Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_396/2024 vom 19. Mai 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Absolut. Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils 6B_396/2024 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. Mai 2025, basierend auf dem bereitgestellten französischen Text:

Zusammenfassung des Bundesgerichtsentscheids 6B_396/2024 vom 19. Mai 2025

1. Einleitung und Verfahrensverlauf

Das Urteil des Bundesgerichts (I. Strafrechtliche Abteilung) behandelt einen strafrechtlichen Fall betreffend den Einspruch (Opposition) gegen eine Strafbefehl (Ordonnance pénale). Der Beschwerdeführer A.__ wurde durch Strafbefehl des Ministère public des Kantons Genf vom 23. Mai 2023 wegen verschiedener Delikte (insbesondere Betrug, versuchter Betrug, Urkundenfälschung etc.) verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl legte er Einspruch ein.

Die chronologische Reihenfolge der Verfahrenshandlungen ist entscheidend: * 23. Mai 2023: Erlass des Strafbefehls durch das Ministère public. Der Strafbefehl enthielt den Hinweis, dass innert zehn Tagen schriftlich Einspruch erhoben werden könne. * 17. Juni 2023: Zustellung des Strafbefehls durch eingeschriebene Postsendung an die Adresse des Beschwerdeführers in Frankreich, gemäss Postverfolgung und Empfangsschein der Schweizer Post (mit Unterschrift und Datum 17. Juni 2023, gestempelt von der französischen Post mit demselben Datum). Auf dem Umschlag befand sich ein handschriftlicher Vermerk "signé le 19/06/2023 Poste V._". * 19. Juni 2023 (Datierung): Einreichung eines ersten Schreibens (sog. "erste Opposition"), das von einem gewissen B._ im Namen des Beschwerdeführers verfasst, jedoch nicht unterzeichnet war. B._ gab an, für eine nicht im französischen Handelsregister eingetragene Gesellschaft C._ tätig zu sein und für den Beschwerdeführer als "Kunden" zu handeln. Eine Vollmacht lag diesem Schreiben nicht bei. Das Schreiben enthielt den Hinweis "P/9691 BYP reçue le 18/06/2023". Dieses Schreiben erreichte die Schweizer Post am 27. Juni 2023. * 29. Juni 2023: Einreichung eines zweiten Schreibens (sog. "zweite Opposition"), unterzeichnet vom Beschwerdeführer persönlich. Beigefügt war eine Vollmacht zugunsten seiner Anwältin Me Emmeline Filliez-Bonnard, datiert vom 23. Juni 2023. * 8. August 2023: Das Ministère public erklärte die erste Opposition aufgrund formeller Mängel als unzulässig und die zweite Opposition als verspätet. Es überwies die Akten an das Tribunal de police zur Entscheidung über die Gültigkeit der Einsprüche. * 30. August 2023: Der Beschwerdeführer wendete sich an das Tribunal de police, rügte die Zustellung des Strafbefehls als ungültig, machte geltend, seine Identität sei im ersten Einspruch klar erkennbar gewesen, verlangte eine Frist zur Mängelbehebung und bestritt die Verspätung des zweiten Einspruchs (er sei erst am 19. Juni 2023 zugestellt worden). Er reichte eine frühere Vollmacht vom 20. April 2023 (nicht-manuskript unterschrieben) ein, in der er (handelnd für eine Gesellschaft D._) B._ (handelnd für C._) bevollmächtigte. * 15. Januar 2024: Das Tribunal de police setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Vorlage einer Ausweiskopie von B._ an. * 25. Januar 2024: Der Beschwerdeführer lehnte die Vorlage ab und hielt an der Zulässigkeit der Einsprüche fest. * 30. Januar 2024: Das Tribunal de police erklärte den Einspruch als unzulässig, da die erste Opposition formungültig und die zweite verspätet sei. Der Strafbefehl wurde einem rechtskräftigen Urteil gleichgestellt. * 10. April 2024: Die Chambre pénale de recours der Cour de justice wies den Rekurs des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Entscheidung ab. * Recours en matière pénale an das Bundesgericht: Der Beschwerdeführer focht den Entscheid der Cour de justice beim Bundesgericht an und beantragte primär die Zulässigkeit seines Einspruchs, subsidiär eine Frist zur Mängelbehebung der ersten Opposition, eventualiter die Aufhebung und Rückweisung. Er rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbots und des Rechts auf ein unabhängiges Gericht im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Einsprüche und der Feststellung der Zustellungsdaten.

2. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen:

2.1 Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 1 BV) wegen ungenügender Begründung

  • Rüge des Beschwerdeführers: Die kantonale Instanz habe seine Rüge, die zweite Opposition habe der Behebung der Mängel der ersten gedient, nicht behandelt und damit sein rechtliches Gehör verletzt.
  • Begründung des Bundesgerichts: Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid begründet, sodass der Betroffene dessen Tragweite versteht und sein Rechtsmittel sachgerecht einlegen kann (BGE 142 I 135 E. 2.1). Sie muss aber nicht zu allen Vorbringen Stellung nehmen, sondern kann sich auf die entscheidrelevanten Punkte beschränken (BGE 142 II 154 E. 4.2). Die Begründung kann auch implizit erfolgen.
  • Anwendung auf den Fall: Der Beschwerdeführer hat in seinem kantonalen Rechtsmittel die Behauptung, die zweite Opposition sei eine Korrektur der ersten, lediglich vorgebracht, ohne zu entwickeln, aus welchen Gründen dies der Fall gewesen sein soll. Da die Rüge bereits im kantonalen Verfahren ungenügend begründet war, verletzte die kantonale Instanz das rechtliche Gehör nicht, indem sie sie implizit abwies und die erste und zweite Opposition als separate Akte behandelte (was vom Bundesgericht als korrekt erachtet wurde, siehe unten E. 3.1).
  • Ergebnis: Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde abgewiesen.

2.2 Unzulässigkeit der ersten Opposition wegen übermässigem Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) und Verletzung von Art. 354 i.V.m. 110 StPO sowie Art. 6 EMRK

  • Rüge des Beschwerdeführers: Das Ministère public bzw. das Tribunal de police hätte ihn auf die Mängel der ersten Opposition (fehlende Unterschrift, Vertretung durch nicht zugelassene Person) hinweisen und ihm eine Frist zur Behebung gewähren müssen. Die Ablehnung ohne eine solche Frist stelle übermässigen Formalismus dar und verletze sein Recht auf Zugang zu einem unabhängigen Gericht.
  • Begründung des Bundesgerichts:
    • Übermässiger Formalismus: Dieser liegt vor, wenn die strikte Anwendung von Verfahrensregeln durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum Selbstzweck wird und die Rechtsverwirklichung unhaltbar erschwert oder den Zugang zum Gericht unzulässig behindert (BGE 149 IV 9 E. 7.2). Die blosse strikte Anwendung ist kein übermässiger Formalismus (BGE 142 IV 299 E. 1.3.3).
    • Anforderungen an den Einspruch: Schriftlichkeit und Unterschrift innert zehn Tagen (Art. 354 Abs. 1 lit. a, Art. 110 Abs. 1 StPO). Die Unterschrift muss handschriftlich sein (Art. 14 OR analog). Elektronische Übermittlung mit gültiger elektronischer Signatur ist zulässig, eine einfache E-Mail genügt nicht.
    • Folgen fehlender Unterschrift oder Mängel: Die StPO regelt die Folgen einer fehlenden Unterschrift nicht explizit. Die Rechtsprechung verlang im Sinne des Verbots des übermässigen Formalismus, dass in solchen Fällen grundsätzlich eine angemessene Frist zur Mängelbehebung mit der Androhung der Nichtberücksichtigung gesetzt wird (BGE 142 I 10 E. 2.4). Dies gilt jedoch nur bei unbeabsichtigten Mängeln. Handelt der Betroffene in Kenntnis des Mangels, um eine Fristerstreckung zu erzielen, ist dies Rechtsmissbrauch und rechtfertigt keinen Fristansetzung (BGE 142 IV 299 E. 1.3.4).
    • Anforderungen an die Vertretung: Vor Gericht in Strafsachen (mit Ausnahmen bei Übertretungen, hier nicht relevant) dürfen nur Anwälte gemäss Anwaltsgesetz (BGFA) die Verteidigung führen (Vertretungsmonopol, Art. 127 Abs. 5 StPO; BGE 147 IV 385 E. 2.5).
    • Folgen fehlender Vertretungsbefugnis: Die StPO regelt die Folgen einer Vertretung durch nicht befugte Personen nicht. Das Bundesgericht zieht Vergleiche heran: Die LTF (Art. 42 Abs. 5 LTF) verlang, dass bei Vertretung durch einen Nichtbefugten eine Frist zur Behebung angesetzt wird. Die zivilrechtliche Rechtsprechung zur Prozessführungsfähigkeit (Art. 132 ZPO analog) verlang ebenfalls grundsätzlich eine Fristansetzung zur Bezeichnung eines gesetzlich zugelassenen Vertreters (BGE 147 III 351 E. 6.2.1). Diese Grundsätze zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen Verfahrens gelten erst recht im Strafverfahren, insbesondere für die Verteidigung (BGE 141 IV 257 E. 2.1). Daher ist grundsätzlich auch im StPO-Verfahren bei Vertretung durch einen Nichtbefugten eine Frist zur Behebung anzusetzen.
    • Ausnahme von der Fristansetzung: Auch im Zivilverfahren wird keine Frist angesetzt, wenn dem Vertreter und der Partei die fehlende Vertretungsmacht bewusst war oder die Partei den mangelhaften Akt einreicht, um eine Frist zu gewinnen (analog zur Regel bei fehlender Unterschrift; BGE 142 IV 299 E. 1.3.4). Dies gilt auch im Strafverfahren.
    • Anwendung auf den Fall (erste Opposition): Die erste Opposition wurde von einer Person eingereicht, die unbestrittenermassen nicht zur Vertretung vor Schweizer Gerichten befugt war. Grundsätzlich hätte das MP darauf hinweisen und eine Frist zur Behebung ansetzen müssen. ABER: Unter den sehr speziellen Umständen des Falls war keine Fristansetzung nötig.
      • Der Beschwerdeführer musste wissen, dass sein "Mandatsträger" (B._, dessen Existenz nicht belegt ist) und die angebliche Gesellschaft "C._" (nicht im frz. Handelsregister eingetragen, leicht per Internetsuche feststellbar) ihn nicht gültig vertreten konnten.
      • Er weigerte sich zudem, die vom Tribunal de police verlangte Ausweiskopie von B.__ vorzulegen.
      • Er kannte die Anforderungen an die anwaltliche Vertretung in der Schweiz, da er bereits zuvor in derselben Strafuntersuchung eine Schweizer Anwältin mandatiert und eine korrekte Vollmacht erteilt hatte.
      • Das Mandatieren einer Person, die offensichtlich kein Anwalt ist und deren Existenz zweifelhaft ist, sowie einer nicht eingetragenen "Gesellschaft" ist dem Beschwerdeführer zuzurechnen und stellt keinen übermässigen Formalismus dar.
      • Die Argumentation, der Akt sei vom Beschwerdeführer selbst eingereicht worden, da der Vertreter nicht existiere, wurde verworfen. Dies würde die Formvorschriften zur Vertretung entleeren.
      • Die Argumentation, sein allgemeiner Wille, Einspruch zu erheben, genüge, wurde ebenfalls verworfen. Dies würde die Formvorschriften leicht umgehbar machen.
  • Ergebnis: Die kantonale Instanz verletzte weder das Verbot des übermässigen Formalismus, noch Art. 354 i.V.m. 110 StPO oder Art. 6 EMRK, indem sie die erste Opposition ohne Fristansetzung zur Mängelbehebung als unzulässig erachtete. Die Rüge wurde abgewiesen.

2.3 Unzulässigkeit der zweiten Opposition wegen Verspätung und willkürlicher Feststellung des Zustellungsdatums

  • Rüge des Beschwerdeführers:
    • Die zweite Opposition habe der Mängelbehebung der ersten gedient (dies wurde bereits unter E. 2.1/3.1 behandelt und als ungenügend begründet und unzutreffend abgewiesen).
    • Die kantonale Instanz habe das Zustellungsdatum des Strafbefehls willkürlich (Art. 9 BV) auf den 17. Juni 2023 festgelegt. Tatsächlich sei die Zustellung erst am 19. Juni 2023 erfolgt, wie der handschriftliche Vermerk auf dem Umschlag ("signé le 19/06/2023") und die Datierung der ersten Opposition zeigten. Bei Zustellung am 19. Juni 2023 wäre die zweite Opposition (eingereicht am 29. Juni 2023) fristgerecht.
  • Begründung des Bundesgerichts zur Zustellung/Willkür:
    • Willkürliche Sachverhaltsfeststellung: Das Bundesgericht ist grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 LTF). Es greift nur ein, wenn diese unter Verletzung von Recht (inkl. Grundrechte wie Willkür gemäss Art. 9 BV) oder offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 LTF (d.h. willkürlich) erfolgt sind (BGE 148 IV 409 E. 2.2). Willkür liegt vor, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis. Bei der Beweiswürdigung liegt Willkür vor, wenn die Behörde Beweise nicht berücksichtigt, ihren Sinn und Tragweite offensichtlich verkennt oder aus den erhobenen Beweisen unhaltbare Schlüsse zieht. Rügen der Willkür müssen präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 LTF).
    • Anwendung auf den Fall (Zustellungsdatum): Die kantonale Instanz stellte fest, der Strafbefehl sei gemäss Postverfolgung und Empfangsschein der Schweizer Post am 17. Juni 2023 zugestellt worden. Der Empfangsschein trage die Unterschrift des Beschwerdeführers, ähnele dessen anderen Unterschriften im Dossier, sei mit Datum 17. Juni 2023 versehen und von der französischen Post gestempelt. Der handschriftliche Vermerk "signé le 19/06/2023" auf dem Umschlag sei nicht geeignet, diese Feststellung zu ändern, da ihm keine besondere Beweiskraft zukomme und nicht erstellt sei, dass er von einem Postmitarbeiter stamme. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Fehleingabe im System sei nur eine unbewiesene Hypothese.
    • Das Bundesgericht bestätigt diese Würdigung: Der Empfangsschein der Schweizer Post mit der Unterschrift des Beschwerdeführers zeige zweifelsfrei die Zustellung am 17. Juni 2023. Der handschriftliche Vermerk auf dem Umschlag habe keinen besonderen Beweiswert und es sei nicht erstellt, dass er von einem Postmitarbeiter stamme. Zudem stehe der Vermerk "reçue le 18/06/2023" in der ersten Opposition im Widerspruch zur Behauptung des Beschwerdeführers, er habe erst am 19. Juni Kenntnis erhalten. Angesichts dieser Elemente war die Feststellung der Zustellung am 17. Juni 2023 nicht willkürlich.
    • Rüge zur Unterschrift/Expertise: Der Beschwerdeführer rügte, die kantonale Instanz habe willkürlich seine Unterschrift auf dem Empfangsschein angenommen; nur ein graphologisches Gutachten hätte dies belegen können. Das Bundesgericht weist dies zurück: Der Beschwerdeführer hatte im kantonalen Verfahren kein graphologisches Gutachten beantragt. Seine Rüge ist unter diesem Gesichtspunkt unzulässig wegen fehlender Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 80 Abs. 1 LTF). Im Übrigen konnte die kantonale Instanz, nachdem sie (unbestritten willkürfrei) festgestellt hatte, dass die Unterschrift auf dem Empfangsschein der des Beschwerdeführers ähnelte, ohne Willkür darauf verzichten, ein Gutachten anzuordnen.
  • Schlussfolgerung zur zweiten Opposition: Da die Zustellung willkürfrei auf den 17. Juni 2023 festgesetzt wurde, begann die 10-tägige Einspruchsfrist am 18. Juni 2023 und endete am 27. Juni 2023. Die zweite Opposition vom 29. Juni 2023 wurde nach Fristablauf eingereicht und war daher verspätet und unzulässig.
  • Ergebnis: Die kantonale Instanz handelte nicht willkürlich, indem sie die zweite Opposition als verspätet und unzulässig betrachtete.

3. Fazit des Bundesgerichts

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die kantonale Instanz die Unzulässigkeit beider Einsprüche (der ersten wegen Formmängeln durch eine nicht befugte Person unter Umständen, die eine Fristansetzung zur Mängelbehebung ausschliessen, der zweiten wegen Verspätung basierend auf einem willkürfrei festgestellten Zustellungsdatum) zu Recht festgestellt hat. Die Rügen des Beschwerdeführers auf Verletzung des rechtlichen Gehörs, übermässigen Formalismus und Willkür wurden abgewiesen (soweit zulässig).

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht wies den Rekurs des Beschwerdeführers ab. Die Ablehnung seines Einspruchs gegen den Strafbefehl durch die Genfer Behörden wurde bestätigt. Dies beruhte auf zwei Hauptpunkten: 1. Die erste Opposition war unzulässig: Sie wurde von einer Person eingereicht, die nicht zur Vertretung in Schweizer Strafverfahren befugt war. Unter den gegebenen besonderen Umständen (zweifelhafte Identität des Vertreters, nicht im Register eingetragene angebliche Gesellschaft, Kenntnis des Beschwerdeführers von den Vertretungserfordernissen und Weigerung zur Klärung) musste dem Beschwerdeführer keine Frist zur Behebung dieses Mangels gewährt werden. Eine Ablehnung ohne Frist war daher kein übermässiger Formalismus. 2. Die zweite Opposition war verspätet: Das Bundesgericht bestätigte die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Strafbefehl dem Beschwerdeführer willkürfrei am 17. Juni 2023 zugestellt wurde (massgeblich war der Empfangsschein der Schweizer Post). Die Einspruchsfrist von zehn Tagen endete somit am 27. Juni 2023. Die zweite Opposition vom 29. Juni 2023 wurde erst danach eingereicht und war folglich verspätet. Die ungenügend begründete Rüge, die zweite Opposition habe die erste "korrigiert", war unerheblich.

Die Rügen auf Verletzung des rechtlichen Gehörs und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (Zustelldatum) wurden vom Bundesgericht verworfen. Der Einspruch des Beschwerdeführers bleibt unzulässig.