Gerne, hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_555/2024 vom 14. Mai 2025:
Bundesgerichtsurteil 6B_555/2024 vom 14. Mai 2025
Gegenstand: Versuchter Erpressung und Nötigung (Art. 156 i.V.m. Art. 22 StGB); Willkür.
Verfahrensparteien:
* Beschwerdeführerin: A.__ (vertreten durch Anwalt)
* Beschwerdegegner: Ministère public de la République et canton de Neuchâtel
Vorinstanz: Cour pénale des Kantonsgerichts Neuenburg (Urteil vom 20. März 2024).
Anfechtungsgegenstand: Urteil der Vorinstanz, welches das erstinstanzliche Urteil (Tribunal de police) bestätigte.
Kern des erstinstanzlichen Urteils (bestätigt von der Vorinstanz): Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen versuchter Erpressung und Nötigung (Art. 156 i.V.m. Art. 22 StGB) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à 30 Franken bedingt auf zwei Jahre. Freispruch vom Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs (Art. 179quater StGB) wegen Verjährung.
Sachverhalt (von der Vorinstanz festgestellt und für das Bundesgericht bindend):
Der Geschädigte B._ lernte die Beschwerdeführerin A._ über eine gemeinsame Bekannte, C._, kennen. Es kam zu einer sexuellen Beziehung. Währenddessen fertigte A._ ein Video der intimen Handlung an. B._ bemerkte zwar ein eingeschaltetes Telefon mit Blitzlicht, glaubte aber der Zusicherung von A._, dass sie nicht filme. Einige Tage später kontaktierte C._ den B._ und zeigte ihm das Video. C._ gab vor, von der Entdeckung schockiert zu sein und mit A._ sprechen zu wollen. Später informierte C._ den B._, dass A._ für die Löschung des Videos zunächst 800'000 Franken, später reduziert auf 300'000 Franken, verlange. C._ bot dem B._ an, ihm mit 50'000 Franken zu helfen. Ein Treffen zwischen den drei Beteiligten zur Geldübergabe wurde vereinbart. B._ ging zur Polizei. Die Beschwerdeführerin A._ und C._ befanden sich zur Tatzeit in finanziellen Schwierigkeiten.
Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts:
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Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Rz. 1.1.1):
- Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz. Es ist grundsätzlich an den Sachverhalt gebunden, wie er von der Vorinstanz festgestellt wurde (Art. 105 Abs. 1 BGG).
- Eine Sachverhaltsrüge ist nur zulässig, wenn der Sachverhalt offensichtlich unrichtig (willkürlich) festgestellt wurde oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür (Art. 9 BV) liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, z.B. weil sie wesentliche Beweise unberücksichtigt lässt, deren Bedeutung falsch einschätzt oder darauf gestützt unhaltbare Schlüsse zieht. Eine bloss diskutable oder gar kritisierbare Beweiswürdigung begründet noch keine Willkür (Verweis auf BGE 150 IV 360 E. 3.2.1).
- Rügen müssen präzise substanziiert werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Appellatorische Kritik ist unzulässig.
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Präsumtion der Unschuld und In dubio pro reo (Rz. 1.1.2):
- Die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II, Art. 6 Abs. 2 EMRK) betrifft sowohl die Beweislastverteilung als auch die Beweiswürdigung.
- Als Beweiswürdigungsregel bedeutet sie, dass der Richter bei objektiven, nicht bloss abstrakten oder theoretischen Zweifeln an einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht von diesem ausgehen darf. Es müssen ernsthafte, nicht überwindbare Zweifel sein.
- Bei der Überprüfung der Beweiswürdigung hat der Grundsatz in dubio pro reo keine über die Willkürkontrolle hinausgehende Bedeutung (Verweis auf BGE 148 IV 409 E. 2.2).
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Tatbestand der Erpressung und Nötigung (Art. 156 Abs. 1 StGB, Fassung zur Tatzeit) (Rz. 1.1.3):
- Strafbar macht sich, wer in der Absicht, sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Drohung mit ernstlichem Nachteil zu einer Vermögenshandlung zum Nachteil des Opfers oder eines Dritten bestimmt.
- Objektive Elemente: Nötigungsmittel, Bestimmen zu einer Vermögenshandlung, Vermögensschaden.
- Nötigungsmittel: Gewalt oder Drohung mit ernstlichem Nachteil. Die Drohung ist psychischer Druck; der Begriff entspricht Art. 181 StGB. Der Täter muss dem Opfer einen Nachteil in Aussicht stellen, dessen Eintreten von seinem Willen abzuhängen scheint (Verweis auf BGE 122 IV 322 E. 1a). Unerheblich ist, ob der Täter den Nachteil tatsächlich herbeiführen kann oder beabsichtigt (Verweis auf BGE 106 IV 125 E. 2b, 122 IV 322 E. 1a).
- Die Drohung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Der angedrohte Schaden kann jeden rechtlich geschützten Interesse betreffen, muss aber ernstlich sein, d.h. geeignet, einen vernünftigen Empfänger zu einem Verhalten zu veranlassen, das er sonst nicht gezeigt hätte. Die Ernstlichkeit ist objektiv zu beurteilen (Verweis auf BGE 122 IV 322 E. 1a).
- Subjektiv: Vorsatz (eventualvorsatz genügt) und unrechtmässige Bereicherungsabsicht.
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Subjektive Elemente (Vorsatz, Absicht) (Rz. 1.1.4):
- Der Inhalt des Wissens, Wollens oder Inkaufnehmens gehört zum inneren Tatgeschehen und ist somit Tatsachenfeststellung, die das Bundesgericht bindet, es sei denn, sie ist willkürlich erfolgt (Art. 105 Abs. 1 BGG).
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Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) (Rz. 1.1.5):
- Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter alle subjektiven Elemente erfüllt und seinen Tatentschluss manifestiert hat, aber die objektiven Elemente ganz oder teilweise fehlen (Verweis auf BGE 140 IV 150 E. 3.4).
- Die Schwelle zum Versuch ist überschritten, wenn der Täter durch seinen Handlungsentschluss ein objektives Tatbestandselement verwirklicht hat (Verweis auf BGE 131 IV 100 E. 7.2.1).
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Mittäterschaft (Coactivité) (Rz. 1.1.6):
- Mittäterschaft liegt vor, wenn jemand in intentionaler und massgebender Weise mit anderen an der Tatplanung, Organisation oder Ausführung mitwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter erscheint (Verweis auf BGE 149 IV 57 E. 3.2.2).
- Der Beitrag des Mittäters muss für die Tatausführung essenziell sein. Die blosse Tatbeteiligung genügt nicht. Eine gemeinsame, nicht notwendigerweise ausdrückliche (konkludente Handlungen genügen) Entscheidung ist erforderlich, wobei Eventualvorsatz hinsichtlich des Ergebnisses genügt.
- Der Mittäter muss sich nicht an der Konzeption beteiligt haben oder die Ausführung beeinflusst haben, aber an der Entscheidung oder Ausführung in einem Ausmass beteiligt gewesen sein, das ihn als Hauptbeteiligten erscheinen lässt. (Abgrenzung zur Gehilfenschaft als Nebenbeteiligung).
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Beurteilung der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Rz. 1.2):
- Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten (Beschwerdeführerin, C.__, Geschädigter) und weitere Beweismittel eingehend geprüft (Rz. 1.2.1).
- Die Aussagen des Geschädigten und von C._ wurden als glaubhaft beurteilt. Sie stimmen darin überein, dass C._ im Namen der Beschwerdeführerin Geld (300'000 Franken) für die Löschung des Videos forderte und ein Treffen zur Übergabe geplant war.
- Der Geschädigte bekundete grosse Angst vor der Entdeckung des Videos durch seine Ehefrau, was als glaubhaft erachtet wurde.
- Die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie die Tat bestreitet, das Video zufällig übermittelt wurde (automatische Synchronisation) und C.__ eine eigene Intrige gesponnen habe, wurden als unplausibel beurteilt.
- Die Vorinstanz gelangte zur Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin von Anfang bis Ende an der Operation beteiligt war.
- Das Bundesgericht stellt fest (Rz. 1.2.2), dass die Beschwerdeführerin ihrerseits lediglich ihre eigene, vom Gericht abweichende Beweiswürdigung darlegt, ohne jedoch darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Würdigung offensichtlich unhaltbar sei.
- Die Vorinstanz stützte sich auf ein faisceau d'indices convergents (Bündel sich deckender Indizien), um die Schuld der Beschwerdeführerin zu begründen. Bei einer solchen Indizienkette genügt es nicht, einzelne Indizien isoliert als ungenügend zu bezeichnen; die Beweiswürdigung muss als Ganzes betrachtet werden. Das Bundesgericht sieht keinen Willkürgrund in der Gesamtbetrachtung der Vorinstanz.
- Das Bundesgericht hält fest (Rz. 1.2.3), dass die Vorinstanz basierend auf den vorhandenen Elementen ohne Willkür und ohne Verletzung der Unschuldsvermutung die ihr vorgeworfenen Handlungen als erwiesen erachten konnte.
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Beurteilung des Nötigungsmittels (Drohung mit ernstlichem Nachteil) (Rz. 1.3):
- Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass eine Drohung mit ernstlichem Nachteil vorlag. Sie argumentiert, dass die Untreue auf andere Weise hätte herauskommen können und dass nach der angeblichen Löschung des Videos keine Angst mehr empfunden werden konnte.
- Die Vorinstanz beurteilte die Perspektive der Verbreitung eines intimen Videos einer Beziehung (insbesondere einer verheirateten Person) an Dritte als objektiv geeignet, die Handlungsfreiheit einer vernünftigen Person zu beeinträchtigen und gravierende Folgen für das Eheleben zu haben.
- Das Bundesgericht bestätigt diese Auffassung. Selbst wenn die Ehefrau auf andere Weise von der Untreue erfahren könnte, möchte keine vernünftige Person, dass ein Video ihrer intimen Handlungen an Dritte verbreitet wird. Die Folgen betreffen nicht nur die Ehe, sondern auch Freunde, Familie etc.
- Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Video später gelöscht haben will, steht der Verwirklichung des objektiven Tatbestandselements nicht entgegen. Massgeblich ist, ob zur Tatzeit eine Drohung mit einem ernstlichen Nachteil ausgesprochen wurde. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Drohung in Aussicht gestellt wurde, solange das Opfer davon überzeugt war, dass die Aufnahme noch existierte.
- Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen konnte, dass die Beschwerdeführerin ein Nötigungsmittel – die Drohung mit einem ernstlichen Nachteil (Verbreitung des intimen Videos) – eingesetzt hat, um Geld zu erhalten.
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Beurteilung der Mittäterschaft (Rz. 1.4):
- Die Beschwerdeführerin bestreitet, als Mittäterin oder Gehilfin gehandelt zu haben. Sie meint, sie habe sich dem Tatentschluss nicht angeschlossen und nur C.__ habe unilateral das Opfer erpresst.
- Das Bundesgericht weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mit diesem Argument lediglich ihre eigene Sachverhaltswürdigung vorträgt, ohne darzulegen, dass die von der Vorinstanz für die Annahme der Mittäterschaft herangezogenen Tatsachen willkürlich festgestellt wurden. Dies ist unzulässige appellatorische Kritik.
- Die Frage, ob basierend auf den festgestellten Tatsachen Mittäterschaft anzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage. Basierend auf den (bindenden) Feststellungen der Vorinstanz (vorsätzliche Aufnahme des Videos, ebenfalls vorsätzliche Weitergabe an C.__), hat die Vorinstanz korrekt auf Mittäterschaft geschlossen. Die Rolle der Beschwerdeführerin war nicht die einer Gehilfin, sondern war essenziell und entscheidend für den versuchten Erpressung. Ohne das Video, das sie aufnahm und weitergab, hätte der Versuch nicht stattfinden können. Die Verurteilung als Mittäterin war rechtens.
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Beurteilung des Rücktritts/Tätigen Reue (Art. 23 StGB) (Rz. 2):
- Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 23 Abs. 1 StGB (Rücktritt oder tätige Reue) und behauptet, sie habe die Aufnahmen gelöscht, nachdem sie merkte, dass sie diese versehentlich an C._ geschickt hatte, und sie habe alles getan, um die Tatausführung durch C._ zu verhindern.
- Das Bundesgericht erläutert Art. 23 Abs. 1 StGB (Rücktritt bei unbeendetem Versuch, tätige Reue bei beendetem Versuch).
- Das Bundesgericht stellt fest (Rz. 2.2), dass die Beschwerdeführerin mit diesem Argument erneut den Sachverhalt (insb. das Fehlen der Absicht, die versehentliche Übermittlung) bestreitet. Dies ist unzulässige appellatorische Rüge. Die Vorinstanz stellte willkürfrei fest, dass die Beschwerdeführerin das Video vorsätzlich verschickt hatte und an der Operation beteiligt war. Das Bundesgericht ist an diese Feststellungen gebunden. Art. 23 StGB setzt voraus, dass der Täter die Ausführung freiwillig aufgibt oder verhindert, nicht, dass er leugnet, überhaupt mit Vorsatz gehandelt zu haben.
- Eine von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde als nicht genügend begründet und daher unzulässig erachtet.
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Beurteilung der Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB) (Rz. 3):
- Die Beschwerdeführerin argumentiert subsidiär, ihre Handlungen seien höchstens straflose Vorbereitungshandlungen gewesen.
- Das Bundesgericht widerspricht (Rz. 3). Wie bereits ausgeführt (Rz. 1.3), wurde die Schwelle zum Versuch (Art. 22 StGB) überschritten, weil die Beschwerdeführerin bereits ein objektives Tatbestandselement der Erpressung (Art. 156 StGB) – nämlich die Drohung mit einem ernstlichen Nachteil – verwirklichte, indem sie das Video besass und es als Druckmittel einsetzte (mittels C.__). Das Aussprechen oder In-Aussicht-Stellen der Drohung ist eine Ausführungshandlung, keine blosse Vorbereitung. Der Einwand ist unbegründet.
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Entscheid über Rechtsmittel und Kosten (Rz. 4):
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie zulässig ist.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da der Beschwerde die notwendigen Erfolgsaussichten fehlten (Art. 64 Abs. 1 BGG).
- Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Höhe wird unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse (die als nicht günstig erscheinen) festgesetzt (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen versuchter Erpressung und Nötigung. Die zentralen Punkte der Begründung sind:
1. Sachverhaltsbindung: Das Bundesgericht ist an die Tatsachenfeststellung der Vorinstanz gebunden. Die Rügen der Beschwerdeführerin gegen die Beweiswürdigung wurden als unzulässige appellatorische Kritik abgewiesen, da keine Willkür in der vorinstanzlichen Würdigung eines Bündels konvergierender Indizien festgestellt wurde. Die Unschuldsvermutung (in dubio pro reo) hatte im Rahmen der Willkürprüfung keine darüber hinausgehende Bedeutung.
2. Drohung mit ernstlichem Nachteil: Das Androhen der Verbreitung eines Videos intimer Handlungen (insbesondere einer verheirateten Person) stellt objektiv einen ernstlichen Nachteil dar, der geeignet ist, die Handlungsfreiheit einzuschränken. Der Umstand, dass die Untreue anders hätte bekannt werden können, oder eine allfällige spätere Löschung des Videos, ändern nichts an der Ernstlichkeit der Drohung als Nötigungsmittel zur Tatzeit.
3. Mittäterschaft: Die Beschwerdeführerin wurde korrekt als Mittäterin eingestuft. Basierend auf den festgestellten Tatsachen (vorsätzliche Aufnahme und Weitergabe des Videos an C.__), war ihr Beitrag für den versuchten Erpressung essenziell und machte sie zu einer Hauptbeteiligten.
4. Versuchsstadium: Die Handlung überschritt das Stadium der straflosen Vorbereitungshandlung und erreichte das Versuchsstadium, da mit der Drohung (In-Aussicht-Stellen des Nachteils durch das Video) bereits ein objektives Tatbestandselement der Erpressung verwirklicht wurde.
5. Kein Rücktritt/Tätige Reue: Die Berufung auf Art. 23 StGB scheiterte, da sie auf der Bestreitung des von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalts (insb. Vorsatz, bewusste Weitergabe) basierte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da die rechtlichen Einwände unbegründet und die Sachverhaltsrügen unzulässig waren.