Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_51/2024 vom 22. Mai 2025

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Absolut. Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils 6B_51/2024 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 22. Mai 2025, fokussiert auf die massgebenden rechtlichen Argumente und die Begründung des Gerichts.

Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_51/2024 vom 22. Mai 2025

Gericht: Bundesgericht, 1. Strafrechtliche Abteilung Referenz: 6B_51/2024 Datum: 22. Mai 2025 Gegenstand: Vergewaltigung (Art. 190 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), Landesverweisung (Art. 66a StGB), Unschuldsvermutung, Genugtuung, Willkür. Vorinstanz: Strafkammer des Kantonsgerichts Neuenburg (Urteil vom 24. Oktober 2023)

1. Hintergrund und Prozessgeschichte

Das vorliegende Verfahren betrifft die Beschwerde eines Mannes (A.__) gegen das Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts Neuenburg. Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer u.a. wegen Vergewaltigung in zwei Fällen (Juni 2021 und 19. Juni 2022) und Drohung (12., 18. und 25. Juni 2022) schuldig gesprochen. Die erste Instanz (Tribunal criminel) hatte ihn zusätzlich wegen weiterer Delikte verurteilt (leichte Körperverletzung/Nötigung i.Z.m. Juni 2021, missbräuchliche Verwendung einer Fernmeldeanlage, leichte Körperverletzung/Drohung i.Z.m. 19. Juni 2022), wovon ihn die Vorinstanz jedoch teilweise freisprach (leichte Körperverletzung/Nötigung i.Z.m. Juni 2021, missbräuchliche Verwendung einer Fernmeldeanlage, leichte Körperverletzung/Drohung i.Z.m. 19. Juni 2022). Die Qualifikation der Vergewaltigung von Juni 2021 wurde von qualifiziert (Art. 190 Abs. 3 aStGB) auf einfach (Art. 190 Abs. 1 aStGB) reduziert. Die Schuldsprüche wegen Beschimpfung (Art. 177 StGB), Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht (Art. 115 Abs. 1 lit. b, 119 AIG) und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a BetmG) waren unbestritten und wurden rechtskräftig.

Vor Bundesgericht waren im Wesentlichen noch die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung (Juni 2021 und 19. Juni 2022) und Drohung (12., 18. und 25. Juni 2022) umstritten.

2. Rügen des Beschwerdeführers und Prüfungsrahmen des Bundesgerichts

Der Beschwerdeführer rügte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie eine Verletzung der Unschuldsvermutung im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen wegen Vergewaltigung und Drohung.

Das Bundesgericht prüft Sachverhaltsfeststellungen in einer Beschwerde in Strafsachen nur unter dem eingeschränkten Gesichtspunkt der Willkür (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG i.V.m. Art. 9 BV). Eine Entscheidung ist willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, d.h. im Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, auf einem offensichtlichen Versehen beruht oder sinnwidrig ist. In der Beweiswürdigung liegt Willkür vor, wenn die Behörde relevante Beweismittel ohne stichhaltigen Grund nicht berücksichtigt, deren Bedeutung falsch einschätzt oder aus den erhobenen Beweisen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht. Bloss diskutable oder gar kritisierbare Schlüsse begründen keine Willkür.

Die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II, Art. 6 Abs. 2 EMRK) beinhaltet als Beweislastregel, dass die Anklage die Schuld beweisen muss und im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist (in dubio pro reo). Als Beweiswürdigungsregel bedeutet sie, dass der Richter keine Überzeugung von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt gewinnen darf, wenn objektiv ernsthafte und unüberwindliche Zweifel an dessen Existenz bestehen. Bei der Rüge von in dubio pro reo in Bezug auf die Beweiswürdigung hat dieser Grundsatz keine über die Willkürprüfung hinausgehende eigenständige Bedeutung (Querverweis auf u.a. BGE 148 IV 409 E. 2.2).

Bei Konstellationen "Aussage gegen Aussage", wo die Aussage des Opfers das zentrale Beweismittel ist und der Beschuldigte widersprechende Angaben macht, führt der Grundsatz in dubio pro reo nicht zwingend zum Freispruch. Die letztinstanzliche Würdigung obliegt dem Sachgericht (Querverweis auf BGE 137 IV 122 E. 3.3). Das Sachgericht kann seine Überzeugung auf eine Gesamtheit konvergierender Elemente oder Indizien stützen; es ist nicht willkürlich, wenn die Schlussfolgerung auf dem Zusammenführen verschiedener Elemente beruht, auch wenn jedes einzelne für sich allein vielleicht nicht ausreichen würde.

3. Würdigung der spezifischen Rügen des Beschwerdeführers

3.1. Vorfall im Juni 2021 (Vergewaltigung)

Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe die Zeugenaussagen von D._ und E._ willkürlich als entscheidende Beweismittel gewürdigt. Diese seien unglaubwürdig, da eine dritte Zeugin (F.__) dasselbe nicht festgestellt habe, und zudem handle es sich um Hören-Sagen-Zeugen, die nur das wiedergegeben hätten, was ihnen das Opfer erzählt habe.

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Zeuginnen D._ und E._ direkt beobachtet hatten, wie das Opfer an einem nicht näher bezeichneten Tag im Juni 2021 weinend und mit einer Angstattung bei der Arbeit erschien. Sie hatten zudem direkte Beobachtungen von roten Stellen am Hals und die Klagen des Opfers, dass der Beschwerdeführer sie vergewaltigt habe und sie an den Haaren zu Boden gezogen habe. Auch wenn diesbezüglich teilweise nur das wiedergegeben wurde, was ihnen das Opfer mitteilte (Hören-Sagen), konnte sich die Vorinstanz im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) darauf stützen (Querverweis auf BGE 148 I 295 E. 2.4). Das Gericht führte detailliert aus, weshalb die Vorinstanz diese Zeuginnen als glaubwürdig erachten durfte (Alters- und Hierarchieunterschied zum Opfer, unwahrscheinliche Verschwörung). Die Aussage der dritten Zeugin F.__, die sich an nichts erinnerte, widerspreche den Feststellungen der anderen beiden Zeuginnen bezüglich des Zustands des Opfers bei der Arbeit nicht.

Das Bundesgericht schloss, dass die Vorinstanz gestützt auf die beiden Zeugenaussagen willkürfrei annehmen konnte, dass ein gravierendes und traumatisierendes Ereignis zwischen Mittag und Arbeitsbeginn stattgefunden hatte. Im Übrigen zeigten die Ausführungen des Beschwerdeführers keine Willkür bei der Beweiswürdigung auf, die auf einer Gesamtheit konvergierender Indizien beruhte (glaubwürdige Aussagen des Opfers, Vorwürfe und Wut des Beschwerdeführers, Treffen zur Klärung, sexuelle Beziehung am Ende, Ankunft des Opfers bei der Arbeit in Tränen/Angstzustand mit Spuren). Die Rügen des Beschwerdeführers wurden als unbegründet abgewiesen.

3.2. Vorfälle vom 12. und 19. Juni 2022 (Drohung, Vergewaltigung)

Der Beschwerdeführer zweifelte die Glaubwürdigkeit der Opferversion an und rügte insbesondere, die Vorinstanz habe willkürlich von der Rechtsprechung abgewichen, wonach bei mehreren aufeinanderfolgenden, widersprüchlichen Aussagen tendenziell der ersten Aussage der Vorzug zu geben sei, da spätere Aussagen durch Überlegungen beeinflusst sein könnten. Die Vorinstanz hätte die erste Aussage des Opfers vom 28. Juni 2022 berücksichtigen müssen und nicht die zweite, detailliertere Aussage vom 19. Juli 2022, die nach Hinzuziehung einer Anwältin gemacht wurde.

Das Bundesgericht bestätigte zwar das Bestehen der genannten Rechtsprechungsregel, stellte jedoch klar, dass diese erstens nicht zwingend ist ("n'est pas contraignant") und zweitens nur bei widersprüchlichen Aussagen gilt. Die Vorinstanz sei jedoch nicht von widersprüchlichen Aussagen ausgegangen.

Für die Vorfälle vom 12. Juni 2022 (Drohung mit Messer) hielt die Vorinstanz die Aussagen des Opfers gegenüber der Staatsanwaltschaft (vom 19. Juli 2022) für überzeugend, da sie detailliert und nicht unwahrscheinlich seien, auch wenn das beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers aussergewöhnlich gewesen sei. Zwar seien die ersten Aussagen bei der Polizei weniger klar gewesen, jedoch kohärent und die Unpräzision (z.B. bezüglich des Ablageortes des Messers) sei unerheblich. Die Detailliertheit der späteren Aussage, die Wiedergabe der Logik des Beschwerdeführers und die Übereinstimmung mit seinen anderen Aussagen und Sprachnachrichten seien glaubwürdig. Die Hypothese, das Opfer habe dies für falsche Anschuldigungen erfunden, sei angesichts der Eigenartigkeit und Konformität mit dem theatralischen Auftreten des Beschwerdeführers schwer vorstellbar.

Im Gegensatz dazu erachtete die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als gering. Er habe sich widersprochen, indem er zunächst die Besuche des Opfers am 12. und 19. Juni 2022 bestritt und nur einen einzigen einvernehmlichen sexuellen Kontakt einräumte, sich dann aber am 19. August 2022 korrigierte und zwei Besuche zugab, jedoch Drohung und Messereinsatz bestritt. Dieses leugnende, dann aber an die Untersuchungsergebnisse angepasste Aussageverhalten wurde als nicht glaubwürdig beurteilt.

Für die chronologische Einordnung des Messer-Vorfalls hielt die Vorinstanz fest, dass das Opfer bei der Polizei am 28. Juni 2022 panisch und dessen Einvernahme schwierig gewesen sei. Erst bei der Staatsanwaltschaft am 19. Juli 2022, einen Monat nach den Taten und bei weniger ausgeprägten Symptomen seiner (bestätigten) posttraumatischen Belastungsstörung, sei das Opfer in der Lage gewesen, die Ereignisse zu trennen (Messer am 12. Juni, sexueller Akt am 19. Juni). Diese detailliertere Aussage sei die überzeugendste gewesen. Das Bundesgericht bestätigte, dass diese Beweiswürdigung nicht willkürlich war.

Hinsichtlich der Vorfälle vom 19. Juni 2022 (Vergewaltigung) erachtete die Vorinstanz ebenfalls die Aussagen des Opfers als glaubwürdig. Sie seien präzise und nicht unwahrscheinlich. Die anfänglich verwirrten Aussagen bei der Polizei (Mischen der Ereignisse vom 12. und 19. Juni) seien angesichts der traumatischen Natur und der ähnlichen Tatorte erklärbar und durch die Angst und den Zustand des Opfers erschwert worden. Das Opfer habe seine Aussagen vor der Staatsanwaltschaft korrigiert, die Taten präzise unterschieden und sogar die Schwere der Vorwürfe (kein Messer am 19. Juni) abgeschwächt, was gegen die Absicht falscher Anschuldigungen spreche. Die Vorinstanz habe zu Recht festgehalten, dass die zwei aufeinanderfolgenden Versionen nicht widersprüchlich, sondern klärend seien.

Die Beschreibung der Ereignisse vom 19. Juni (Unterbrechung der Diskussion durch die Anordnung, ins Bett zu gehen, Reaktion des Opfers mit Buch als Ablenkung) sei unerwartet und schwer für eine falsche Anschuldigung erfunden. Der Kontext (stürmische Trennung, Wunsch des Opfers nach Kontaktabbruch, Zögern des Beschwerdeführers) spreche gegen die sexuelle Verfügbarkeit des Opfers. Die Wut des Beschwerdeführers (von ihm eingeräumt als "houleuse", "à moitié super énervé") sei kein günstiges Element für sexuelles Verlangen beim Opfer, das zudem durch die Drohungen vom 12. Juni noch alarmiert gewesen sei.

Die Version des Beschwerdeführers (einvernehmlicher, harmonischer Geschlechtsverkehr am 19. Juni) sei nicht glaubwürdig, da sie der elektronischen Korrespondenz und der negativen Beziehungsentwicklung, insbesondere nach früheren Gewalttaten und Nichtrespektierung der sexuellen Selbstbestimmung des Opfers, widerspreche. Die Anzeige des Opfers am 28. Juni 2022, weil es Terror vor dem Beschwerdeführer hatte, widerspreche ebenfalls einer einvernehmlichen Begegnung. Das Verhalten des Opfers nach dem 19. Juni (Verzweiflung, Versuch, dem Beschwerdeführer auszuweichen, Vorlage eines Arztzeugnisses zur Vermeidung eines Treffens) und die Reaktion des Beschwerdeführers ("Rien n as foutre") bestätigten den angespannten Kontext und die Furcht des Opfers. Der Grund, weshalb das Opfer am 19. Juni den Beschwerdeführer besuchte (Hoffnung auf gütliche Einigung, Reduzierung des Risikos unvorhergesehener Wutausbrüche), sei plausibel und bedeute keineswegs eine Einwilligung in sexuelle Handlungen.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz auf der Grundlage einer willkürfreien Beweiswürdigung die Version des Opfers auch für die Ereignisse vom 19. Juni 2022 übernehmen und die Version des Beschwerdeführers ablehnen durfte. Da der Beschwerdeführer selbst widersprüchliche Aussagen gemacht hatte, konnte er sich zudem nicht erfolgreich auf die Unschuldsvermutung berufen, um die Schlüsse anzufechten, die der Richter aus seinen eigenen Aussagen gezogen hatte (Querverweis auf u.a. Urteil 7B_543/2023 E. 3.2.4).

3.3. Sprachnachrichten vom 18. und 25. Juni 2022 (Drohung)

Der Beschwerdeführer bestritt, dass diese Sprachnachrichten eine Drohung im Sinne von Art. 180 StGB darstellen.

Das Bundesgericht erläuterte die Voraussetzungen der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 aStGB: Eine ernsthafte Drohung, die objektiv geeignet ist, das Opfer zu beunruhigen oder zu ängstigen, und die das Opfer tatsächlich beunruhigt oder ängstigt. Der Kontext, in dem Äusserungen gemacht werden, ist für die Beurteilung ihrer Drohqualität relevant (Querverweis auf u.a. Urteil 6B_1428/2016 E. 2.2.2). Der Richter muss die Gesamtsituation berücksichtigen.

Die Vorinstanz hatte festgehalten, dass die Sprachnachrichten vom 18. Juni 2022 (Ankündigung, um 4 Uhr morgens unangekündigt zu erscheinen, um zu zeigen, wozu er fähig sei; Wahl zwischen Rückruf wegen Hähnchenbestellung oder Polizeialarm) an sich nichts Gutes verhiessen. Im Kontext der vorausgegangenen Vergewaltigung und der Drohung mit einem Messer konnten sie das Opfer nur in Schrecken versetzen. Gleiches gelte für die Sprachnachricht vom 25. Juni 2022 (Aufforderung zur Terminvereinbarung, Warnung, ihn nicht zu reizen, da "sonst es nicht klappen würde"), was implizit bedeutete, dass er das Opfer erneut angreifen könnte, und man wusste, wozu der Beschwerdeführer fähig war. Der angekündigte, wenn auch vage Schaden sei zweifellos gravierend.

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz den Kontext (stürmische Trennung, vorangegangene Brutalisierungen und Drohungen) in ihre Beurteilung der Drohqualität einbeziehen durfte. Vage oder anspielungsreiche Äusserungen können in einem bestimmten Kontext durchaus die Schwere einer strafbaren Drohung erreichen (Querverweis auf Urteil 6B_229/2016 E. 3.3). Die vom Beschwerdeführer eingeräumte Tonalität (wütend, sehr direktiv) und der Inhalt der Äusserungen im spezifischen Kontext waren objektiv geeignet, eine vernünftige Person in Angst zu versetzen, was hier auch geschehen war und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Es war irrelevant, dass der angekündigte Schaden nicht eingetreten war.

Die Vorinstanz konnte somit, ohne Bundesrecht zu verletzen, zum Schluss kommen, dass der Beschwerdeführer sich durch die Sprachnachrichten vom 18. und 25. Juni 2022 der Drohung schuldig gemacht hatte.

3.4. Übrige Punkte

Der Beschwerdeführer erhob keine spezifischen Rügen bezüglich der Bestandteile der anderen unbestrittenen Delikte, seiner Prozessentschädigung, der Landesverweisung oder der Genugtuung, die nicht bereits im Zusammenhang mit der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung vorgebracht wurden. Daher wurden diese Punkte vom Bundesgericht nicht weiter geprüft.

4. Ergebnis

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt, unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Das Bundesgericht bestätigte die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung (Juni 2021, 19. Juni 2022) und Drohung (12., 18., 25. Juni 2022).
  • Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz, insbesondere die Würdigung der Aussagen des Opfers und der Zeugenaussagen, wurden als nicht willkürlich befunden.
  • Die Aussage des Opfers wurde als glaubwürdig erachtet, auch wenn sie im Laufe des Verfahrens präzisiert wurde. Die Regel, wonach der ersten Aussage der Vorzug zu geben sei, ist nicht zwingend und gilt nur bei Widersprüchlichkeit, welche hier nicht vorlag.
  • Die Drohungen per Sprachnachricht wurden als "ernsthaft" im Sinne des Gesetzes beurteilt, wobei der Kontext (vorangegangene Gewalt und Drohungen) massgeblich berücksichtigt wurde.
  • Die Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung wurde im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung geprüft und als unbegründet abgewiesen, insbesondere auch weil der Beschwerdeführer selbst widersprüchliche Aussagen gemacht hatte.
  • Andere vom Erstgericht beurteilte, aber vor Bundesgericht nicht unabhängig von der Sachverhaltsrüge angefochtene Punkte (Landesverweisung, Genugtuung) wurden nicht separat geprüft.
  • Die Beschwerde wurde vollumfänglich abgewiesen.