Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils 1C_240/2024 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 28. April 2025 (wahrscheinlich ein Tippfehler, gemeint ist wohl 2024, basierend auf den Sachverhaltsdaten):
Zusammenfassung des Urteils 1C_240/2024 des Schweizerischen Bundesgerichts
1. Verfahrensgegenstand und beteiligte Parteien: Das Urteil betrifft die Anfechtung einer kantonalen Gerichtsentscheidung, die eine von der Gemeinde Sion erteilte Bewilligung zum Abbruch eines Wohnhauses bestätigte. Das Grundstück (Parzelle Nr. 657) liegt im Sektor "Creusets d'en Haut" der Gemeinde Sion, welcher Teil des Inventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) ist (Ensemble 0.4, Kategorie "AB", Schutzziel "A"). Beschwerdeführer sind Nachbarn der Liegenschaft. Beschwerdegegnerin ist die Eigentümerin der Parzelle, die G.__ SA.
2. Sachverhalt im Überblick: Die Parzelle Nr. 657 ist mit einem Wohnhaus und zwei Nebengebäuden bebaut, die sich in einem schlechten Zustand befinden und seit Jahren nicht unterhalten wurden. Nach Vorkommnissen (Besetzungen, Brand) ordnete die Gemeinde Sion im Oktober 2021 sicherheits- und salubritätsbedingte Massnahmen an (Baumfällung, Instandsetzung zur Sicherung/Sanierung und Vermeidung von Eindringen Dritter). Im Januar 2022 beantragte die Eigentümerin eine Abbruchbewilligung im Hinblick auf eine spätere Neubebauung. Gegen die Bewilligung erhoben die Nachbarn Einsprache, die vom Gemeinderat von Sion abgewiesen wurde. Der Gemeinderat erteilte die Bewilligung. Einsprachen und Rekurse der Nachbarn beim Staatsrat des Kantons Wallis und beim Kantonsgericht Wallis blieben erfolglos. Das Kantonsgericht bestätigte im Wesentlichen, dass die ISOS-Einstufung des Sektors den Abbruch des Gebäudes nicht verhindere.
3. Zulässigkeit (Kurz): Das Bundesgericht trat grundsätzlich auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Die Beschwerdeführer sind als direkte Nachbarn zur Beschwerde legitimiert. Obwohl sie nur einen Kassationsantrag (Aufhebung des angefochtenen Urteils) stellten, der grundsätzlich unzulässig ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), interpretierte das Gericht die Begründung dahingehend, dass implizit eine neue Entscheidung (Erhaltung des Gebäudes) beantragt wird, und trat deshalb auf die Beschwerde ein (unter Verweis auf ständige Rechtsprechung wie BGE 137 II 313). Neue Vorbringen und Beweismittel in der Replik oder späteren Eingaben wurden als unzulässig qualifiziert (Art. 47 Abs. 1, 99 BGG).
4. Wesentliche Rechtsfragen und Begründung des Bundesgerichts:
4.1. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und der inzidenten Prüfung der Planung: Die Beschwerdeführer machten geltend, das Kantonsgericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem es erstmals die Frage der inzidenten Prüfung der Planung (insbesondere des ISOS-Inventars im Verhältnis zum kommunalen Zonenplan) geprüft habe, nachdem die Vorinstanzen dies versäumt hätten. Das Kantonsgericht habe somit als erstinstanzliche kommunale Behörde fungiert.
4.2. Berücksichtigung des ISOS-Inventars und Schutzziel (Art. 6 Abs. 1 NHG, Art. 3 RPG): Die Beschwerdeführer stützten ihre Argumentation hauptsächlich auf eine nach dem Zonenplan erstellte ISOS-Erhebung (Modifikation von 1998, publiziert 2004). Sie machten geltend, der Abbruch sei unzulässig, da er dem Schutzziel des ISOS-Inventars widerspreche.
4.3. Rüge des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) und offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung: Die Beschwerdeführer brachten vor, dass das Gebäude (und die Parzelle) bewusst vernachlässigt worden seien, um den Abbruch zu erleichtern. Dies stelle einen Rechtsmissbrauch dar. Sie argumentierten, wäre das Gebäude instandgehalten worden (ggf. durch behördlich angeordneten Ersatzunterhalt), hätte die Gemeinde den Abbruch nicht bewilligen können, da dieser das ISOS-Schutzziel kompromittiere. Das Kantonsgericht hätte klären müssen, ob der Unterhaltsmangel vorsätzlich war.
5. Ergebnis: Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab.
6. Kosten und Parteientschädigung: Die Gerichtskosten wurden den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegt. Die Beschwerdeführer wurden zudem verpflichtet, der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu zahlen.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Bewilligung zum Abbruch eines Wohnhauses in Sion, das in einem ISOS-Gebiet liegt, da das Gebäude selbst keinen individuellen Schutzstatus im ISOS-Inventar oder nach kommunalem Recht geniesst. Das Gericht befand, dass der Abbruch des unspezifisch erfassten Gebäudes das übergeordnete ISOS-Schutzziel für das Quartier (Erhaltung des Wohncharakters und der Bauweise-Homogenität) nicht gefährdet. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanzen wurde als durch die volle Kognition des Kantonsgerichts geheilt betrachtet. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs durch vorsätzliche Vernachlässigung des Gebäudes wurde zurückgewiesen, da keine rechtliche Pflicht zur Erhaltung des Gebäudes aus patrimonialen Gründen bestand und der Abbruch nicht aus solchen Gründen verboten war.