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Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des bereitgestellten Urteils des schweizerischen Bundesgerichts 4A_389/2024 vom 8. Mai 2025:
Bundesgerichtsurteil 4A_389/2024 vom 8. Mai 2025
Parteien: * Beschwerdeführer: A._ (Kunde, Kreditnehmer) * Beschwerdegegnerin: banca B._ SA (Bank, Kreditgeberin)
Gegenstand: Kreditklage
1. Sachverhalt und Streitgegenstand
Der Beschwerdeführer, ein erfahrener Unternehmer und Finanzmarktexperte mit dem Anlageprofil "professional", unterhielt seit 2019 eine Bankbeziehung bei der Beschwerdegegnerin. Im Januar/Februar 2020 schlossen die Parteien einen Lombardkreditvertrag über bis zu EUR 3 Mio., besichert durch die im Depot des Kunden gehaltenen Vermögenswerte (Collateral). Der Vertrag regelte die Kreditlimiten, die Sicherheitenbestellung und die Verwertungsrechte der Bank. Anfang 2020 herrschte aufgrund der COVID-19-Pandemie grosse Unsicherheit und Turbulenz an den Finanzmärkten, was sich negativ auf das Portfolio des Beschwerdeführers auswirkte.
Am 6. März 2020 stellte die Bank eine Unterdeckung der Sicherheiten fest (Negativsaldo EUR 5'995'672, Unterdeckung Collateral Shortfall EUR 1'481'670) und stellte einen Margin Call. Der Kunde wurde aufgefordert, die Unterdeckung bis zum 10. März 2020, 10:00 Uhr, durch Nachschüsse oder Reduzierung des Kredits zu decken. Die Bank behielt sich ausdrücklich das Recht vor, bei Nichtleistung oder weiterer Verschlechterung des Sicherheitenwerts vor Fristablauf die Sicherheiten ohne weiteren Avis zu verwerten. Der Margin Call wurde dem Kunden am 9. März 2020 um 09:09 Uhr per E-Mail zugestellt. Da der Beschwerdeführer die geforderten Sicherheiten nicht leistete, liquidierte die Bank sein Portfolio am 9. und 10. März 2020. Nach der Liquidation wies das Konto einen negativen Saldo von EUR 616'957.99 auf. Die Bank forderte den Betrag erfolglos ein und kündigte schliesslich den Lombardkreditvertrag.
Die Bank reichte Klage ein, um den ausstehenden Saldo (EUR 620'402.67 zzgl. CHF 50) gerichtlich einzutreiben. Der Beschwerdeführer beantragte Abweisung der Klage und machte eventualiter eine Verrechnungsforderung wegen angeblich ungerechtfertigter Liquidation geltend.
2. Entscheid der Vorinstanzen
Der Pretore verurteilte den Beschwerdeführer zur Zahlung des geforderten Betrags. Das Appellationsgericht des Kantons Tessin wies die Berufung des Beschwerdeführers im Wesentlichen ab. Es bestätigte die Beurteilung des Pretore, wonach die Bank aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen einen weiten Ermessensspielraum bei der Bestimmung des Lending Value, des Deckungsgrads und des Bedarfs an zusätzlichen Sicherheiten hatte. Angesichts der besonderen Marktsituation (turbulente Märkte) sei die Bank zudem berechtigt gewesen, die Sicherheiten umgehend zu verwerten. Formelle Rügen des Beschwerdeführers bezüglich des Beweisverfahrens erachtete das Appellationsgericht als verspätet und unbegründet.
3. Hauptsächliche rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte die Rügen des Beschwerdeführers, soweit diese den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügten und sich substanziiert mit den Erwägungen des Appellationsgerichts auseinandersetzten.
Rügen bezüglich des Beweisverfahrens (Art. 154 CPC): Der Beschwerdeführer rügte, das Appellationsgericht habe seine Kritik an der erstinstanzlichen Beweisverfügung (Ablehnung von Expertise, Editionsbegehren etc.) zu Unrecht zurückgewiesen.
Rügen bezüglich Sachverhaltsvortrag und Beweisabnahme (Art. 55 Abs. 1 und 150 CPC): Der Beschwerdeführer machte geltend, die Bank habe keine genügenden Allegationen (Substanziierung) vorgebracht (insb. zum Umfang der Unterdeckung, den Liquidationsbedingungen, dem effektiven Negativsaldo), und die Vorinstanz habe Beweise abgenommen, ohne dass entsprechende Parteivorträge oder Beweisangebote vorlagen.
Rügen bezüglich der Bestreitungslast (Art. 150 Abs. 1 CPC): Der Beschwerdeführer argumentierte, das Appellationsgericht habe verschiedene seiner Allegationen zu Unrecht als bestritten betrachtet, obwohl die Bank diese nur pauschal oder gar nicht bestritten habe. Fakten, die nicht genügend bestritten seien, gälten als anerkannt. Er nannte insbesondere Allegationen zur Notifikation des Margin Calls, zum Fehlen einer angemessenen Frist, zur angeblichen Unkenntnis über den Nachschussbedarf und zur Deckung des Portfolios.
Kosten: Da die Beschwerde abgewiesen wird, trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin wird nicht zugesprochen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war (DTF 134 I 184 E. 6.3).
4. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Kunden im Wesentlichen ab. Die Hauptgründe dafür waren: * Prozessuale Mängel: Zahlreiche prozessuale Rügen des Beschwerdeführers (insb. betreffend Beweisverfahren und angebliche Substanziierungsmängel der Bank) wurden als unzulässig oder verspätet abgewiesen, da sie nicht rechtsgenüglich begründet waren oder gegen das Prinzip von Treu und Glauben verstiessen (z.B. späte Beanstandung der Beweisverfügung). * Genügende Bestreitung durch die Bank: Das Bundesgericht bestätigte, dass die Bank die wesentlichen Allegationen des Beschwerdeführers (insb. bezüglich Information, Notifikation und Angemessenheit der Frist) genügend bestritten hatte, indem sie auf den fortlaufenden Informationsaustausch, das professionelle Profil des Kunden und die spezifische Vertragsklausel (Art. 10 Abs. 2) verwies. * Rechtmässigkeit der Liquidation: Das Bundesgericht befand, dass die Bank die Sicherheiten rechtmässig liquidiert hatte. Obwohl der Margin Call eine Frist nannte, erlaubte der Lombardkreditvertrag (Art. 10 Abs. 2) der Bank die sofortige Verwertung der Sicherheiten nach eigenem Ermessen und ohne neuen Avis, falls sich der Wert der Sicherheiten weiter verschlechterte. Die festgestellten turbulenten Marktbedingungen rechtfertigten eine solche sofortige Massnahme. Eine Vertragsverletzung durch die Bank wurde verneint. * Fehlen einer Verrechnungsforderung: Da die Liquidation als rechtmässig erachtet wurde, entfiel die vom Beschwerdeführer eventualiter geltend gemachte Verrechnungsforderung aus angeblich ungerechtfertigter Liquidation.
Da die Bank nach Ansicht des Bundesgerichts die offene Forderung zu Recht geltend machte und der Kunde keine gültigen Einwände oder Verrechnungsforderungen substanziiert vorbringen konnte, bestätigte das Bundesgericht die Verurteilung des Kunden zur Zahlung des ausstehenden Kreditbetrags.