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Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils 8C_627/2024 des Schweizerischen Bundesgerichts:
1. Einleitung
Das Urteil des Bundesgerichts (IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung) vom 13. Mai 2025 (Verfahren 8C_627/2024) betrifft eine Beschwerde im Bereich der Unfallversicherung. Streitig sind die Einstellung von Pflegeleistungen und Taggeldern sowie die Verweigerung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung (IE) nach einem Verkehrsunfall. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Vorinstanz, das Versicherungsgericht des Kantons Tessin, die Sachverhaltsfeststellung und die Anwendung der Unfallversicherungsgesetze (insbesondere LAINF) korrekt vorgenommen hat.
2. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte
Die 1965 geborene Beschwerdeführerin, die zu 70% als Sekretärin in der Arztpraxis ihres Ehemanns tätig war und somit obligatorisch bei der Allianz Suisse Società di Assicurazioni SA (nachfolgend: Allianz) unfallversichert war, wurde am 21. Januar 2020 als Fussgängerin von einem Auto angefahren und erlitt ein Quetschtrauma am linken Unterschenkel. Die Allianz übernahm den Fall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach einer ersten Beurteilung wurde die Arbeitsfähigkeit als Sekretärin ab 1. Januar 2021 als vollumfänglich wiederhergestellt angesehen und das Taggeld eingestellt.
Nach Einsprüchen und weiteren medizinischen Abklärungen, insbesondere einem multidisziplinären Gutachten des Zentrums C.__, stellte die Allianz das Taggeld mit Wirkung per 1. Januar 2021 ein und beendete den Anspruch auf Pflegeleistungen per Oktober 2022. Nach weiterem Einspracheverfahren und Ergänzungsgutachten passte die Allianz ihre Entscheidung an: Der Anspruch auf Pflegeleistungen endete für orthopädische und angiologische Aspekte am 31. Dezember 2021 und für neurologische Aspekte am 30. Oktober 2022. Zudem wurde der Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung verneint.
Die Beschwerdeführerin erhob Einsprache, woraufhin ein weiteres Ergänzungsgutachten von C.__ eingeholt wurde. Mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2023 bestätigte die Allianz ihre vorherige Entscheidung vollumfänglich.
Das Versicherungsgericht des Kantons Tessin wies mit Urteil vom 30. September 2024 die Beschwerde der Versicherten gegen den Einspracheentscheid ab und bestätigte die Leistungsablehnung.
3. Gegenstand des Bundesgerichtsverfahrens
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts reichte die Versicherte Beschwerde beim Bundesgericht ein. Sie beantragte die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Rückweisung der Angelegenheit an die Allianz für weitere Abklärungen (mittels Neugutachten), eine Entscheidung über die Übernahme der Heilungskosten und die Ausrichtung von Taggeldern, sowie nach Stabilisierung des Zustands eine Entscheidung über Invalidenleistungen und die IE.
Streitgegenstand vor Bundesgericht war die Rechtmässigkeit der Einstellung der kurzfristigen Leistungen (Taggeld, Pflegeleistungen) und der Verweigerung der Invalidenrente und der IE.
4. Anwendbares Recht und rechtliche Grundsätze
Das Bundesgericht führt die relevanten Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes (LAINF) auf, die das Recht auf Pflegeleistungen (Art. 10 LAINF), Taggeld (Art. 16 LAINF), Invalidenrente (Art. 19 LAINF) und Integritätsentschädigung (Art. 24 LAINF) regeln. Es verweist auch auf die ständige Rechtsprechung zur Würdigung von medizinischen Berichten.
5. Begründung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte die Argumente der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Kantonsgerichts und die zugrundeliegenden Gutachten.
5.1. Würdigung der Sachverhaltsfeststellung (mit Ausnahme der Rentenberechnung)
Das Bundesgericht bestätigte im Wesentlichen die Sachverhaltsfeststellung des Kantonsgerichts, soweit sie nicht die spezifische Frage der Rentenberechnung betraf. * Stabilisierung des Zustands und Pflegeleistungen: Das Bundesgericht schloss sich der Vorinstanz an, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als stabilisiert im Sinne von Art. 19 Abs. 1 LAINF zu betrachten sei (Dauerzustand, bei dem eine wesentliche Verbesserung durch weitere Therapien nicht mehr zu erwarten ist). Die von der Beschwerdeführerin weiterhin als notwendig erachteten Behandlungen (Physiotherapie, Massagetherapie, Balneotherapie) wurden zu Recht als konservative Massnahmen gewürdigt, die den Zustand erhalten, aber keine wesentliche Verbesserung mehr bewirken. Die Tatsache, dass solche Erhaltungstherapien weiterhin nötig sein mögen, sei für die Frage der Beendigung der Heilbehandlung im unfallversicherungsrechtlichen Sinn irrelevant. Das Gericht verwies auf die überzeugenden Stellungnahmen der C._-Gutachter hierzu. * Beweiswert des C.__-Gutachtens und der Ergänzungen: Das Bundesgericht wies die von der Beschwerdeführerin geäusserte Kritik an der Zuverlässigkeit des C._-Gutachtens zurück. Die Vorinstanz habe die verschiedenen medizinischen Berichte und Einwände der Beschwerdeführerin umfassend gewürdigt und plausibel dargelegt, weshalb sie auf das multidisziplinäre Gutachten und dessen Ergänzungen abstellt. Insbesondere sei die Kritik bezüglich der Anzahl der Neurome (ein vs. multiple) und der Relevanz der Schädigung sensorischer Nerven von den Gutachtern überzeugend entkräftet worden. Die Gutachter hätten dargelegt, dass es irrelevant sei, ob ein einzelnes oder mehrere Neurome vorlägen, da dies zu ähnlichen neuropathischen Schmerzen führe und keine zusätzlichen neurogenen Paresen verursache. Die Beschwerdeführerin habe es versäumt, auf der Grundlage der medizinischen Akten substanziiert darzulegen, weshalb die Meinung ihrer behandelnden Ärzte, die eine deutlich geringere Arbeitsfähigkeit attestierten (30%), gegenüber dem Gutachten von C.__ vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht betonte, dass die blosse Gegenüberstellung abweichender ärztlicher Meinungen nicht ausreiche, um ein nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten zu widerlegen. Auch die Kritik an der Beurteilung der degenerativen Knieprobleme als unfallfremd wurde als reine Appellation zurückgewiesen. * Bestätigung der Arbeitsfähigkeit von 90% und der Verweigerung der IE: Das Bundesgericht bestätigte die Schlussfolgerung der Gutachter und des Kantonsgerichts, wonach die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Sekretärin eine Arbeitsfähigkeit von 90% bezogen auf eine Vollzeittätigkeit aufweist. Es wurde auch festgehalten, dass die Experten eine Kompensation der verbleibenden 10% Arbeitsunfähigkeit in einer anderen Tätigkeit ausgeschlossen hatten, da das Schmerzsyndrom weitgehend unabhängig von körperlicher Anstrengung sei. Die Verweigerung der Integritätsentschädigung durch die Vorinstanz, basierend auf der Beurteilung der Gutachter, wurde ebenfalls nicht beanstandet, da die Einwände der Beschwerdeführerin hierzu nicht substanziiert widerlegt worden seien.
5.2. Rechtsfehler bei der Berechnung der Invalidenrente für Teilzeiterwerbstätige
Das Bundesgericht identifizierte jedoch einen spezifischen Rechtsfehler in der Begründung des Kantonsgerichts für die Verweigerung der Invalidenrente.
6. Ergebnis
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut. * Die Sachverhaltsfeststellungen des Kantonsgerichts bezüglich der Einstellung der Pflegeleistungen und des Taggeldes sowie der Verweigerung der Integritätsentschädigung wurden bestätigt. Die Rügen der Beschwerdeführerin gegen die Beweiswürdigung und die Zuverlässigkeit des Gutachtens (soweit nicht die Rentenberechnung betroffen) wurden abgewiesen. * Das Urteil des Kantonsgerichts und der Einspracheentscheid der Allianz wurden jedoch aufgehoben, soweit sie die Verweigerung der Invalidenrente betrafen. * Die Sache wurde an die Allianz zurückgewiesen, damit diese unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Rentenberechnung bei Teilzeiterwerbstätigkeit eine neue Entscheidung über den Anspruch auf eine Invalidenrente treffe. * Die Rückweisung der Sache mit offenem Ausgang wurde als volles Obsiegen gewertet. Die Gerichtskosten wurden der Allianz auferlegt, und diese wurde verpflichtet, die Parteikosten der Beschwerdeführerin für das Bundesgerichtsverfahren zu erstatten. Die Regelung der Parteikosten für das kantonale Verfahren wurde an das Versicherungsgericht zurückgewiesen.
7. Wesentliche Punkte der Zusammenfassung
Das Bundesgericht hat somit die medizinische Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz weitgehend bestätigt, jedoch einen spezifischen Rechtsfehler bei der Anwendung dieser Fakten auf die Berechnung des Invalidenrentenanspruchs für eine Teilzeiterwerbstätige korrigiert, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und zur Rückweisung der Angelegenheit an den Versicherer für eine neue Rentenentscheidung führte.