Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils 1C_144/2023 des schweizerischen Bundesgerichts vom 30. April 2025:
1. Einleitung
Das Urteil 1C_144/2023 des Schweizerischen Bundesgerichts befasst sich mit der Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Waadt (Cour de droit administratif et public, CDAP) betreffend eine Baubewilligung und eine Baumfällgenehmigung in Chexbres. Die Beschwerdeführer, Eigentümer einer benachbarten Parzelle, wehrten sich gegen ein Projekt der Intimierten C.__ SA, das den Bau von sechs Mehrfamilienhäusern mit 57 Wohnungen auf einer grossen, bisher wenig bebauten Parzelle vorsieht. Die zentralen Streitpunkte betrafen die Gültigkeit des Bebauungsplans (PEP), den Schutz von Biotopen und geschützten Arten, die Baumfällungen sowie die Feststellung der Waldgrenze.
2. Sachverhalt (Wesentlich für die rechtliche Würdigung)
Die Parzelle Nr. 1418 in Chexbres (24'746 m²) ist im Teilbebauungsplan (PEP) "Préalpina" von 1985 für Neubauten (ausser im Norden für Freizeit) zugewiesen. Ein früheres Projekt für 57 Wohnungen wurde 2016 wegen Nichteinhaltung der Gebäudehöhe annulliert. Eine 2014 erfolgte Feststellung der Waldnatur auf einem Teil der Parzelle wurde damals vom Bundesgericht (Urteil 1C_430/2016 vom 6. Juli 2017) bestätigt.
Das neue Baugesuch von 2021 betrifft ein ähnliches Projekt (6 Gebäude, 57 Wohnungen), das die Fällung von Bäumen erfordert. Die Gemeinde erteilte die Bewilligung, die von den Beschwerdeführern erfolglos beim Kantonsgericht angefochten wurde. Das Kantonsgericht bestätigte die Bewilligung, verneinte die Notwendigkeit einer Inzidenzkontrolle des PEP, die Beeinträchtigung geschützter Biotope und Arten sowie die Notwendigkeit einer neuen Waldabgrenzung.
3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
3.1 Inzidenzkontrolle des Bebauungsplans (PEP)
- Rechtliche Grundlage: Grundsätzlich ist eine Inzidenz- oder Vorprüfung eines rechtskräftigen Nutzungsplans im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens ausgeschlossen. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Plananpassung nach Art. 21 Abs. 2 RPG erfüllt sind, d.h., wenn sich die Umstände seit Planerlass erheblich geändert haben (Vergleich: BGE 144 II 41 E. 5.1; 121 II 317 E. 12c). Die Revision des RPG 2014 (Art. 15 RPG, Pflicht zur Reduktion überdimensionierter Bauzonen) allein genügt nicht; es bedarf weiterer Umstände wie die Lage der Parzelle, ihre Erschliessung oder das Alter des Plans (BGE 148 II 417 E. 3.3; 144 II 41 E. 5.2).
- Argumente der Beschwerdeführer: Sie machten geltend, der PEP von 1985 sei veraltet und nicht mehr konform mit den aktuellen Anforderungen des RPG (insb. Art. 15 RPG). Die Parzelle liege am Ortsrand, nicht im Zentrum, zwischen Autobahn und Landwirtschaftszone, sei unzureichend erschlossen und die Dichte (CUS 3.12) sei unzulässig hoch für ein Gebiet ausserhalb des Dorfes. Zudem seien die UNESCO-Anerkennung des Lavaux, die revidierte kantonale Lavaux-Schutzgesetzgebung, das Scheitern der kommunalen Gesamtplanung, die Existenz von Gebieten von höherem biologischem Interesse (TIBS) sowie ein unbekanntes Biotop neue Umstände, die eine Inzidenzkontrolle rechtfertigten. Die Mutualisierung der Zentrum- und Nicht-Zentrum-Reserven mit Puidoux sei zudem zweifelhaft.
- Würdigung des Bundesgerichts: Das Gericht bestätigt, dass der PEP von 1985 zwar alt ist. Jedoch sei Chexbres im kantonalen Richtplan 2018 als regionales Zentrum ausgewiesen (Massnahme B11), wenn auch mit Vorbehalten des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) bezüglich der konkreten Abgrenzung der "Zentrumsperimeter" als reine "Studienperimeter". Dies bedeute aber nicht, dass sie bedeutungslos wären. Das Gericht weist das Argument zurück, die Bauzone sei überdimensioniert oder das Wachstumspotenzial erreicht; selbst ohne Mutualisierung sei das Potenzial noch nicht ausgeschöpft. Die frühere Feststellung des Kantonsgerichts (2016), dass der kommunale Richtplan von 2001 veraltet und nicht konkretisiert sei, werde nicht in Frage gestellt. Die Lage der Parzelle am Ortsrand, als Fortsetzung des bestehenden Siedlungsgebiets entlang der Autobahn, werde nicht als städtebaulich unzulänglich betrachtet. Die Erschliessungsprobleme seien ebenfalls nicht neu und rechtfertigten keine Planprüfung. Die Dichteindexe (IUS 0.625 für Zentren) im kantonalen Richtplan seien Mindestwerte.
- Weitere Umstände: Die Beschwerdeführer legten nicht dar, inwiefern die revidierte LLavaux eine Überprüfung des Plans erfordere. Das Scheitern der kommunalen Planung innert Frist rechtfertige ebenfalls keine Inzidenzkontrolle. Der Schutz von Wald und Biotopen könne grundsätzlich im Rahmen der Interessenabwägung beim Baubewilligungsverfahren berücksichtigt werden, ohne dass eine Planrevision nötig sei. Die Waldabgrenzung seit 2012 habe sich nicht erheblich geändert (siehe unten).
- Fazit Inzidenzkontrolle: Das Bundesgericht weist den Antrag auf Inzidenzkontrolle ab. Die Umstände haben sich nicht erheblich genug geändert, um eine Planrevision oder Vorprüfung zu rechtfertigen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung der Akteneinsicht bezüglich anderer Bewilligungen und Planungsdokumente wird ebenfalls abgewiesen, da diese für die Frage der Inzidenzkontrolle irrelevant seien.
3.2 Schutz von Biotopen und geschützten Arten
- Rechtliche Grundlage: Art. 18 Abs. 1 NHG verlangt den Schutz indigener Arten durch den Erhalt von Lebensräumen (Biotopen). Art. 18 Abs. 1bis NHG nennt besonders zu schützende Biotope (Ufer, Moore, Hecken, Feldgehölze, Trockenwiesen etc.). Bei unvermeidbaren technischen Eingriffen in schützenswerte Biotope sind besondere Massnahmen zur bestmöglichen Schonung, Wiederherstellung oder zum angemessenen Ersatz zu treffen (Art. 18 Abs. 1ter NHG). Art. 14 Abs. 3 und 6 NHV konkretisieren Kriterien für schützenswerte Biotope und die Interessenabwägung bei Eingriffen. Art. 18b NHG delegiert den Schutz regionaler und lokaler Biotope an die Kantone.
- Kontroverse Expertise und anfängliche behördliche Einschätzung: Die DGE Vaud hatte zunächst Bedenken geäussert, da die Brachflächen auf der Parzelle ein Biotop darstellen könnten, verlangte aber nur einen ergänzenden Natur- und Landschaftsbericht. Der Bericht der Intimierten (F._ 2021) identifizierte sieben Bereiche mit Naturwerten, wovon drei verlegt oder umgestaltet werden müssten. Die Beschwerdeführer legten eine Expertise (G._ 2021/2022) vor, die aufgrund festgestellter oder vermuteter geschützter Arten (Salamander, Kröten, Eidechsen, Blindschleiche, Aspisviper, Fledermäuse) die Parzelle grossflächig als Biotop von regionaler Bedeutung einstufte. Eine Gegendarstellung der Intimierten (H.__ 2022) verneinte das Vorliegen schützenswerter Biotope. Die DGE Vaud und das Kantonsgericht folgten der Einschätzung, dass kein schützenswertes Biotop vorliege; die buschartige Vegetation sei eher ein Unterschlupf und teils aus invasiven Arten bestehend. Auch das Vorhandensein eines TIBS (Gebiet von höherem biologischem Interesse) bedeute nicht zwingend ein Biotop, sondern verlange Massnahmen zur Förderung der Biodiversität.
- Neuer Sachverhalt: Der Wendehals: Im Bundesgerichtsverfahren wies das Bundesamt für Umwelt (BAFU) in seinen Stellungnahmen erstmals auf die Bedeutung der Parzelle für den Wendehals (Torcol fourmilier) hin, eine potenziell gefährdete Art der Roten Liste und nationale Prioritätsart Kategorie 1. Das Lavaux sei eine der wenigen Regionen mit dieser Art, die extensiv genutzte, strukturreiche Offenlandschaften mit Hochstammobstbäumen, lichten Wäldern, Parks oder Gärten als Lebensraum nutze. Obwohl keine Brutnachweise auf der Parzelle vorlägen, diene sie als Nahrungsbiotop. Das BAFU bestätigte, dass der schützenswerte Bereich (Offenflächen mit Bäumen) eher im Südosten der Parzelle liege, wo drei Gebäude geplant seien. Es forderte zusätzliche Kompensationsmassnahmen.
- Zulässigkeit neuer Vorbringen des BAFU: Das Bundesgericht hält fest, dass es sich bei der Beurteilung von Umweltthemen auf die Stellungnahmen des BAFU stützt, die aufgrund seiner Fachkompetenz erhebliches Gewicht haben (BGE 145 II 70 E. 5.5). Das BAFU interveniert in der Regel erst auf Bundesebene und muss sich deshalb umfassend äussern dürfen, auch mit neuen Sachverhalten und Beweismitteln (BGE 136 II 359 E. 1.2). Dies erlaubt auch den Parteien, auf diese neuen Vorbringen mit eigenen Beweismitteln zu reagieren, um ihr rechtliches Gehör zu wahren (analog Art. 99 Abs. 1 i.f. BGG). Das vom Intimierten nachträglich eingereichte Gutachten F.__ 2024, das Massnahmen zugunsten des Wendehalses vorschlägt, ist daher zulässig.
- Interessenabwägung und Kompensationsmassnahmen: Das BAFU und die DGE Vaud stufen das Bauinteresse der Intimierten als überwiegend ein, da die Parzelle baubar sei und der Wendehals sich im Lavaux auch an Siedlungsgebiete anpasse. Die Eingriffe seien angesichts des überwiegenden Bauinteresses zulässig (Art. 18 Abs. 1ter i.f. NHG). Die Intimierte legte einen ergänzenden Natur- und Landschaftsbericht (F.__ 2024) vor, der konkrete Massnahmen für den Wendehals vorsieht: Anlage einer extensiv genutzten Wiese (ca. 3'700 m²) im Südwesten, Pflanzung von sechs Hochstammobstbäumen, Anbringen von Nistkästen, keine Düngung der Wiese, abschnittsweise Mahd. Diese Massnahmen sollen dem Wendehals Lebens- und Nahrungsraum bieten. Das BAFU begrüsste diese Massnahmen, empfahl aber, die Obstbäume am Rand der Wiese anzuordnen.
- Spezialbewilligung der DGE: Die DGE Vaud erklärte, die erforderliche Spezialbewilligung nach kantonalem Recht (Art. 71 Abs. 4 LPrPNP, Art. 22 Abs. 1 LFaune/VD) zu erteilen, unter der imperativen Bedingung, dass die im Bericht F.__ 2024 und weiteren Dokumenten beschriebenen Massnahmen integraler Bestandteil der Bewilligung werden, vor Bezug des Objekts umgesetzt werden, ein Biologe das Konzept der Artenschutzmassnahmen vor Baubeginn erstellt und den Bau begleitet, und Hecken/Feldgehölze nur zwischen September und März unterhalten/entfernt werden dürfen.
- Schlussfolgerung des Gerichts zum Biotop: Das Bundesgericht beurteilt die Anwesenheit des Wendehalses als gegeben. Die Interessenabwägung zugunsten des Bauprojekts sei angesichts der Baulandwidmung und der Anpassungsfähigkeit der Art im Siedlungsgebiet vertretbar. Die vorgesehenen Kompensationsmassnahmen seien ausreichend, sofern sie integraler Bestandteil der Baubewilligung werden. Der Einwand der Beschwerdeführer, die Spezialbewilligung der DGE hätte bereits vor der kommunalen Baubewilligung vorliegen müssen, wird vom Gericht nicht als Hinderungsgrund betrachtet, da das Bundesgericht bei Baubewilligungen den angefochtenen Entscheid reformieren und Bedingungen hinzufügen kann (Art. 107 Abs. 1 und 2 BGG), insbesondere wenn neue Elemente eine begrenzte Frage betreffen, die Fakten klar sind, das rechtliche Gehör gewährt wurde und ein Rückweisungsentscheid nur einen unnötigen Verfahrensumweg darstellte (BGE 136 II 214 E. 7).
- Fazit Biotop: Die Rüge ist teilweise begründet. Das Bundesgericht reformiert den kantonalen Entscheid und fügt die von der DGE formulierten Bedingungen als integralen Bestandteil der Baubewilligung hinzu.
3.3 Schutz des Baumbestands
- Rechtliche Grundlage: Die kantonalen Bestimmungen zum Baumschutz (Art. 6 aLPNMS, Art. 15 RLPNMS, kommunale Verordnung). Die neue LPrPNP von 2023 sei gemäss Kantonsgericht nicht anwendbar, da der Entscheid vor Inkrafttreten erging (Tempus regit actum); die Beschwerdeführer begründeten die Anwendung neuen Rechts im Berufungsverfahren nicht substanziiert. Die alte Gesetzgebung erlaubte Fällungen u.a. bei unbefriedigendem Gesundheitszustand, rationaler landwirtschaftlicher Nutzung oder technischen/wirtschaftlichen Imperativen.
- Argumente der Beschwerdeführer: Sie monierten eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts und eine unzutreffende Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Baumzahl (40 Bäume seit 2012 verschwunden, davon 35 ohne Bewilligung; 25 weitere im März 2023 gefällt). Die Interessenabwägung nach Art. 6 aLPNMS habe nicht stattgefunden. Die neue LPrPNP, die Alleen schütze, hätte angewendet werden müssen.
- Würdigung des Bundesgerichts: Die Behauptung, dass seit 2012 illegale Fällungen stattgefunden hätten, gehe über den Rahmen des Baubewilligungsverfahrens hinaus. Die Sachverhaltsfeststellung des Kantonsgerichts zur aktuellen Baumzahl (76 Bäume gemäss F.__ 2021) sei nicht willkürlich; die Erwähnung von 120 Bäumen im kommunalen Entscheid sei eine Übernahme, aber das Kantonsgericht habe die korrekte Zahl gekannt.
- Interessenabwägung: Das Gericht bestätigt, dass die vorgesehene Fällung von Bäumen (25 gemäss Projekt) die Baupotentiale erheblich einschränken würde, da die Bäume die Flächen für Gebäude, Erschliessung, Untergeschosse oder Parkplätze beeinträchtigen. Eine Erhaltung würde eine Neugestaltung des Projekts und eine Reduktion der Dichte erfordern, obwohl die Platzierung der Gebäude vom PEP vorgegeben sei. Zudem weisen mehrere zur Fällung bestimmte Bäume einen schlechten Gesundheitszustand auf (Kiefer, Fichte, Sequoia, Obstbäume) oder haben geringen Durchmesser. Der Gesundheitszustand sei in der Interessenabwägung zu berücksichtigen.
- Fazit Baumschutz: Die vom Kantonsgericht vorgenommene Interessenabwägung sei nicht willkürlich. Die pauschalen Kritiken der Beschwerdeführer überzeugten nicht. Die vorgesehenen Kompensationsmassnahmen (Pflanzung indigener Arten, Obstbäume) wurden als ausreichend beurteilt. Die Rügen betreffend Verletzung kantonalen Rechts werden abgewiesen.
3.4 Feststellung der Waldgrenze
- Rechtliche Grundlage: Art. 10 Abs. 1 WaG erlaubt jedermann mit schutzwürdigem Interesse, eine Waldfeststellung zu verlangen. Art. 10 Abs. 2 lit. a WaG schreibt dies vor, wo Bauzonen an Wald grenzen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden die nach Art. 10 Abs. 2 WaG festgestellten Waldgrenzen in den Nutzungsplänen festgelegt. Neue Bestockungen ausserhalb dieser Grenzen gelten nicht als Wald (Art. 13 Abs. 2 WaG). Die Waldgrenzen können im Rahmen einer Waldfeststellung gemäss Art. 10 WaG überprüft werden, wenn die Nutzungspläne revidiert werden und sich die tatsächlichen Verhältnisse erheblich geändert haben (Art. 13 Abs. 3 WaG), analog Art. 21 Abs. 2 RPG.
- Argumente der Beschwerdeführer: Sie bestritten, dass die Waldgrenze seit der Feststellung von 2012 unverändert sei. Bei der lokalen Inspektion sei es schwierig gewesen, die Grenze zu verfolgen. Die DGE Vaud habe nicht ausgeschlossen, dass sich der Wald ausgedehnt haben könnte. Der zuständige Forstdienst hätte konsultiert werden müssen, unter Berücksichtigung des Zustands bei der Erstinstanzlichen Entscheidung.
- Würdigung des Bundesgerichts: Eine Waldfeststellung hatte bereits 2012 stattgefunden, und das Bundesgericht bestätigte die Rechtmässigkeit der Abgrenzung 2017. Obwohl die Grenze mangels Festlegung im Nutzungsplan nicht gemäss Art. 13 Abs. 2 WaG endgültig festgelegt wurde (die DGE Vaud verwies selbst auf die dynamische Entwicklung), sei die Feststellung von 2012 indikativ. Das Gericht sieht keinen Grund, von der Einschätzung der kantonalen Behörden (und des BAFU) abzuweichen, wonach die Waldgrenze seit 2012 gleich geblieben sei. Die Schwierigkeit, die Grenze bei der lokalen Inspektion zu verfolgen, beweise keine Verschiebung. Das BAFU stützte seine Einschätzung auf die Akten, Luftbilder und frühere Stellungnahmen und hielt es für plausibel, dass keine Änderungen stattgefunden haben, die die Aktualität des Plans von 2012 in Frage stellen würden.
- Fazit Waldgrenze: Angesichts der verfügbaren Informationen (einschliesslich der Beobachtungen bei der lokalen Inspektion mit Beteiligung der DGE) und der Bestätigung durch das BAFU war die Weigerung, den Forstdienst zu konsultieren, nicht willkürlich und verletzte nicht das rechtliche Gehör. Die Rüge wird abgewiesen.
4. Ergebnis
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Der kantonale Entscheid wird reformiert, indem die von der DGE Vaud in ihren Stellungnahmen vom 1. Mai 2024 formulierten Bedingungen zum Schutz des Wendehalses und anderer Biodiversitätsaspekte integraler Bestandteil der Baubewilligung gemacht werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
5. Kosten und Entschädigungen
Die Gerichtskosten werden den Parteien auferlegt (wesentlich den Beschwerdeführern, teilweise der Intimierten), da die Beschwerdeführer nur in einem Punkt obsiegten, der ursprünglich nicht von ihnen geltend gemacht wurde. Den Beschwerdeführern wird eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen, die mit den von ihnen zu tragenden Gerichtskosten verrechnet wird. Die Gemeinde erhält keine Parteientschädigung. Die Frage der Kosten und Entschädigungen der kantonalen Verfahren wird zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurückgewiesen.
6. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
- Das Bundesgericht wies den Antrag auf Inzidenzkontrolle des alten Bebauungsplans (PEP von 1985) ab, da die geltend gemachten Umstände keine erhebliche Änderung seit Planerlass darstellten, die eine Planrevision rechtfertigen würde.
- Das Bundesgericht bestätigte die Beurteilung, dass auf der Parzelle kein schützenswertes Biotop im ursprünglichen Sinn vorlag.
- Gestützt auf neue Vorbringen des BAFU anerkannte das Bundesgericht die Bedeutung der Parzelle als Lebensraum für den Wendehals (potenziell gefährdete Vogelart).
- Trotz der Beeinträchtigung dieses Lebensraums wurde das Interesse am Bauprojekt als überwiegend betrachtet, unter der Voraussetzung, dass ausreichende Kompensationsmassnahmen getroffen werden.
- Das Bundesgericht reformierte den kantonalen Entscheid und integrierte die von der kantonalen Fachbehörde (DGE Vaud) im Bundesverfahren vorgeschlagenen konkreten Kompensationsmassnahmen (extensiv genutzte Wiese, Hochstammbäume, Nistkästen, Biologenbegleitung etc.) als verbindliche Bedingungen in die Baubewilligung. Die nachträgliche Erteilung der Spezialbewilligung durch die DGE im Bundesverfahren wurde als zulässig erachtet, um einen unnötigen Verfahrensumweg zu vermeiden.
- Die Fällung der Bäume wurde als zulässig erachtet, da die Interessenabwägung zwischen Baupotential, schlechtem Gesundheitszustand einiger Bäume und den vorgesehenen Ersatzpflanzungen nicht willkürlich war.
- Die Waldgrenze wurde seit der letzten Feststellung 2012 als unverändert betrachtet, gestützt auf die Einschätzung der Behörden und des BAFU sowie Luftbilder. Die Rüge der Beschwerdeführer wurde abgewiesen.
- Der Beschwerde wurde nur hinsichtlich der Aufnahme der Kompensationsmassnahmen für den Wendehals in die Baubewilligung stattgegeben.