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Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_832/2024 vom 20. Mai 2025:
Bundesgericht 5A_832/2024 vom 20. Mai 2025
Parteien: * Beschwerdeführerin: A._ (Ehefrau des Erblassers) * Beschwerdegegner 1: B._ (Sohn des Erblassers) * Beschwerdegegner 2: C.__ (Testamentsvollstrecker)
Gegenstand: Erbrecht, Zuständigkeit (Örtliche Zuständigkeit für die Eröffnung des Erbgangs)
Vorinstanz: Chambre des recours civile des Tribunal cantonal du canton de Vaud (Kantonales Obergericht, Zivilrechtliche Beschwerdekammer)
Verfahrensgeschichte und Sachverhalt:
Der Erblasser D._, ursprünglich aus Lausanne, verstarb am 26. Juli 2019 in Frankreich. Mit notariellem Testament vom 24. Juli 2018, errichtet in Monaco, hatte er frühere Verfügungen widerrufen, seinen Sohn B._ als Alleinerben eingesetzt, seine Ehefrau A._ (die Beschwerdeführerin) enterbt und C._ als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Im Testament erklärte er, seit dem 15. Juni 2011 seinen Wohnsitz in Monaco zu haben und unterwarf seine gesamte Nachfolge dem Schweizer Recht (professio juris). Ein handschriftliches Kodizill vom 17. März 2019 bestätigte das Testament. Zum Zeitpunkt seines Todes war der Erblasser in Monaco in Scheidung von der Beschwerdeführerin. Ein monegassisches Gericht hatte sich am 14. Februar 2019 für das Scheidungsverfahren für zuständig erklärt, basierend auf dem festgestellten Wohnsitz des Erblassers in Monaco.
Nach dem Tod des Erblassers reichte der Testamentsvollstrecker das Testament und die Sterbeurkunde beim Friedensrichter (Justice de Paix) des Bezirks Lausanne ein. Dieser erklärte sich am 16. Oktober 2019 für die Abwicklung des Erbgangs für zuständig. Dieser Entscheid wurde vom Kantonsgericht wegen Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin aufgehoben und zur Neubeurteilung an den Friedensrichter zurückgewiesen.
Der Friedensrichter bekräftigte am 5. Mai 2020 seine örtliche Zuständigkeit für die Nachfolge. Das Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid am 22. Juni 2020.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 2. Februar 2022 (Verfahren 5A_653/2020) hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob den Entscheid des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Feststellungen des Kantonsgerichts zum letzten Wohnsitz des Erblassers in Monaco nicht überzeugend seien. Die testamentarischen Erklärungen seien nicht entscheidend, da der Wohnsitz nicht vom inneren Willen abhänge. Verwaltungsdokumente seien lediglich Indizien, die einer physischen Präsenz von gewisser Dauer bedürfen. Der Wohnsitz befinde sich am Ort der intensivsten Beziehungen. Das angefochtene Urteil sei lückenhaft bezüglich der Beziehungen des Erblassers zu Gstaad. Die abgelehnten Beweisanträge der Beschwerdeführerin zielten gerade darauf ab, diesen Aspekt zu klären. Die bisherigen Feststellungen liessen nicht mit Gewissheit schliessen, dass die Verbindungen zu Monaco jene zu Gstaad an Intensität übertrafen. Mangels ausreichender Sachverhaltsfeststellungen verletzte das Urteil Bundesrecht. Die Sache wurde zur Ergänzung der Sachverhaltsabklärung zurückgewiesen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Beweisanträge der Beschwerdeführerin.
Nach der Rückweisung durch das Bundesgericht wies das Kantonsgericht die Sache am 6. Mai 2022 ebenfalls an den Friedensrichter zurück, um die Sachverhaltsermittlung gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts zu ergänzen. Der Friedensrichter forderte die Parteien auf, weitere Beweismittel zum letzten Wohnsitz beizubringen. Die Parteien reichten neue Unterlagen ein. Die Beschwerdeführerin bekräftigte ihre Editionsbegehren bezüglich Unterlagen zu Gstaad.
Mit Entscheid vom 24. August 2023 wies der Friedensrichter die Editionsbegehren der Beschwerdeführerin ab und erklärte erneut seine örtliche Zuständigkeit. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Kantonsgericht. Mit Urteil vom 29. Oktober 2024 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.
Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts:
Das Bundesgericht hatte in diesem Verfahren zu prüfen, ob das Kantonsgericht im Nachgang zum Rückweisungsentscheid 5A_653/2020 korrekt entschieden hat, insbesondere ob die Sachverhaltsfeststellung zum letzten Wohnsitz des Erblassers ausreichend und nicht willkürlich war und ob die Beweisanträge der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen wurden.
Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit (Art. 92 BGG) in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG) von letzter kantonaler Instanz (Art. 75 Abs. 1, 2 BGG) erhoben wurde. Der Streitwert übersteigt den gesetzlichen Schwellenwert (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin, die vorinstanzlich unterlegen ist, ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist somit grundsätzlich zulässig.
Autorität des Rückweisungsentscheids und Kognition des Bundesgerichts: Das Bundesgericht erinnert an den Grundsatz der Autorität des Rückweisungsentscheids (Art. 107 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 110 BGG a contrario), wonach die kantonale Behörde an die rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichts gebunden ist. Die Kognition des Bundesgerichts ist im vorliegenden Fall auf die Prüfung von Rechtsverletzungen beschränkt (Art. 95 ff. BGG). Bei der Rüge der Verletzung von Grundrechten (z.B. Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gilt das qualifizierte Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Bei der Überprüfung von Sachverhaltsfeststellungen, die von der Vorinstanz nur unter dem Blickwinkel der Willkür (Art. 320 lit. b ZPO) überprüft wurden, prüft das Bundesgericht die Anwendung dieses eingeschränkten Kognitionsrahmens frei (Verbot der "Willkür im Quadrat").
Verletzung der Autorität des Rückweisungsentscheids und Hierarchie der Gerichte: Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Anweisungen des Bundesgerichts zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung nicht korrekt befolgt, indem sie ihre Editionsbegehren abwies. Das Bundesgericht weist diese Rüge zurück. Das Kantonsgericht habe zu Recht erwogen, dass der Friedensrichter die Anweisungen befolgt habe, indem er den Parteien Gelegenheit zur Einreichung weiterer Unterlagen gab. Die Abweisung der Editionsbegehren sei davon zu unterscheiden. Das Bundesgericht habe im Rückweisungsentscheid lediglich festgehalten, dass die Begehren "gegebenenfalls" zu berücksichtigen seien, d.h., wenn dies zur Klärung des Sachverhalts notwendig sei. Der Friedensrichter habe sich auch nicht auf die frühere Instruktion beschränkt, sondern die neu eingereichten umfangreichen Akten geprüft. Die Tatsache, dass der Friedensrichter gewisse Dokumente der Beschwerdeführerin als zu alt oder nicht relevant beurteilte, stehe im Einklang mit dem Rückweisungsentscheid, der eine Untersuchung relevanterer, jüngerer Beweise (ab 2015) verlangte. Die Beschwerdeführerin zeige nicht hinreichend auf, welche relevanten, mit den von den Beschwerdegegnern eingereichten Dokumenten zu Monaco vergleichbaren Dokumente zu Gstaad noch hätten beigebracht werden müssen und nicht schon im Dossier waren.
Verletzung des Gehörsanspruchs (mangelnde Begründung): Die Beschwerdeführerin beanstandet, das Kantonsgericht habe ihre detaillierten Argumente zur Unzulänglichkeit der Beweismittel und zur Notwendigkeit weiterer Abklärungen nicht hinreichend geprüft und begründet. Das Bundesgericht hält fest, dass das Recht auf Begründung gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die für ihren Entscheid wesentlichen Gründe nennt, damit der Adressat den Entscheid anfechten kann. Es muss nicht auf jedes Argument eingegangen werden. Im vorliegenden Fall seien die Gründe für die Abweisung der Beschwerde und die Bejahung der Zuständigkeit im angefochtenen Entscheid klar erkennbar (vgl. nachfolgende Erwägung). Die Beschwerdeführerin habe die Tragweite der Begründung verstanden und sie sachgerecht angefochten. Die Rüge laufe letztlich auf eine Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der Beweiswürdigung hinaus und betreffe nicht die Begründungspflicht als solche.
Unzureichende Sachverhaltsabklärung, Verletzung des Beweisrechts und willkürliche Sachverhaltsfeststellung/Anwendung der Zuständigkeitsnormen: Die Beschwerdeführerin macht im Kern geltend, die Sachverhaltsermittlung sei weiterhin lückenhaft, da die Beziehungen des Erblassers zu Gstaad nicht angemessen untersucht und mit jenen zu Monaco verglichen worden seien. Dies verletze ihr Beweisführungsrecht sowie die massgeblichen Zuständigkeitsnormen (Art. 20 Abs. 1 lit. a, 86 Abs. 1, 87 Abs. 2 IPRG; Art. 59 ZPO) und beruhe auf willkürlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 9 BV).
Schlussfolgerung:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Den Beschwerdegegnern wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: