Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Okay, hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des bereitgestellten Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_18/2025 vom 3. Juni 2025.
Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 9C_18/2025 vom 3. Juni 2025
1. Einleitung und Streitgegenstand
Das Urteil des Bundesgerichts (BGer) 9C_18/2025 vom 3. Juni 2025 behandelt die Beschwerde eines im Jahr 2011 geborenen Minderjährigen (Beschwerdeführer - Bf), vertreten durch seine Eltern, gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. November 2024. Gegenstand ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (HE) der Invalidenversicherung (IV), namentlich aufgrund eines Diabetes Typ 1. Das kantonale Gericht hatte den Anspruch auf HE verneint, und das Bundesgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab.
Die zentrale Frage vor Bundesgericht war, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es den Anspruch auf HE verneinte. Der Bf bestritt im letztinstanzlichen Verfahren explizit nicht mehr die vorinstanzliche Feststellung, dass er in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung/Kontaktaufnahme) in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist. Der Streit reduzierte sich somit darauf, ob ein Anspruch auf HE aufgrund des Bedarfs an dauernder persönlicher Überwachung (Art. 37 Abs. 1 IVV) oder ständiger und besonders aufwändiger Pflege (Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV) besteht, was beides zur Anerkennung einer leichtgradigen Hilflosigkeit führen kann.
2. Rechtsgrundlagen und allgemeine Grundsätze
Das BGer legte, wie bereits die Vorinstanz, die relevanten Rechtsgrundlagen dar: Den Rechtsbegriff der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG), den Anspruch auf HE (Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG), die drei Hilflosigkeitsgrade (Art. 37 Abs. 1-3 IVV) und die sechs massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen (BGE 133 V 450 E. 7.2). Speziell für den vorliegenden Fall sind die Kriterien der dauernden persönlichen Überwachung (Art. 37 Abs. 1, Abs. 2 lit. b, Abs. 3 lit. b IVV) und der durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege (Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV) von Bedeutung. Bei Minderjährigen ist gemäss Art. 37 Abs. 4 IVV nur der Mehrbedarf im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen.
Das Bundesgericht betonte zudem die Regeln zur Sachverhaltsfeststellung und -prüfung (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 2 BGG). Während die Auslegung und Anwendung der Rechtsbegriffe der Hilflosigkeit, des Verordnungsrechts (Art. 35 ff. IVV), des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln (Art. 43 Abs. 1, 61 lit. c ATSG) sowie der Anforderungen an den Beweiswert von Abklärungsberichten vor Ort (Art. 69 Abs. 2 IVV) Rechtsfragen sind, die vom BGer frei geprüft werden können (Art. 95 lit. a BGG), handelt es sich bei den auf medizinische Abklärungen und Abklärungsberichte gestützten Feststellungen über konkrete Einschränkungen und den daraus abgeleiteten Bedarf an Hilfe oder Überwachung um Sachverhaltsfragen. Diese sind für das BGer grundsätzlich bindend, es sei denn, sie sind offensichtlich unrichtig (willkürlich) oder beruhen auf einer Rechtsverletzung (Art. 105 Abs. 2 BGG).
3. Vorinstanzliche Würdigung
Das Verwaltungsgericht hatte den Anspruch auf HE verneint, da der Bf in keiner alltäglichen Lebensverrichtung erheblich hilflos sei. Es verneinte zudem den Bedarf an dauernder persönlicher Überwachung. Tagsüber sei keine engmaschige Beaufsichtigung nötig, da der Bf Symptome einer Unterzuckerung selbst erkennen könne und nur selten krankheitsbedingt Hilfe benötige. Bezüglich des nächtlichen Aufwands stützte sich das Gericht auf die erste Abklärung vor Ort, wonach über einfache Kontrollen hinausgehende Interventionen nur ungefähr jede dritte Nacht erforderlich seien. Spätere Behauptungen der Mutter über mehrmaliges nächtliches Aufstehen wurden nicht berücksichtigt, da keine Hinweise auf eine gesundheitliche Verschlechterung vorlägen; vielmehr spräche die weitestgehend ungestörte Schulzeit für eine Stabilisierung. Der von der IV akzeptierte Zeitaufwand von 15 Minuten wurde als nicht ausreichend für eine dauernde Überwachung qualifiziert.
Hinsichtlich der ständigen und besonders aufwändigen Pflege (Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV) stellte das Gericht fest, dass der Pflegeaufwand maximal 136 Minuten pro Tag betrage. Selbst bei Annahme dieses höheren Werts im Vergleich zur IV (107 Minuten) sei lediglich ein qualitatives Element – die Pflege in der Nacht – zu berücksichtigen. Dies reiche für den Anspruch auf HE nicht aus.
4. Einwände des Beschwerdeführers und deren Beurteilung durch das Bundesgericht
Der Bf erhob vor Bundesgericht verschiedene Rügen:
Beweiswert des Abklärungsberichts vor Ort: Der Bf stellte den Beweiswert des zweiten Abklärungsberichts vom 13. Dezember 2022 in Frage. Er rügte, die Abklärungsperson sei nicht qualifiziert gewesen, es liege der Anschein der Befangenheit vor, da dieselbe Person bereits die erste Abklärung durchgeführt habe, und die überlange Verfahrensdauer vor kantonalem Gericht stehe im Widerspruch zu seinen Mitwirkungspflichten.
Anspruch aufgrund dauernder persönlicher Überwachung: Der Bf machte geltend, die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung sei gegeben, da Hypo- und Hyperglykämien ohne Interventionen zu Gefährdungen führen könnten, Interventionen mehrfach täglich anfielen, der Aufwand unplanbar sei und der Blutzucker rund um die Uhr überwacht werden müsse. Er verwies auf ein anonymisiertes Gutachten.
Anspruch aufgrund ständiger und besonders aufwändiger Pflege: Der Bf war der Ansicht, er bedürfe einer besonders aufwändigen Pflege. Er rügte die schematische Anwendung der Kriterien aus dem Kreisschreiben über Hilflosigkeit (KSH) bzw. dessen Vorgänger (KSIH), wonach ein Pflegeaufwand von mehr als zwei Stunden pro Tag plus erschwerende qualitative Momente oder mehr als drei Stunden plus mindestens ein qualitatives Moment nötig seien. Dies finde keine ausreichende gesetzliche oder verordnungsrechtliche Grundlage. Zudem machte er geltend, allein die nächtlichen Interventionen seien mit acht Stunden (für Bereitschaftsdienst) zu veranschlagen und es gäbe weitere qualitative Momente.
5. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht hielt fest, dass der Bf weder einer dauernden persönlichen Überwachung noch einer ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf. Es anerkannte, dass der Alltag des Bf hohe Anforderungen an die Eltern stelle, betonte aber, dass diese Aufwendungen von der Invalidenversicherung nicht durch eine Hilflosenentschädigung vergütet werden könnten (E. 8).
6. Kosten
Der Beschwerdeführer trägt als unterliegende Partei die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) in Höhe von Fr. 500.-.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: