Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_791/2023 vom 19. Mai 2025

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Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils 7B_791/2023 des schweizerischen Bundesgerichts vom 19. Mai 2025:

Bundesgerichtsurteil 7B_791/2023 vom 19. Mai 2025

1. Einführung

Das Urteil der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts (Az. 7B_791/2023) vom 19. Mai 2025 befasst sich mit der Beschwerde eines Verurteilten (Beschwerdeführer) gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn. Streitgegenstand bildeten im Wesentlichen die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels, die Strafzumessung, die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung sowie die Zusprechung von Zivilforderungen.

Das Amtsgericht Solothurn-Lebern hatte den Beschwerdeführer erstinstanzlich wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels verurteilt und eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten (teilweise bedingt) sowie eine fünfjährige Landesverweisung ausgesprochen. Das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche und die Landesverweisung, reduzierte jedoch die Freiheitsstrafe auf 30 Monate (teilweise bedingt). Gegen dieses zweitinstanzliche Urteil reichte der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein.

2. Sachverhalt (nach Feststellung der Vorinstanz, vom Bundesgericht übernommen)

Dem Urteil liegt eine Auseinandersetzung am frühen Morgen des 24. Juni 2018 anlässlich eines Stadtfestes in Solothurn zugrunde. Nach einem verbalen Disput zwischen dem Beschwerdeführer und einem Kollegen auf der einen Seite sowie den Beschwerdegegnern 2 (B.B._) und 3 (C.B._) sowie einer weiteren Person (E._) auf der anderen Seite, entwickelte sich eine tätliche Auseinandersetzung (Raufhandel). Im Verlauf dessen ging der Beschwerdegegner 2 (B.B._), der einen Arm im Gips trug, zu Boden. Während C.B._ und E._ versuchten, ihn am Boden liegend zu schützen, wurde B.B._ vom Beschwerdeführer mindestens einmal wuchtig gegen den Kopf getreten. B.B._ erlitt eine Kopf- bzw. Schädelprellung, einen psychischen Schock mit komaähnlichem Zustand sowie eine geformte Hautunterblutung über dem linken Jochbein (mutmassliche Trittmarke).

3. Bundesgerichtliche Prüfung der Rügen des Beschwerdeführers

Das Bundesgericht prüfte die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Qualifikation, der Strafzumessung und der Landesverweisung sowie der Zivilforderungen.

3.1. Sachverhaltsfeststellung (Willkürrüge)

Der Beschwerdeführer rügte die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, insbesondere bezüglich des Fusstritts gegen den Kopf des Beschwerdegegners 2, dessen Urheberschaft und Wucht sowie des Kausalzusammenhangs zwischen Tritt und Verletzungen, als willkürlich (Art. 9 BV).

  • Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht erinnert an seinen Prüfungsstandard bei Sachverhaltsrügen: Es ist keine Appellationsinstanz (BGE 146 IV 297 E. 1.2), sondern prüft nur auf Willkür (Art. 105 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkür liegt nur vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist und der Entscheid auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.2.1). In dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel hat keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1).
  • Das Bundesgericht stellt fest, dass die Rügen des Beschwerdeführers diesen Grundsätzen nicht genügen. Er übe unzulässige appellatorische Kritik, indem er einzelne Aussagen selektiv aufgreife und Widersprüche hervorhebe, ohne auf das von der Vorinstanz skizzierte Gesamtbild einzugehen. Die Vorinstanz habe mehrere Aussagen (vier Personen berichteten von einem Tritt "wie gegen einen Fussball") und das Verletzungsbild (geformte Hautunterblutung, Prellung, Schock) gewürdigt und schlüssig begründet, warum sie von einem wuchtigen Fusstritt gegen den Kopf ausging. Die Zuordnung des Tritts zum Beschwerdeführer sei insbesondere gestützt auf die Aussagen von E._ und den Sanitätern G._ und H.__ erfolgt, die trotz eines offensichtlichen Versehens bei der Namensnennung in den Akten lägen. Der Einwand bezüglich des Sohlenmusters und ärztlicher Fachberichte werde von der Vorinstanz ebenfalls nachvollziehbar entkräftet.
  • Der Beschwerdeführer verkenne zudem die Bedeutung von in dubio pro reo, das erst bei der Beurteilung des Beweisergebnisses zum Tragen kommt, nicht bei der Würdigung einzelner Beweismittel.
  • Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) durch mangelnde Berücksichtigung von Argumenten weist das Bundesgericht ebenfalls ab. Das Gericht muss sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen, sondern nur mit den entscheidwesentlichen Punkten (BGE 149 V 156 E. 6.1). Die Vorinstanz habe sich mit den wesentlichen Beweismitteln befasst und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.

3.2. Rechtliche Qualifikation (Versuchte schwere Körperverletzung)

Der Beschwerdeführer bestritt die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen einer versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Er argumentierte, das dynamische Geschehen, das Dazwischentreten Dritter und das Fehlen eines "klassisch-vorsätzlichen" Aggressionsaktes schlössen einen gezielten, wuchtigen Tritt aus bzw. widerlegten den Eventualvorsatz.

  • Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht erläutert den Tatbestand der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) und den Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB). Es verweist auf seine ständige Rechtsprechung, wonach Faustschläge oder Fusstritte gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers grundsätzlich geeignet sind, schwere oder sogar lebensgefährliche Verletzungen herbeizuführen (Urteile 6B_798/2024 vom 10. März 2025 E. 2.4.2; 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5). Bereits ein einzelner Tritt gegen den Kopf eines wehrlosen Opfers kann den Eventualvorsatz für eine schwere Körperverletzung begründen, es bedürfe nicht zwingend aggravierender Umstände (Urteil 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2). Ein "Kick wie gegen einen Fussball" gegen den Kopf lasse auf ein kaum mehr kalkulierbares Risiko schliessen (Urteil 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.4).
  • Die Vorinstanz habe festgestellt, der Beschwerdeführer habe einen gezielten, wuchtigen Tritt gegen den Kopf des am Boden liegenden, wehrlosen Opfers ausgeführt. Der Kopf sei ein besonders sensibler Bereich, was allgemein bekannt sei und auch durch das rechtsmedizinische Gutachten bestätigt werde. Ein Fusstritt sei kaum richtig zu dosieren und die Kraftübertragung gross. Das Risiko einer schweren Hirnverletzung habe sich dem Beschwerdeführer aufdrängen müssen, sodass sein Verhalten als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung zu werten sei (Eventualvorsatz).
  • Das Bundesgericht befindet, dass diese Ausführungen mit der Rechtsprechung im Einklang stehen. Der spontane Charakter der Tat ändere nichts an der fehlenden Kontrolle über die Kraft des Tritts. Das Dazwischentreten der Begleiterinnen sei wirkungslos gewesen, da der Tritt seitlich gegen den Kopf erfolgte und das Verletzungspotenzial unverändert hoch blieb, ähnlich wie bei einem Opfer, das selbst versucht, den Kopf zu schützen.
  • Der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung verletzt demnach kein Bundesrecht.

3.3. Strafzumessung

Der Beschwerdeführer beanstandete die Strafzumessung (Gesamtstrafe, Höhe, bedingter Vollzug).

  • Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht erinnert an seinen limitierten Prüfungsspielraum bei der Strafzumessung (Überprüfung auf Rechtsfehler, nicht eigene Zumessung; Urteil 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.2.2). Der Beschwerdeführer bringe über weite Strecken appellatorische Kritik vor, indem er seine Sicht der Bewertung der Strafzumessungsfaktoren darlege, ohne Rechtsfehler der Vorinstanz aufzuzeigen. Die Vorinstanz habe die von ihm erwähnten mildernden Elemente (spontane Tat, keine Waffen, kein mehrfaches Treten, Eventualvorsatz, Alkoholisierung) zu seinen Gunsten berücksichtigt. Ihre Einstufung des Tatverschuldens als noch leicht bis knapp mittelschwer und die Bemessung der Einsatzstrafe für das vollendete Delikt (44 Monate) seien nicht ersichtlich rechtsverletzend.
  • Auch die Reduktion der Strafe für den Versuch (um 20 Monate) sei vom Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich begründet und liege im Ermessen der Vorinstanz.
  • Die Verweigerung des vollbedingten Strafvollzugs werde ebenfalls nur appellatorisch kritisiert.

3.4. Landesverweisung

Der Beschwerdeführer wehrte sich gegen die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB) von fünf Jahren. Er machte einen schweren persönlichen Härtefall geltend.

  • Begründung des Bundesgerichts:
    • Grundlage: Die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung erfüllt den Katalogtatbestand von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB. Die obligatorische Landesverweisung ist grundsätzlich anzuordnen, auch bei Versuchsdelikten (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1).
    • Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB): Das Gericht kann ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen, wenn sie einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde UND die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen nicht überwiegen. Diese Klausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Bei der Prüfung sind Integrationsgrad, familiäre Bindungen, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand, Resozialisierungschancen sowie die besondere Situation von in der Schweiz geborenen/aufgewachsenen Ausländern zu berücksichtigen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1). Ein schwerer Härtefall entspricht einem Eingriff von gewisser Tragweite in Art. 13 BV / Art. 8 EMRK.
    • Novenverbot: Der Beschwerdeführer machte geltend, die nach dem Urteil eingereichte Scheidungsklage seiner Ehefrau sei zu berücksichtigen und zeige, dass er keine Bezugspunkte mehr zum Kosovo habe. Das Bundesgericht weist dies als echtes Novum (nach dem angefochtenen Entscheid eingetretene Tatsache) gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG zurück.
    • Beurteilung des Härtefalls: Das Bundesgericht würdigt die Situation des Beschwerdeführers: in der Schweiz geboren/aufgewachsen, Schulen hier besucht, Ausbildung, Familie hier, soziales Umfeld, spricht Deutsch, Niederlassungsbewilligung C. Dies spricht für einen Härtefall. Dagegen sprechen die mässige wirtschaftliche Integration (trotz Ausbildung), das Zusammenleben mit den Eltern (keine Kernfamilie), keine besonderen Abhängigkeiten. Bezugspunkte zum Kosovo sind die Ehe (vor Novum-Zurückweisung) und die Möglichkeit, dort beruflich Fuss zu fassen. Seine frühere Delinquenz (zwei Vorstrafen, einschlägig ein Gewaltdelikt) wird ebenfalls bei der Integration im weiteren Sinne berücksichtigt und fällt zu Ungunsten ins Gewicht. Das Bundesgericht teilt die vorinstanzliche Einschätzung, dass knapp kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt.
    • Interessenabwägung: Selbst bei Annahme eines Härtefalls würden die öffentlichen Interessen überwiegen. Die Vorinstanz habe dies hinreichend begründet. Die öffentlichen Interessen wiegen aufgrund der schwerwiegenden Anlasstat (versuchte schwere Körperverletzung) und des gravierenden strafrechtlichen Leumunds stark. Der Beschwerdeführer hat zwei Vorstrafen (eine davon einschlägig wegen Körperverletzung) und acht verkehrsrechtliche Administrativmassnahmen. Die Anlasstat ereignete sich zudem während der Probezeit einer bedingten Geldstrafe, was auf Unbelehrbarkeit schliessen lässt. Die Vorinstanz habe zu Recht eine ungünstige Legalprognose attestiert, die durch ein weiteres Delikt während des Verfahrens (grobe Verkehrsregelverletzung im angetrunkenen Zustand, mit erhöhter Gefahr für Dritte) zusätzlich untermauert werde. Bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr (hier 30 Monate) bedürfe es ausserordentlicher Umstände, damit die privaten Interessen überwiegen ("Zweijahresregel"). Solche Umstände seien nicht ersichtlich.
    • Die Landesverweisung erweist sich somit als rechtskonform.

3.5. Zivilforderungen

Der Beschwerdeführer wandte sich auch gegen die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung an die Beschwerdegegner 2 und 3. Er rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verweis auf die erstinstanzliche Begründung, fehlende Kausalität und mangelnden Anspruch der Beschwerdegegnerin 3.

  • Begründung des Bundesgerichts: Verweise auf die Begründung der Vorinstanz sind gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO grundsätzlich zulässig (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der Beschwerdeführer zeige nicht rechtsgenüglich auf, welche konkreten Vorbringen die Vorinstanz nicht geprüft hätte. Eine Gehörsverletzung liege nicht vor.
  • Es treffe nicht zu, dass die Vorinstanz die Zivilforderungen allein dem Tritt zuordne; Grundlage sei das gesamte rechtswidrige Verhalten (versuchte schwere Körperverletzung und Raufhandel). Die Kausalität werde nicht rechtsgenüglich bestritten.
  • Der Anspruch der Beschwerdegegnerin 3 auf Genugtuung entfalle nicht, nur weil sie am Raufhandel beteiligt war. Gemäss den Sachverhaltsfeststellungen habe sie versucht, das Opfer zu schützen, und sei dabei selbst getroffen worden. Dies begründe ihren Anspruch.
  • Die Zivilpunkte werden bestätigt.

4. Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Rügen gegen die Sachverhaltsfeststellung und die rechtliche Qualifikation der versuchten schweren Körperverletzung wurden als unbegründet bzw. unzulässige appellatorische Kritik zurückgewiesen. Die Strafzumessung hielt der bundesgerichtlichen Überprüfung stand. Die obligatorische Landesverweisung wurde als rechtmässig erachtet, da kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die öffentlichen Interessen (Schwere der Tat, Vorstrafen, ungünstige Prognose) die privaten Interessen des Beschwerdeführers (Integration in der Schweiz) überwiegen. Ein nach dem vorinstanzlichen Urteil eingetretenes Scheidungsbegehren wurde als unzulässiges Novum behandelt. Auch die Zivilforderungen wurden gestützt auf die vorinstanzlichen Feststellungen bestätigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.

5. Wesentliche Punkte in Kürze

  • Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels.
  • Die Rügen gegen die Sachverhaltsfeststellung wurden als unzulässige appellatorische Kritik abgewiesen; die Vorinstanz durfte vom streitgegenständlichen Fusstritt gegen den Kopf ausgehen.
  • Die rechtliche Qualifikation als versuchte schwere Körperverletzung wurde gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Fusstritten gegen den Kopf am Boden liegender Personen (hohes Risiko, kaum dosierbar, Eventualvorsatz gegeben) bestätigt.
  • Die Strafzumessung hielt der Überprüfung stand; der beschränkte Prüfungsrahmen des Bundesgerichts wurde betont.
  • Die obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB wurde bestätigt. Es wurde knapp kein schwerer persönlicher Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB bejaht; selbst bei Annahme eines solchen überwiegen die öffentlichen Interessen angesichts der Tat, der Vorstrafen und der ungünstigen Legalprognose (inkl. weiterer Delikte während des Verfahrens).
  • Ein nach dem vorinstanzlichen Urteil eingetretenes Scheidungsbegehren wurde als unzulässiges Novum zurückgewiesen.
  • Die Zusprechung der Zivilforderungen wurde ebenfalls bestätigt; der Verweis der Vorinstanz auf die erste Instanz war zulässig, die Kausalität gegeben und der Anspruch der geschädigten Dritten begründet.
  • Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussicht abgewiesen.