Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_106/2024 vom 6. Mai 2025

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Gerne fasse ich das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (6B_106/2024 vom 6. Mai 2025) detailliert für Sie zusammen:

Bundesgerichtsurteil 6B_106/2024 vom 6. Mai 2025

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts, I. Strafrechtliche Abteilung, befasst sich mit der Beschwerde in Strafsachen von A.__ gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 25. September 2023. Gegenstand des Verfahrens sind Schuldsprüche und damit verbundene Sanktionen wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässigen Betrugs sowie weiterer Delikte (Pornografie, Fahren ohne Berechtigung, Verstoss Waffengesetz). Im Zentrum der bundesgerichtlichen Prüfung stehen die rechtlichen Würdigungen der Vorinstanz hinsichtlich des Betrugstatbestands (Arglist und Gewerbsmässigkeit), der sexuellen Handlungen mit Kindern (insbesondere die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung gemäss Art. 187 Ziff. 3 aStGB), der Landesverweisung (Art. 66a StGB) und des Tätigkeitsverbots (Art. 67 Abs. 4bis StGB).

1. Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (E. 1)

Der Beschwerdeführer rügte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und des Grundsatzes in dubio pro reo. Er bestritt insbesondere sein Wissen um das Alter der Beschwerdegegnerin 2 im Zeitpunkt der sexuellen Handlungen, seine Beteiligung am Gruppensex sowie das Verschaffen von MDMA an die Beschwerdegegnerin 2.

Das Bundesgericht erinnert an seine strenge Kognition bei der Überprüfung von Sachverhaltsfeststellungen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Willkür (Art. 9 BV) liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, d.h. im Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, auf einem offensichtlichen Versehen beruht oder den klaren Sinn und Zweck einer Norm missachtet. Appellatorische Kritik genügt nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Grundsatz in dubio pro reo ist als Beweiswürdigungsregel ebenfalls Teil des Willkürverbots.

Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz ihr Wissen um das Alter der Beschwerdegegnerin 2 auf deren Aussagen sowie einen Chatverlauf stützte, aus dem hervorgeht, dass die Geschädigte dem Beschwerdeführer ihr Alter mitteilte. Die Rüge des Beschwerdeführers, er sei von einem höheren Alter ausgegangen, wurde als unsubstantiiert zurückgewiesen, da die vom Beschwerdeführer nur umschriebenen, nicht aber vorgelegten Chatnachrichten die vorinstanzliche Feststellung gestützt auf konkrete Beweise nicht als willkürlich erscheinen liessen.

Das Bundesgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer lediglich darlege, zu welchem Beweisergebnis die Vorinstanz seiner Ansicht nach hätte gelangen müssen, ohne jedoch darzulegen, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar sei. Dies entspricht appellatorischer Kritik, die den Begründungsanforderungen nicht genügt. Soweit die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung reichte, wies das Bundesgericht sie als unbegründet ab. Auch die Rügen zur Verletzung des Anklagegrundsatzes und der Begründungspflicht, die nicht über die Sachverhaltskritik hinausgingen, wurden nicht weiter behandelt.

2. Gewerbsmässiger Betrug (E. 2)

Der Beschwerdeführer bestritt die Qualifikationsmerkmale der Arglist und der Gewerbsmässigkeit beim Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) im Zusammenhang mit dem Online-Verkauf von Apple Airpods, die er nicht besass.

2.1. Arglist (E. 2.2 - 2.5)

Das Bundesgericht rekapitulierte die Rechtsprechung zur Arglist im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Arglist setzt eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit voraus. Sie liegt vor bei einem Lügengebäude, besonderen Machenschaften (Inszenierungen) oder bei einfachen falschen Angaben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder unzumutbar ist, der Täter das Opfer von der Überprüfung abhält oder er voraussieht, dass das Opfer die Überprüfung unterlässt (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.2). Arglist scheidet aus bei einem Mindestmass an Opfermitverantwortung; nicht jede Fahrlässigkeit des Opfers, aber Leichtfertigkeit kann den Schutz entfallen lassen (BGE 150 IV 169 E. 5.1.1 und 5.1.2). Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig, da sie eine innere Tatsache betrifft, die nicht direkt überprüfbar ist. Arglist scheidet nur aus, wenn die Behauptung mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar wäre und sich aus der Prüfung ergeben hätte, dass der andere nicht zur Erfüllung fähig ist (BGE 147 IV 73 E. 3.3).

Die Vorinstanz bejahte Arglist. Sie stellte fest, dass die Vorspiegelung des nicht vorhandenen Erfüllungswillens eine innere Tatsache betraf, die von den Geschädigten nicht direkt überprüft werden konnte. Eine weitergehende Überprüfung erachtete die Vorinstanz als unverhältnismässig, insbesondere da es sich bei den Airpods um weit verbreitete Gebrauchsgegenstände mit einem Preis zwischen Fr. 150.-- und Fr. 250.-- handelte und nicht um Luxusartikel. Das Bundesgericht bestätigte, dass bei der Prüfung der zumutbaren Vorsichtsmassnahmen im Onlinehandel zu berücksichtigen sei, ob es sich um Alltagsgegenstände oder Luxusartikel handle (Urteil 6B_1385/2023 vom 19. September 2024 E. 1.2.1, 6B_614/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 1.3.2). Bei Alltagsgeschäften seien vertiefte Abklärungen unüblich und unverhältnismässig (BGE 143 IV 302 E. 1.3.3). Die Vorinstanz stellte fest, dass kritisch nachfragende Geschädigte plausibel klingende Antworten erhielten und der Beschwerdeführer sogar Kaufquittungen und Ausweisfotos versendet habe. Eine zuverlässige Überprüfung war demnach nicht möglich. Der Umstand, dass der Verkauf auf einer gängigen Kleinanzeigen-Plattform ohne Käuferschutz erfolgte, wurde zu Recht nicht als Opfermitverantwortung begründende Leichtfertigkeit gewertet. Das Bundesgericht verneinte die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Leichtfertigkeit der Geschädigten.

Hinsichtlich der Rüge, Arglist hätte für jeden Einzelfall geprüft werden müssen, verwies das Bundesgericht auf die Rechtsprechung zu serienmässig begangenem Betrug mit identischem Handlungsmuster. Bei einem solchen Vorgehen, das auf eine ganze Opfergruppe angelegt ist, darf die Prüfung der Merkmale, insbesondere der Arglist, in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam erfolgen, solange sich die Einzelfälle nicht wesentlich unterscheiden (BGE 119 IV 284 E. 5.a; Urteil 6B_614/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 1.1.2). Da der Beschwerdeführer nach demselben Muster vorging und keine Fälle aufgezeigt wurden, die wesentlich abwichen, war eine Einzelfallprüfung nicht erforderlich. Das Bundesgericht bestätigte die Bejahung der Arglist durch die Vorinstanz.

2.2. Gewerbsmässigkeit (E. 2.6)

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Bejahung der Gewerbsmässigkeit (Art. 146 Abs. 2 StGB). Er argumentierte, der Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 4'570.-- sei über sechs Monate verteilt (durchschnittlich Fr. 760.--/Monat) zu gering, um von einer Bestreitung des Lebensunterhalts zu sprechen. Zudem fehle der Wille zu fortgesetzter Delinquenz.

Das Bundesgericht erinnerte an die Rechtsprechung zur Gewerbsmässigkeit: Sie liegt vor, wenn der Täter die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufes ausübt. Es genügt, wenn er sich darauf einrichtet, relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Er muss die Tat mehrfach begangen haben und zur Begehung einer Vielzahl weiterer Taten bereit gewesen sein (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 253 E. 2.1).

Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer innerhalb von weniger als einem halben Jahr über 20 Mal betrügerisch tätig wurde. Dies zeige die Bereitschaft zu einer Vielzahl von Delikten. Die Betrüge hätten erst mit der Einleitung des Strafverfahrens im Zusammenhang mit den Sexualdelikten aufgehört. Da der Beschwerdeführer im Tatzeitraum über keinerlei anderes Einkommen verfügte, stellte der Gesamtdeliktsbetrag von ca. Fr. 4'570.-- und das daraus resultierende durchschnittliche Monatseinkommen von Fr. 760.-- einen namhaften Beitrag an seine Lebenshaltungskosten dar. Das Bundesgericht bestätigte dies unter Verweis auf neuere Rechtsprechung, wonach selbst bescheidenere Beträge einen namhaften Beitrag darstellen können, wenn kein anderes Einkommen vorhanden ist (Urteil 6B_1385/2023 vom 19. September 2024 E. 1.3.2). Die Vorinstanz bejahte die Gewerbsmässigkeit zu Recht.

3. Sexuelle Handlungen mit Kindern - Strafbefreiung (Art. 187 Ziff. 3 aStGB) (E. 3)

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von Art. 187 Ziff. 3 aStGB (Fassung bis 30. Juni 2024). Er machte geltend, es lägen besondere Umstände vor, die eine Strafbefreiung rechtfertigten. Er habe eine Beziehung mit gegenseitiger Zuneigung mit der Beschwerdegegnerin 2 geführt, und deren sexuelle Aktivität und Reife sei verkannt worden.

Das Bundesgericht verwies auf seine Rechtsprechung, wonach Art. 187 Ziff. 3 aStGB eine Entkriminalisierung sexueller Beziehungen unter Jugendlichen bezweckt und die "besonderen Umstände" grosszügig auszulegen sind. Wesentlich sei, ob es sich um eine Liebesbeziehung mit gegenseitiger Zuneigung handle, in der das Kind nicht ausgenutzt werde (Urteil 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 2.2.2).

Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen besonderer Umstände. Zwar habe eine Beziehung während ca. sechs bis sieben Wochen bestanden, jedoch hätten zahlreiche sexuelle Handlungen ausserhalb dieser Beziehung stattgefunden, namentlich Handlungen zu Dritt und Gruppensex mit insgesamt acht Beteiligten, was als einschneidendes sexuelles Erlebnis zu werten sei. Während der Beziehung sei es zudem zu zwei Vergewaltigungen und Pornografie gekommen. Die Vorinstanz gewann den Eindruck, dass es dem Beschwerdeführer bereits vor und auch während der Beziehung hauptsächlich um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gegangen sei.

Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzlichen Erwägungen. Weder die angebliche sexuelle Unerfahrenheit der Geschädigten (die angesichts der gesetzlichen Altersgrenze irrelevant sei) noch die vorgebrachten Chatnachrichten mit Liebeserklärungen könnten die Beurteilung erschüttern. Angesichts des Gruppensex vor der Beziehung und der Vergewaltigungen und Pornografie während der Beziehung sei von einer massiven Ausnutzung auszugehen, die besondere Umstände im Sinne von Art. 187 Ziff. 3 aStGB ausschliesse.

4. Landesverweisung (Art. 66a StGB) (E. 4)

Der Beschwerdeführer beanstandete die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 StGB), insbesondere die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB). Er machte geltend, seine familiären Beziehungen (Eltern, Schwester, Grosseltern, Onkel in derselben Liegenschaft) seien nicht genügend berücksichtigt worden.

Das Bundesgericht rekapitulierte die Voraussetzungen der Härtefallklausel: Es muss ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegen, und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung dürfen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Es verwies auf die massgebenden Kriterien für die Härtefallprüfung und die Interessenabwägung (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3), sowie auf die Rechtsprechung zu Art. 13 BV und Art. 8 EMRK (BGE 146 IV 105 E. 4.2).

Die Vorinstanz bejahte einen schweren persönlichen Härtefall, da der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren und aufgewachsen sei und seine Eltern hier lebten. In der Interessenabwägung hielt sie fest, dass der Anspruch auf Familienleben des volljährigen, ledigen und kinderlosen Beschwerdeführers durch eine Landesverweisung grundsätzlich nicht tangiert sei (Art. 8 EMRK bezieht sich primär auf die Kernfamilie: Eltern mit Minderjährigen, BGE 144 II 1 E. 6.1). Hinweise auf ein über die üblichen familiären Beziehungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis, das eine Beziehung zwischen erwachsenen Verwandten unter den Schutz von Art. 8 EMRK stellen würde (BGE 144 II 1 E. 6.1), brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Das blosses Zusammenleben mit Eltern und in der gleichen Liegenschaft wie Grosseltern/Onkel sei für sich allein nicht ausreichend. Die Wiedereingliederungschancen in Nordmazedonien seien intakt (jung, gesund, Sprachkenntnisse, Kulturvertrautheit, familiäre Kontakte).

Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung wurde als stark gewichtet. Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrerer Katalogdelikte (mehrfache Vergewaltigung, sexuelle Handlungen mit Kindern, gewerbsmässiger Betrug, Pornografie) verurteilt. Es liege ein erhebliches Verschulden vor. Er zeige keine Einsicht und Reue, und es bestehe eine nicht unerhebliche Gefahr erneuter Sexualstraftaten. Angesichts der Schwere der Delinquenz und des Rückfallrisikos überwiege das öffentliche Interesse das private Interesse am Verbleib in der Schweiz klar.

Das Bundesgericht befand die vorinstanzlichen Erwägungen als nicht zu beanstanden. Die Kritik an fehlenden konkreten Feststellungen zur familiären Situation ging ins Leere, da für einen Erwachsenen wie den Beschwerdeführer besondere Umstände für einen Art. 8-Schutz über die Kernfamilie hinaus darzulegen wären, was nicht geschehen sei. Die Interessenabwägung der Vorinstanz, die das erhebliche öffentliche Interesse angesichts der schweren Delikte und des Rückfallrisikos hoch gewichtete und dies dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberstellte, wurde als haltbar erachtet. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Landesverweisung erwiesen sich als unbegründet.

5. Tätigkeitsverbot, Strafzumessung, Genugtuung (E. 5)

Der Beschwerdeführer beanstandete das lebenslängliche Tätigkeitsverbot (Art. 67 Abs. 4bis StGB) und machte geltend, es liege ein besonders leichter Fall vor, der ein solches Verbot ausschliesse. Er begründete dies mit den von ihm beantragten Freisprüchen von den Sexualdelikten und der Herabstufung der Pornografie.

Da das Bundesgericht die Schuldsprüche wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern bestätigte, war der Fall offensichtlich kein "besonders leichter Fall" im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB. Die Rüge wurde daher als unbegründet abgewiesen. Dasselbe galt für die Beanstandungen der Strafzumessung und der der Beschwerdegegnerin 2 zugesprochenen Genugtuung (Art. 49 OR) sowie des Verweises der Schadenersatzforderung auf den Zivilweg (Art. 41 OR), da diese ebenfalls auf den beantragten Freisprüchen basierten.

6. Ergebnis (E. 6)

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Sachverhalt/Beweiswürdigung: Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzlichen Feststellungen zu den sexuellen Handlungen und dem Betrug. Die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Beweiswürdigung (insb. Alterskenntnis, in dubio pro reo) wurden als unsubstantiiert bzw. appellatorisch zurückgewiesen.
  2. Gewerbsmässiger Betrug: Die Bejahung der Arglist wurde bestätigt, da die Vorspiegelung des nicht vorhandenen Erfüllungswillens bei Onlineverkäufen von Alltagsgegenständen mit geringem Wert nicht zumutbar überprüfbar war und die Opfer keine die Arglist verdrängende Leichtfertigkeit zeigten. Die Gewerbsmässigkeit wurde ebenfalls bestätigt, da der Betrag von Fr. 4'570.-- innert sechs Monaten bei fehlendem anderem Einkommen einen namhaften Beitrag zur Lebensgestaltung darstellte und der Beschwerdeführer eine Bereitschaft zu fortgesetzter Delinquenz zeigte.
  3. Sexuelle Handlungen mit Kindern (Strafbefreiung): Das Vorliegen "besonderer Umstände" im Sinne von Art. 187 Ziff. 3 aStGB wurde verneint. Trotz einer kurzzeitigen Beziehung mit Liebeserklärungen führten schwere sexuelle Handlungen (Gruppensex, Vergewaltigungen, Pornografie) zu einer massiven Ausnutzung des Kindes. Die sexuelle Reife des Kindes ist aufgrund des gesetzlichen Schutzalters irrelevant.
  4. Landesverweisung: Die Anordnung der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a StGB) wurde bestätigt. Ein Härtefall wurde zwar anerkannt, doch das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Delikte, insbesondere schwerer Sexualstraftaten angesichts des bestehenden Rückfallrisikos, überwiegt das private Interesse des erwachsenen Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Seine familiären Beziehungen zu Eltern, Geschwistern und weiteren Verwandten als Erwachsenen begründen für sich allein ohne ein über die üblichen emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis keinen verstärkten Schutz gemäss Art. 8 EMRK.
  5. Tätigkeitsverbot/Strafzumessung/Genugtuung: Diese Rügen wurden abgewiesen, da sie auf den beantragten Freisprüchen von den Hauptvorwürfen basierten, welche das Gericht nicht bestätigte. Der Fall wurde insbesondere hinsichtlich des Tätigkeitsverbots nicht als "besonders leichter Fall" eingestuft.