Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_163/2024 vom 14. Mai 2025

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Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_163/2024 vom 14. Mai 2025:

Gegenstand: Revision eines kommunalen Zonenplans und Baureglements (Plan d'aménagement local - PAL) Parteien: A._ GmbH und B._ GmbH (Beschwerdeführerinnen) gegen Direction du développement territorial, des infrastructures, de la mobilité et de l'environnement de l'État de Fribourg (DIME) und Commune de Courgevaux.

Sachverhalt: Die Gemeinde Courgevaux (FR) führte eine Gesamtrevision ihres PAL durch. Dabei wurden unter anderem Parzellen im Sektor "Vers le Pont" (Nrn. 366-376, 383, später auch 813, entstanden aus Teilung von 374) von der Wohnzone mittlerer Dichte (ZRMD) in die Dorfzone (ZVIL) umgezont. Gleichzeitig sollte der Bruttonutzungsziffer (BNZ; im Urteil als indice brut d'utilisation du sol - IBUS bezeichnet) für diese Zone von 0.80 auf 1.50 (oder 1.70 bei Tiefgarage) erhöht werden. Die kantonale Genehmigungsbehörde (DIME) genehmigte die Umzonung in die ZVIL, verweigerte jedoch die Genehmigung der Erhöhung der BNZ auf 1.50, da der Sektor gemäss Kantonalem Richtplan (PDCant) nicht über eine ausreichende Erschliessung mit öffentlichem Verkehr (ÖV) verfüge, um eine solche Verdichtung zu rechtfertigen. Die DIME belieess die BNZ auf 0.80. Die Beschwerdeführerinnen, Eigentümerinnen von Parzellen im betroffenen Sektor, gelangten zunächst erfolglos an das Kantonsgericht Freiburg. Das Kantonsgericht bestätigte im Wesentlichen die Beurteilung der DIME, wonach die Parzellen die im PDCant festgelegten Kriterien für eine Verdichtung durch Erhöhung der BNZ bezüglich der ÖV-Erschliessung nicht erfüllten.

Entscheid des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Grundeigentümerinnen ab, soweit darauf einzutreten war.

Massgebende Punkte und rechtliche Argumente des Bundesgerichts:

  1. Zulässigkeit der Beschwerde und Vorbringen zum Sachverhalt (Consid. 1, 3): Das Bundesgericht trat auf die formell zulässige Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit ein. Eigene Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdeführerinnen, die von den Feststellungen der Vorinstanz abwichen oder diese ergänzten, ohne Willkür der Sachverhaltsfeststellung zu rügen, wurden als unzulässig qualifiziert.

  2. Vorbringen zu Verfahrensmängeln und Widersprüchen (Consid. 4): Die Beschwerdeführerinnen rügten eine Verletzung ihres Anspruchs auf ein faires und transparentes Verfahren sowie des rechtlichen Gehörs. Sie beanstandeten Widersprüche in den Dossiers und der Genehmigungsentscheidung der DIME, insbesondere, dass ihre Parzellen (Nrn. 374, 375, 813) teilweise nicht explizit im Dispositiv oder in den Randnotizen des genehmigten Plans erwähnt seien oder eine nicht mehr existierende Parzelle (376) genannt werde. Das Bundesgericht wies dieses Vorbringen als unbegründet zurück. Es stellte klar, dass die Parzelle 813 durch Teilung aus Parzelle 374 entstanden sei und die Parzelle 376 in Parzelle 375 aufgegangen sei. Diese Parzellen seien unzweifelhaft Teil des Sektors "Vers le Pont", der von der Änderung Nr. 13 (betreffend die BNZ-Erhöhung) betroffen sei, was sich aus den zur Einsicht aufgelegten Plänen und den Erwägungen des DIME-Entscheids ergebe. Die Genehmigungsentscheidung verweise auf die Erwägungen, wo die Änderung Nr. 13 behandelt werde. Es liege somit keine Lücke oder Widerspruch vor.

  3. Prüfung der ÖV-Erschliessung und Verdichtungsgrundsätze (Consid. 5): Dies bildete den Kern der Beschwerde. Die Beschwerdeführerinnen machten geltend, das Kantonsgericht habe die ÖV-Erschliessung ihrer Parzellen zu Unrecht als unzureichend (Niveau D) eingestuft. Sie argumentierten, dass nebst dem Bahnhof Münchenwiler-Courgevaux auch zwei nahegelegene Bushaltestellen ("Courgevaux, village" und "Münchenwiler, Bahnhof") hätten berücksichtigt werden müssen, was zu einer besseren Erschliessung (Niveau C) geführt hätte.

    • Rechtlicher Rahmen: Das Bundesgericht erinnerte an Art. 3 Abs. 3 Bst. a LAT, welcher vorschreibt, Siedlungen prioritär an Standorten mit angemessener ÖV-Erschliessung zu planen. Dieses Prinzip gilt auch für die Innenentwicklung und Verdichtung (Art. 1 Abs. 2 Bst. a^bis, b LAT, Art. 3 Abs. 3 Bst. a^bis LAT). Es verwies auf den PDCant Fribourg (T103, T201), der für Verdichtungen ohne besondere Einschränkungen eine ÖV-Erschliessung mindestens des Niveaus C verlangt. Eine geringere Erschliessungsqualität könne ausnahmsweise zugelassen werden, sofern attraktive und sichere Langsamverkehrsverbindungen (Velo und Fuss) zu Bahnhöfen und zwischen den Hauptanziehungspunkten der Ortschaft bestehen.
    • Anwendung auf den Fall: Das Gericht bestätigte die Methodik der kantonalen Behörden zur Bestimmung des Erschliessungsniveaus. Diese hätten sich zu Recht auf das am besten erschlossene Verkehrsmittel, den Bahnhof Münchenwiler-Courgevaux, gestützt. Die Berechnung der Frequenz und die Einstufung des Bahnhofs in Kategorie 3 führten gemäss PDCant-Kriterien zum ÖV-Erschliessungsniveau D (bei einer Kadenz von 32.94 Minuten zwischen 6 und 20 Uhr). Die von den Beschwerdeführerinnen zusätzlich ins Feld geführten Bushaltestellen wiesen eine deutlich geringere Kadenz auf (78.14 resp. 168 Minuten; selbst halbiert 39.07 Minuten) und erreichten nach den PDCant-Kriterien höchstens das Niveau E. Das Bundesgericht befand, dass die kantonalen Behörden und das Kantonsgericht zu Recht auf das Niveau D für die betroffenen Parzellen geschlossen hätten, da die Bushaltestellen die Qualität der Erschliessung nicht massgeblich verbesserten, insbesondere da die Beschwerdeführerinnen nicht dargelegt hätten, dass diese Linien regionale Zentren oder Arbeitsplatzgebiete erschlössen, die eine besondere Berücksichtigung rechtfertigen würden. Die angewandte Methodik (Fokussierung auf das beste Verkehrsmittel) sei nicht willkürlich.
  4. Prüfung der Langsamverkehrsverbindungen (Consid. 5.3): Das Gericht prüfte die vom PDCant vorgesehene Ausnahme für den Fall, dass attraktive und sichere Langsamverkehrsverbindungen (velo und Fuss) zu Bahnhöfen/Anziehungspunkten vorhanden sind, die eine Verdichtung trotz geringerer ÖV-Qualität (unter Niveau C) rechtfertigen könnten. Es stellte fest, dass das vorliegende Dossier, einschliesslich des Berichts 47 OAT, keine Analyse solcher Verbindungen enthalte. Die kantonale Fachstelle (SMo) habe zudem das Fehlen einer direkten, attraktiven und sicheren Langsamverkehrsverbindung auf der Kantonsstrasse zum Bahnhof Münchenwiler-Courgevaux oder nach Murten festgestellt, was von den Beschwerdeführerinnen nicht substanziiert bestritten worden sei. Das Gericht befand, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen solcher kompensierender Langsamverkehrsverbindungen verneint habe. Angesichts der restriktiven Auslegung dieser Ausnahmeregelung (auch vom ARE befürwortet) sei die Verneinung nicht zu beanstanden.

  5. Prüfung der Lage im Ortskern und Kohärenz der Bauzonen (Consid. 5.4, 5.5): Die Beschwerdeführerinnen argumentierten, die Weigerung, ihre Parzellen zu verdichten, trotz ihrer Nähe zum Dorfzentrum, verletze die Verdichtungsgrundsätze der LAT (Art. 1 und 3) und führe zu einer Unterausnutzung der Fläche. Das Bundesgericht anerkannte zwar die Nähe zum Dorfzentrum, wies aber darauf hin, dass sich die Parzellen exzentrisch am Rande des ZVIL-Gebiets befänden, jenseits des Chemin des Grillons, und in unmittelbarer Verlängerung einer bereits bestehenden Wohnzone niedriger Dichte (RFDI), deren BNZ ebenfalls 0.80 betrage (bzw. 0.70 für Parzellen mit schlechterer ÖV-Erschliessung in dieser Zone). Die Beibehaltung einer BNZ von 0.80 für die Parzellen der Beschwerdeführerinnen im Sektor "Vers le Pont" sorge für eine Kontinuität der zulässigen Bauvolumen in diesem Sektor und unterscheide ihn vom eigentlichen, zentraleren Dorfzentrum weiter südlich. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen schaffe die Beibehaltung der BNZ von 0.80 aufgrund dieser räumlichen Lage und der Angrenzung an die RFDI-Zone keine Leere oder Unterausnutzung. Ein angeblicher Wohnraumbedarf sei nicht nachgewiesen worden. Die Massnahme (Beibehaltung der BNZ 0.8) sei zudem keine neue Einzonung, und der PDCant verlange einen Mindestindex von 1 nur für neue Bauzonen.

  6. Prüfung der Verletzung des Gleichheitsprinzips (Consid. 6): Die Beschwerdeführerinnen rügten eine Verletzung des Gleichheitsprinzips (Art. 8 Abs. 1 BV), indem der Sektor "Vers le Pont" ohne objektive Rechtfertigung anders behandelt werde als andere Parzellen in der ZVIL im südlichen Teil des Dorfes, die ebenfalls nicht die erforderliche Erschliessungsqualität aufwiesen, aber weiter vom Bahnhof entfernt seien. Das Bundesgericht betonte die eingeschränkte Geltung des Gleichheitssatzes bei der Zonenplanung, da diese naturgemäss Ungleichheiten schaffe. Eine Planung sei verfassungsrechtlich genügend, wenn sie objektiv tragfähig und nicht willkürlich sei (Verweis auf Rechtsprechung). Die Unterscheidung sei objektiv gerechtfertigt: Wie bereits erwähnt, befänden sich die Parzellen der Beschwerdeführerinnen am Rand der ZVIL-Zone, angrenzend an eine RFDI-Zone mit gleicher BNZ 0.80, was eine bauliche Kontinuität und Kohärenz der Quartiere gewährleiste. Die von den Beschwerdeführerinnen verglichenen Parzellen im südlichen ZVIL-Teil lägen demgegenüber zentraler im Dorf und erfüllten somit prima vista die bundesrechtlichen Verdichtungsziele besser. Die Beschwerdeführerinnen hätten zudem nicht nachgewiesen, dass die südlicheren Parzellen tatsächlich weiter vom Bahnhof entfernt seien und keine besseren Langsamverkehrsverbindungen aufwiesen. Die Differenzierung sei nicht willkürlich.

  7. Prüfung der Gemeindeautonomie (Consid. 5.6): Die Beschwerdeführerinnen machten schliesslich eine Verletzung der Gemeindeautonomie geltend. Das Bundesgericht hielt fest, dass dieses Vorbringen im Wesentlichen eine Wiederholung der bereits geprüften Argumente zur Einhaltung der kantonalen und eidgenössischen Planungsgrundsätze darstelle. Es erfülle nicht die erhöhten Begründungsanforderungen an Rügen verfassungsmässiger Rechte (Art. 106 Abs. 2 LTF). Zudem habe die Gemeinde selbst im kantonalen Verfahren auf eine Verdichtung der Parzellen verzichtet und im Bundesgerichtsverfahren keine Stellungnahme zur Unterstützung der Beschwerde eingereicht.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen die Verweigerung der BNZ-Erhöhung im Sektor "Vers le Pont" in Courgevaux abgewiesen. Es bestätigte die Beurteilung der kantonalen Behörden und des Kantonsgerichts, wonach die ÖV-Erschliessung der betroffenen Parzellen gemäss Kantonalem Richtplan (PDCant) für eine Erhöhung der BNZ nicht ausreichend sei (Niveau D statt des erforderlichen Niveaus C). Auch das Fehlen nachgewiesener attraktiver und sicherer Langsamverkehrsverbindungen rechtfertige keine Ausnahme von dieser Regel. Die Beibehaltung der BNZ von 0.80 sei zudem im Hinblick auf die Kohärenz der Bauvolumen mit der angrenzenden Wohnzone niedriger Dichte (RFDI) und die Lage der Parzellen am Rande des ZVIL-Gebiets objektiv gerechtfertigt und nicht willkürlich. Eine Verletzung des Gleichheitsprinzips oder der Gemeindeautonomie wurde verneint. Die Planungsentscheidung, die BNZ nicht zu erhöhen, entsprach den übergeordneten Zielen und Grundsätzen der Raumplanung (insbesondere der Koordination von Siedlung und Verkehr sowie der qualifizierten Innenentwicklung).