin, die IV-Stelle Bern. Gegenstand des Verfahrens war die Invalidenversicherung, insbesondere die Revision (bzw. Wiedererwägung) einer Invalidenrente, gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dezember 2024.
Sachverhalt (Zusammenfassung der relevanten Punkte): Der 1972 geborene Beschwerdeführer erlitt 1992 einen Verkehrsunfall und bezog ab 1. Juli 1993 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 %) aufgrund einer Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) vom 4. Juli 1997. Mehrere Revisionsverfahren in den Folgejahren durch die inzwischen zuständige IV-Stelle Bern führten zu keiner Änderung der Rentenverhältnisse. Anfang 2017 leitete die IV-Stelle ein neues Revisionsverfahren ein, da sie von einer Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers erfahren hatte. Es wurden verschiedene Abklärungen (AMA 2018, B. AG Gutachten 2019) durchgeführt. Nach einem weiteren Unfall 2020 sistierte die wieder zuständige IVSTA die Rente provisorisch per 1. November 2021 (Verfügung vom 19. November 2021, vom Bundesverwaltungsgericht am 15. September 2022 bestätigt). Nachdem der Beschwerdeführer Anfang 2022 wieder in die Schweiz gezogen war, wurde die IV-Stelle Bern erneut zuständig. Weitere Abklärungen folgten (RAD-Stellungnahme 2022, ABI-Gutachten 2023). Gestützt auf diese Abklärungen verfügte die IV-Stelle am 3. September 2024 die Aufhebung der Invalidenrente rückwirkend per 31. Oktober 2021 unter Hinweis auf eine Meldepflichtverletzung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde des Versicherten dagegen ab. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragte der Beschwerdeführer vor Bundesgericht im Wesentlichen die Weitergewährung der Rente, eventualiter Rückweisung zur Neubeurteilung oder zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen.
Rechtliche Erwägungen und Begründung des Bundesgerichts:
Anwendbares Recht: Das Bundesgericht stellte fest, dass grundsätzlich die Rechtssätze massgebend sind, die zum Zeitpunkt der Erfüllung des Tatbestands galten. Da die Rentenaufhebung per Ende Oktober 2021 erfolgte, ist im Wesentlichen das bis 31. Dezember 2021 gültige Recht anzuwenden, obwohl die Verfügung erst nach Inkrafttreten der Weiterentwicklung der IV (WEIV) am 1. Januar 2022 erging. Die Bestimmungen zur Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) wurden durch die WEIV nicht geändert.
Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot (E. 2): Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 6 EMRK und Art. 29 BV, da zwischen dem ersten Vorbescheid zur Rentenaufhebung (Dezember 2019) und der definitiven Verfügung (September 2024) beinahe fünf Jahre vergangen seien. Das Bundesgericht verneinte einen solchen Verstoss. Es stellte fest, dass die IV-Behörden während dieses Zeitraums, auch während des hängigen bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend die provisorische Sistierung, nicht untätig waren. Die IV-Stelle habe das Dossier medizinisch aktualisiert, den RAD beauftragt (Juli 2022), ein interdisziplinäres Gutachten (Juni 2023) veranlasst, die Ergebnisse den Beteiligten unterbreitet und schliesslich den Vorbescheid bzw. die Verfügung erlassen. Es liege keine Konstellation vor, wie in Urteilen gerügt, wo eine vorsorgliche Einstellung erfolgte, ohne das Hauptverfahren zügig weiterzuführen.
Rechtliche Grundlage für das Zurückkommen auf die Rente (Revision/Wiedererwägung) (E. 4): Ein Zurückkommen auf eine rechtskräftige Rentenverfügung kann auf verschiedenen Grundlagen erfolgen: materielle Revision (Art. 17 Abs. 1 ATSG bei nachträglicher tatsächlicher Unrichtigkeit), Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 f. ATSG bei anfänglicher rechtlicher Unrichtigkeit wie zweifelloser Unrichtigkeit) oder prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG bei anfänglicher tatsächlicher Unrichtigkeit). Eine substituierte Begründung (Motivsubstitution) zwischen diesen Titeln ist zulässig. Das kantonale Gericht verneinte einen materiellen Revisionsgrund in medizinischer Hinsicht per Ende Oktober 2021. Es bejahte jedoch einen Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG, da die ursprüngliche Rentenzusprache von 1997 als zweifellos unrichtig erachtet wurde. Die Begründung für die anfängliche Unrichtigkeit war zweifach: Es sei damals weder eine differenzierte fachärztliche Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit erfolgt (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes), noch habe die IV-Behörde eine auf den Beschwerdeführer zugeschnittene Invaliditätsbemessung anhand eines Einkommensvergleichs vorgenommen. Dies habe die damalige Zusprechung als unvertretbar erscheinen lassen. Eine zweifellos unrichtige Verfügung zieht eine freie Prüfung der Verhältnisse nach sich, um den rechtskonformen Zustand ex nunc et pro futuro herzustellen. Dies bedeutet, dass die Anspruchsberechtigung und der Umfang des Anspruchs für die Zukunft auf der Grundlage des aktuellen, richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts zu prüfen sind (vgl. BGE 144 I 103 E. 4.4.1).
Invaliditätsbemessung und Einkommensvergleich (E. 5): Die Invalidität wird primär durch einen Einkommensvergleich gemessen (Art. 16 ATSG), indem das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen), mit demjenigen verglichen wird, das sie nach Eintritt der Invalidität unter zumutbarer Ausnützung ihrer Restarbeitsfähigkeit noch erzielen kann (Invalideneinkommen).
Zeitpunkt der Rentenaufhebung und Meldepflichtverletzung (E. 6): Die Aufhebung der Rente erfolgte rückwirkend per 31. Oktober 2021. Das kantonale Gericht stützte dies auf eine schuldhafte Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 77 IVV, was eine rückwirkende Leistungsaufhebung nach Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV ermöglicht. Das Bundesgericht stellte verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 16. Januar 2017 nur eine niederschwellige Teilzeitbeschäftigung meldete, nicht aber andere berufliche Tätigkeiten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits in seinem rechtskräftigen Urteil vom 15. September 2022 genügende Anhaltspunkte für eine Meldepflichtverletzung und unrechtmässigen Leistungsbezug gesehen, insbesondere da die Arbeit offenbar schon Jahre vor der Meldung aufgenommen worden war. Die Vorinstanz hat sich ebenfalls eingehend mit der beruflichen Biographie des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, seine Einwendungen entkräftet und eine zumindest leicht fahrlässige und damit schuldhafte Meldepflichtverletzung bejaht (BGE 118 V 214). Da der Beschwerdeführer keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder willkürliche Beweiswürdigung aufzeigen konnte, beliess es das Bundesgericht bei dieser vorinstanzlichen Erkenntnis. Die rückwirkende Aufhebung per Ende Oktober 2021 wurde als rechtmässig bestätigt und wirke sich zugunsten des Beschwerdeführers aus, da die Pflichtverletzung mutmasslich früher eintrat und somit keine Rückerstattung für die Zeit vor dem 31. Oktober 2021 verlangt wurde.
Zumutbarkeit der Selbsteingliederung und Eingliederungsmassnahmen (E. 7): Der Beschwerdeführer rügte, dass er trotz über 15 Jahren Rentenbezug zu Unrecht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen worden sei. Das Gericht erläuterte die einschlägige Rechtsprechung (BGE 145 V 209): Bei Rentenbezügern mit mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder ab 55 Jahren ist grundsätzlich die Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung anzunehmen ("vermutungsweise"), und es sind vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, es sei denn, es liegen konkrete Anhaltspunkte für eine Fähigkeit zur Selbsteingliederung vor (z.B. Agilität, gesellschaftliche Integration, breite Erfahrung, invaliditätsfremde Gründe für Abwesenheit vom Arbeitsmarkt). Die Beweislast liegt bei der IV. Ein Anspruch auf Massnahmen entfällt jedoch, wenn es an Eingliederungswillen oder subjektiver Eingliederungsfähigkeit fehlt. Die Vorinstanz stellte fest, dass frühere Eingliederungsmassnahmen bereits erfolglos waren und der Beschwerdeführer selbst nur eine Stelle in einem 20%-Pensum suche. Dies zeige einen fehlenden Eingliederungswillen bezogen auf eine grundsätzlich zumutbare Vollzeitanstellung, weshalb Massnahmen entfallen. Das Bundesgericht bestätigte dies. Zusätzlich hob es hervor, dass die vom Beschwerdeführer selbst angegebenen Arbeitseinsätze belegten, dass er tatsächlich zur Selbsteingliederung fähig sei. Er sei offensichtlich agil und gewandt genug, sich trotz langer Rentenbezugsdauer ohne behördliche Hilfe in das Erwerbsleben zu integrieren bzw. darin zu bestehen. Ihm stehe es zudem frei, bei Bedarf unterstützende Massnahmen (z.B. Arbeitsvermittlung) zu beantragen.
Schlussfolgerung des Bundesgerichts (E. 8): Die revisionsweise Aufhebung der bisherigen ganzen Invalidenrente hält vor Bundesrecht stand. Das vorinstanzliche Urteil wird bestätigt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen die Aufhebung der Invalidenrente abgewiesen. Die Aufhebung stützt sich primär auf eine Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenzusprache von 1997, die als zweifellos unrichtig (fehlende fachärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung und korrekter Einkommensvergleich) beurteilt wurde. Die Rente wurde jedoch nicht schon ab 1997 aufgehoben, sondern ab Ende Oktober 2021, gestützt auf eine vom Versicherten begangene Meldepflichtverletzung bezüglich seiner tatsächlichen Erwerbstätigkeiten. Der vom Gericht bestätigte Einkommensvergleich ergab keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad. Trotz langjährigem Rentenbezug wurden keine weiteren Eingliederungsmassnahmen als notwendig erachtet, da es am Eingliederungswillen des Versicherten mangelte (er strebte nur geringes Pensum an) und seine tatsächlichen Arbeitsaktivitäten seine Fähigkeit zur Selbsteingliederung bewiesen. Auch ein geltend gemachter Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot wurde verneint.