Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 4F_5/2025 vom 22. April 2025:
Gericht: Bundesgericht Verfahrensart: Revisionsverfahren Gegenstand: Revisionsgesuch betreffend ein Urteil des Bundesgerichts (Nichteintreten wegen fehlender Motivation) Referenzurteile: Urteil des Bundesgerichts 4D_175/2024 vom 11. Februar 2025
Hintergrund des Falls: Dem Antragsteller, A.__, wurde am 23. Dezember 2020 der Führerausweis entzogen, wobei er am 28. April 2024 wieder zur Motorfahrzeugführung zugelassen wurde. Gegen die Entscheide des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes (OCN) des Kantons Freiburg, die zu diesen Massnahmen führten, ging er erfolglos auf kantonaler Ebene vor. In der Folge reichte der Antragsteller eine Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung ein, mit dem Ziel, unter anderem die Rückerstattung von 410 CHF zu erwirken, die er dem OCN bezahlt hatte. Die Schlichtungsbehörde (Präsidentin des Zivilgerichts des Saanebezirks) erklärte dieses Begehren am 28. August 2024 für unzulässig (irrecevable). Gegen diesen Schlichtungsentscheid erhob der Antragsteller am 6. September 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg. Die zuständige Einzelrichterin (Juge déléguée) der I. Zivilappellationshof des Kantonsgerichts wies die Beschwerde am 17. Oktober 2024 als "offensichtlich unzulässig" ("manifestement irrecevable") ab. Sie begründete dies mit einer mangelhaften Begründung (défaut de motivation) der Beschwerde, die auch nicht nachgebessert werden könne ("ne pouvait pas être régularisé"). Ein gleichzeitig gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen.
Vorangegangenes Bundesgerichtsverfahren: Gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Oktober 2024 erhob der Antragsteller Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht behandelte das Rechtsmittel als subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Mit Urteil vom 11. Februar 2025 (Verfahren 4D_175/2024) trat das Bundesgericht auf diese Beschwerde ebenfalls nicht ein ("déclaré irrecevable"). Die Begründung hierfür war wiederum eine mangelhafte Begründung (motivation défaillante) der Beschwerde. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen.
Gegenstand des aktuellen Verfahrens (Revisionsgesuch): Mit seiner Eingabe vom 11. März 2025 (ergänzt am 15., 17. und 29. März 2025) beantragt A.__ die Revision des Bundesgerichts-Urteils 4D_175/2024 vom 11. Februar 2025. Er verlangt eine "erneute Prüfung der gegen [ihn] ergangenen Nichteintretensentscheidung" ("réexamen de la décision d'irrecevabilité prononcée à [s]on encontre"). Er macht geltend, "offensichtliche Tatsachen- und Rechtsfehler" ("erreurs manifestes de fait et de droit") rechtfertigten eine Korrektur der "ergangenen Entscheidungen" nach einer "vertieften Prüfung" der Akten. Er verlangt "vollständigen Zugang" zu seinem Verwaltungsdossier und die Annullierung auferlegter Kosten. Weiter beantragt er die Einbeziehung der Freiburger Staatsanwaltschaft und des Zivilgerichts Saanebezirk in das Revisionsverfahren, da diese eine "entscheidende Rolle" bei den von ihm beklagten "Unregelmässigkeiten" gespielt hätten. Parallel dazu stellte er ein umfassendes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Revisionsverfahren und die Sistierung des Fristenlaufs zur Leistung eines Kostenvorschusses.
In seinen umfangreichen Ergänzungen schildert der Antragsteller ausführlich seine Sicht der Geschehnisse. Er beschwert sich über das Vorgehen des OCN, das seiner Ansicht nach missbräuchlich gewesen sei. Insbesondere moniert er eine Diskrepanz beim Datum des Führerausweisentzugs (er behauptet, dies sei im zweiten Quartal 2015 gewesen, nicht am 23. Dezember 2020). Diese "Manipulation der Chronologie der Fakten" habe es dem OCN erlaubt, überflüssige administrative Anforderungen und kostspielige Tests (angeblich gestützt auf Art. 27 Abs. 1 VZV in der früheren Fassung, welche bei einem Entzug von mehr als 5 Jahren bestimmte Massnahmen vorsah) zu stellen, die bei einem kürzeren Entzug nicht rechtmässig gewesen wären. Dies illustriere einen "missbräuchliche Anwendung der geltenden Vorschriften" und zeige "einen Gebrauch der Verfahren zugunsten der Verwaltung, zum Nachteil der strikten Einhaltung des Rechts". Er beklagt ständigen Druck, Schikane, Verletzung seiner Grundrechte (Recht auf rechtliches Gehör, fairer Prozess, Unparteilichkeit, Verhältnismässigkeit, Recht auf Information/Akteneinsicht, Privatsphäre) und generell eine "punitive" und "willkürliche" Behandlung.
Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts:
Zulässigkeit des Revisionsgesuchs: Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit von Eingaben von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Urteile des Bundesgerichts erwachsen in Rechtskraft und können nur unter den abschliessend in Art. 121-123 BGG genannten Gründen revidiert werden (E. 2). Ein Revisionsgesuch muss Anträge enthalten und begründet sein (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).
Prüfung der Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG): Das Bundesgericht stellt fest, dass der Antragsteller sein Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht hat (Art. 124 BGG). Allerdings erfüllt er keine der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Revision gemäss Art. 121-123 BGG (E. 3).
Unentgeltliche Rechtspflege: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird ebenfalls abgewiesen. Das Revisionsgesuch erschien von Anfang an aussichtslos ("d'emblée vouée à l'échec"), da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Revision offensichtlich nicht erfüllt waren. Ein Antragsteller ist nicht von den Gerichtskosten befreit, nur weil er angebliche "Justizfehler" rügt (E. 7).
Kosten: Aufgrund des Prozessausgangs (Abweisung des Revisionsgesuchs) werden dem Antragsteller die Gerichtskosten von 1'000 CHF auferlegt (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG) (E. 8).
Schlussfolgerung des Gerichts: Zusammenfassend kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass das Revisionsgesuch – auch unter Berücksichtigung der zahlreichen Ergänzungen und detaillierten Schilderungen der Sichtweise und Empfindungen des Antragstellers – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Revision nicht erfüllt. Es liegen keine neuen, erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, die das frühere Nichteintretensurteil aufgrund fehlender Motivation in Frage stellen könnten. Die breiten Rügen gegen die Behandlung des Ursprungsfalls oder angebliche Fehler im früheren Bundesgerichtsentscheid genügen nicht.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: