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Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des bereitgestellten Urteils des schweizerischen Bundesgerichts:
Bundesgericht, Urteil vom 20. Mai 2025 (5A_79/2025, 5A_92/2025)
Gegenstand: Entzug des Bestimmungsrechts der Eltern über den Aufenthaltsort der Tochter, Platzierung der Minderjährigen.
Vorinstanz: Präsident der Kindesschutzammer des Kantonsgerichts Tessin, Urteil vom 27. Dezember 2024.
Parteien: * A._ (Vater, Beschwerdeführer 5A_79/2025) * B._ (Mutter, Beschwerdeführerin 5A_92/2025) * Autorità regionale di protezione 4 sede di Paradiso (Regionale Kindesschutzbehörde)
1. Sachverhalt
C._, geboren 2018, ist die Tochter der nicht verheirateten Eltern B._ und A._, die das gemeinsame Sorgerecht ausüben. Aufgrund der konfliktreichen Beziehung der Eltern und ihrer persönlichen sowie erzieherischen Schwierigkeiten hat die Regionale Kindesschutzbehörde verschiedene Massnahmen zum Schutz der Minderjährigen angeordnet. Mit sofort vollstreckbarer Verfügung vom 23. Mai 2024 entzog die Kindesschutzbehörde den Eltern das Recht, den Aufenthaltsort der Tochter zu bestimmen, und platzierte sie ab dem 24. Mai 2024 im Institut D._ in Lugano.
Gegen diese Verfügung erhoben beide Eltern Beschwerde (Reklamation) beim Kantonsgericht Tessin (Kindesschutzammer). Sie beantragten jeweils die Wiederherstellung ihres Rechts, den Aufenthaltsort der Tochter zu bestimmen, sowie die Rückkehr der Minderjährigen in den Haushalt des Vaters. Der Präsident der Kindesschutzammer wies beide Beschwerden mit Urteil vom 27. Dezember 2024 ab.
2. Verfahren vor Bundesgericht
Sowohl der Vater (A._) als auch die Mutter (B._) erhoben gegen das kantonsgerichtliche Urteil je eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Der Vater (5A_79/2025) beantragte im Wesentlichen die Wiederherstellung des elterlichen Bestimmungsrechts, die Aufhebung der Platzierung und die Rückkehr der Tochter zum Vater (eventualiter Rückweisung an die Vorinstanz). Die Mutter (5A_92/2025) beantragte ebenfalls die sofortige Wiederherstellung des Bestimmungsrechts und die sofortige Aufhebung der Platzierung. Beide Beschwerden wurden aufgrund der Identität der Vorinstanz, der Parteien und des Sachverhalts vereinigt (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 BZP).
3. Anwendbares Recht und Art der angefochtenen Entscheidung
Das Bundesgericht prüft die angefochtene Entscheidung primär unter dem Gesichtspunkt des Kindesschutzes gemäss den Art. 307 ff. ZGB. Spezifisch relevant ist Art. 310 Abs. 1 ZGB, wonach die Kindesschutzbehörde das Kind den Eltern oder Dritten, bei denen es sich befindet, wegzunehmen und anderweitig unterzubringen hat, wenn das Kind dem Nachteil nicht anders entzogen werden kann. Diese Massnahme hat zur Folge, dass das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltsorts auf die Kindesschutzbehörde übergeht. Eine solche Wegnahme ist nur zulässig, wenn der physischen, intellektuellen und moralischen Entwicklung des Kindes im bisherigen Umfeld eine Gefahr droht, der nicht anders begegnet werden kann. Die Ursachen der Gefährdung sind irrelevant. Das Gericht betont, dass bei der Beurteilung der Umstände Zurückhaltung geboten ist und eine Wegnahme nur in Betracht kommt, wenn andere Massnahmen erfolglos blieben oder von vornherein unzureichend erscheinen. Es gelten die Prinzipien der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität (Hinweis auf BGer 5A_743/2024 E. 6.1.2).
Die Vorinstanz präzisierte in ihrem Urteil, dass der Entzug des Bestimmungsrechts und die Platzierung der Tochter als provisorische Massnahme aufgrund einer kontingenten Gefahrensituation zu verstehen seien. Diese Klarstellung ist rechtlich bedeutsam: Gemäss Art. 98 BGG kann in Beschwerden gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Das Bundesgericht prüft die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur, wenn diese Rüge vom Beschwerdeführer explizit vorgebracht und begründet wurde (qualifizierte Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz binden das Bundesgericht (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, sie beruhen auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte (insbesondere Willkür) und sind entscheiderheblich.
Das angefochtene Urteil, welches provisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzog und die Tochter platzierte, stellt eine Zwischenverfügung dar (Art. 93 Abs. 1 BGG), die einen irreparablen Nachteil verursachen kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Der Entzug der elterlichen Befugnisse für die bereits vergangene Zeit kann selbst durch einen späteren für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht wiederhergestellt werden (Hinweis auf BGer 5A_743/2024 E. 2.1).
4. Beurteilung der Beschwerden
4.1. Beschwerde der Mutter (5A_92/2025)
Die Beschwerde der Mutter beschränkt sich darauf, eine "errata applicazione del diritto, segnatamente degli artt. 307 e 310 CCS, l'inadeguatezza e la sproporzione della misura nonché l'errato/carente accertamento dei fatti" zu rügen. Sie beruft sich in keiner Weise auf eine Verletzung ihrer verfassungsmässigen Rechte. Angesichts der Einschränkung von Art. 98 BGG, wonach in vorläufigen Massnahmen nur Verfassungsverletzungen gerügt werden können, erfüllt ihre Beschwerde die Anforderungen an die qualifizierte Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Die Beschwerde ist daher unzulässig.
4.2. Beschwerde des Vaters (5A_79/2025)
Der Vater rügt die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich die willkürliche Sachverhaltsfeststellung, die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) bei der Anwendung von Art. 310 Abs. 1 ZGB. Seine Beschwerde ist insofern gemäss Art. 98 BGG zulässig.
4.2.1. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
4.2.2. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Anwendung von Art. 310 Abs. 1 ZGB (Art. 9 BV)
Der Vater macht geltend, die Platzierung sei unverhältnismässig und willkürlich verfügt worden. Die Vorinstanz habe sich auf "veraltete Dokumentation" gestützt und die positive Entwicklung (Trennung der Eltern, zwei Jahre Obhut beim Vater, verbesserte/ruhige Situation gemäss Berichten des Kinderarztes und der Psychologin vom Juni 2024) nicht berücksichtigt. Er habe sich um Verbesserungen bemüht, sei kooperativ gewesen und habe eine Therapie begonnen. Er sei zur Betreuung der Tochter geeignet. Jedenfalls hätte vor einer Platzierung ein aktualisiertes Gutachten zu den Erziehungsfähigkeiten abgewartet werden müssen. Der SMP-Bericht vom 4. Juli 2024 enthalte keine solche Begutachtung. Die Vorinstanz habe keine hinreichenden Beweise für eine Gefahrensituation gehabt und mildere Massnahmen (wie externe Platzierung) nicht genügend in Betracht gezogen.
Das Bundesgericht weist diese Rügen zurück. Der Vater beschränke sich darauf, seine Sichtweise der Beweismittel derjenigen der Vorinstanz entgegenzusetzen. Er hebe einzelne Dokumente hervor (wie die von ihm selbst produzierten Zertifikate des Kinderarztes und der Psychologin), die nicht beweisen, dass die globale Würdigung der Umstände durch die Vorinstanz unhaltbar wäre.
Die globale Würdigung der Vorinstanz attestiere eine hochgradig dysfunktionale familiäre Situation (geprägt von Konflikten und verbaler/physischer Aggression zwischen den Eltern, auch in Anwesenheit der Minderjährigen) mit negativen Auswirkungen auf das psycho-emotionale Wohlbefinden der Tochter. Diese Situation habe trotz der Trennung der Eltern und der bisherigen weniger einschneidenden Massnahmen (Entwicklungskontrollen, Erziehungsbeistandschaft, Begleitung, Therapieaufforderungen) fortbestanden und sich progressiv verschlechtert. Auch wenn zum Zeitpunkt des Entscheids der Kindesschutzbehörde kein aktualisiertes Erziehungsfähigkeitsgutachten vorlag, hätten die Akten laut Vorinstanz "mehr als ausreichende Aktualisierungsberichte" der verschiedenen Beteiligten aus dem Umfeld der Minderjährigen enthalten, die eine "Situation der Gefahr bestätigen", welche "nicht länger anhalten konnte", zuletzt der SMP-Bericht vom 4. Juli 2024.
Gestützt auf diese Gesamtbeurteilung konnte die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung in einem Institut bestätigen. Diese Massnahme sei geeignet, das Kind dem unzureichenden familiären Umfeld zu entziehen, dem es bei einer bloss externen Platzierung weiterhin ausgesetzt wäre. Der Vater scheitere somit darin, Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung oder der Anwendung von Art. 310 Abs. 1 ZGB nachzuweisen.
Die Beschwerde des Vaters (soweit zulässig) ist somit unbegründet. Das Bundesgericht erinnert jedoch an den provisorischen Charakter der Massnahme und fordert die Kindesschutzbehörde erster Instanz auf, baldmöglichst einen Entscheid in der Sache zu fällen.
5. Kosten und Prozesskostenhilfe
Die Kosten für die Beschwerde des Vaters (5A_79/2025) werden ihm auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es werden keine Parteikosten zugesprochen (weder an die Mutter, da sie dem Rechtsmittel beigetreten ist, noch an die Kindesschutzbehörde). Der Antrag der Mutter auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos ist.
Die Beschwerde der Mutter (5A_92/2025) wird für unzulässig erklärt. Ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe wird wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden ihr auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es werden keine Parteikosten zugesprochen.
6. Wesentliche Punkte des Urteils
7. Relevanz im Kontext (Querverweise)
Das Urteil steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307 ff. ZGB, insbesondere zur Obhutsentziehung und Platzierung gemäss Art. 310 ZGB. Es bekräftigt die Prinzipien der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität, die bei so gravierenden Eingriffen in die elterliche Sorge zu beachten sind (siehe z.B. BGer 5A_743/2024 E. 6.1.2). Weiterhin verdeutlicht es die strengen Anforderungen an Beschwerden gegen provisorische Massnahmen gemäss Art. 98 und 106 Abs. 2 BGG, indem es die Unzulässigkeit der unzureichend begründeten Beschwerde der Mutter feststellt und die Rügen des Vaters an den Massstäben der Willkür und der qualifizierten Rügepflicht misst (siehe z.B. BGer 143 II 283 E. 1.2.2, 133 III 393 E. 6, 7.1). Die Anwendung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime im Kindesschutzverfahren (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB) und die Möglichkeit, neue Beweismittel bis zur Beratung zu berücksichtigen, werden ebenfalls bestätigt (siehe z.B. BGer 142 III 732 E. 3.4.1). Schliesslich unterstreicht das Urteil die Dringlichkeit, mit der provisionalen Kindesschutzmassnahmen durch Endentscheide ersetzt werden müssen, sobald die Sachverhaltsabklärung abgeschlossen ist.