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Absolut. Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des bereitgestellten Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_288/2024 vom 8. Mai 2025:
Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_288/2024 vom 8. Mai 2025
1. Einleitung
Das Urteil des Bundesgerichts (Zweite Zivilrechtliche Abteilung) vom 8. Mai 2025 (Verfahren 5A_288/2024) betrifft eine Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Entscheid des Einzelrichters der Zivilrechtlichen Berufungsinstanz des Kantonsgerichts des Kantons Waadt vom 25. März 2024. Gegenstand ist die Abänderung von provisorischen Massnahmen betreffend den Kindesunterhaltsbeitrag während eines Scheidungsverfahrens. Der Beschwerdeführer (Ehemann) beantragte primär eine Reform des kantonalen Entscheids, wonach sein monatlicher Kindesunterhaltsbeitrag reduziert und die Beschwerdegegnerin (Ehefrau) zu einem Unterhaltsbeitrag an ihn verpflichtet würde.
2. Sachverhalt (Relevante Auszüge)
Die Parteien heirateten 2011 und haben eine 2017 geborene Tochter. Der Ehemann reichte am 8. April 2019 die einseitige Scheidungsklage ein. Anfangs wurde die Obhut über das Kind provisorisch alternierend geregelt (Ordnung vom 4. Juli 2019). Mit Ordnung vom 30. Juli 2021 wurde die Obhut der Mutter zugewiesen, und dem Vater ein übliches Besuchsrecht eingeräumt. Dieses Besuchsrecht wurde mit kantonalem Urteil vom 21. Dezember 2021 (vom Bundesgericht bestätigt mit Urteil 5A_66/2022 vom 5. August 2022) erweitert: Der Vater sollte das Kind neu vom Dienstag nach Schulschluss bis Mittwoch 18 Uhr, jedes zweite Wochenende von Freitag 18 Uhr bis Sonntag 18 Uhr sowie die Hälfte der Schulferien und Feiertage haben.
Die Ehefrau beantragte am 7. Juni 2022 die Festsetzung eines monatlichen Kindesunterhalts von CHF 2'560 (exkl. Familienzulagen), rückwirkend ab 1. August 2021. Der Ehemann beantragte, falls ein Kindesunterhalt festzulegen sei, einen Beitrag seinerseits von CHF 437.90 und einen Beitrag der Ehefrau von CHF 1'351.80 zuzüglich CHF 264.60 als Beitrag zum Überschuss für das Kind.
Die erstinstanzliche Richterin verpflichtete den Vater mit Ordnung vom 2. August 2023 zur Zahlung eines monatlichen Kindesunterhaltsbeitrags von CHF 2'150 (zuzüglich Familienzulagen), zahlbar im Voraus ab 1. Juni 2022. Weitere Anträge wurden abgewiesen, insbesondere der Antrag des Vaters auf Zusprechung von nachehelichem Unterhalt.
Gegen diese Ordnung reichte der Ehemann Berufung ein. Der Einzelrichter der Zivilrechtlichen Berufungsinstanz wies die Berufung mit Urteil vom 25. März 2024 ab und bestätigte die erstinstanzliche Ordnung. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
3. Prozessuales vor Bundesgericht
Die Beschwerdegegnerin wurde zur Vernehmlassung eingeladen, ihr wurde eine Frist gesetzt und eine Verlängerung gewährt. Die Vernehmlassung wurde nach Ablauf der verlängerten Frist beim Bundesgericht eingereicht, nachdem sie am letzten Tag der Frist einem privaten Kurierdienst in Italien übergeben worden war. Das Bundesgericht hielt fest, dass gemäss Art. 48 Abs. 1 BGG Eingaben am letzten Tag der Frist entweder beim Bundesgericht, bei der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen/konsularischen Vertretung der Schweiz eingereicht werden müssen. Die Übergabe an einen privaten Kurierdienst genügt dieser Anforderung nicht; massgebend ist hier der Eingang beim Bundesgericht. Da die Eingabe einen Tag nach Fristablauf eintraf, erklärte das Bundesgericht die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin als verspätet und somit als unzulässig. Ihr Inhalt wurde bei der Prüfung der Beschwerde nicht berücksichtigt.
4. Anwendbarer Prüfungsstandard
Da es sich um eine Beschwerde gegen provisorische Massnahmen während des Scheidungsverfahrens handelt, ist die Kognition des Bundesgerichts gemäss Art. 98 BGG auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt. Solche Rügen prüft das Gericht nur, wenn sie vom Beschwerdeführer präzise vorgebracht und begründet wurden (qualifizierte Rügepflicht, Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, der Beschwerdeführer muss aufzeigen, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde und wie diese Verletzung im konkreten Fall zustande kam. Willkür (Art. 9 BV) liegt vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, eine klare und unbestrittene Norm oder einen Rechtsgrundsatz schwerwiegend missachtet oder in stossender Weise dem Gerechtigkeits- und Billigkeitsempfinden widerspricht; nicht ausreichend ist, wenn eine andere Lösung denkbar oder vorzuziehen wäre.
Das Bundesgericht legt seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde, wie er von der Vorinstanz festgestellt wurde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Sachverhaltsrügen sind nur unter dem eingeschränkten Willkürkriterium zulässig; der Beschwerdeführer muss präzise darlegen, inwiefern die Feststellung willkürlich ist (z.B. durch Nichtberücksichtigung eines relevanten Beweismittels, offensichtlichen Irrtum bei der Beweiswürdigung).
Gemäss dem Erschöpfungsprinzip (Art. 75 Abs. 1 BGG) müssen kantonale Rechtsmittel nicht nur formell, sondern auch materiell ausgeschöpft worden sein. Dies bedeutet, dass die Rügen, die dem Bundesgericht vorgelegt werden, grundsätzlich bereits vor der kantonalen Vorinstanz vorgebracht werden mussten.
5. Prüfung der Rügen des Beschwerdeführers
5.1. Verletzung des rechtlichen Gehörs / Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) bezüglich nachehelichem Unterhalt
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Antrag auf Zusprechung nachehelichen Unterhalts von der Ehefrau nicht behandelt und damit Art. 29 BV verletzt.
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung an die kantonale Instanz zwar einen entsprechenden Antrag gestellt hatte, jedoch nicht aus dem angefochtenen Urteil (und der Beschwerdeführer behauptet dies auch nicht), dass er die erstinstanzlichen Erwägungen zur Ablehnung dieses Antrags (wonach nach Bezahlung des Kindesunterhalts sein verfügbares Einkommen demjenigen der Ehefrau ähnlich sei und daher kein Raum für Unterhalt an ihn bestehe) ausreichend begründet angefochten hätte. Mangels materieller Ausschöpfung des kantonalen Rechtsmittels ist diese Rüge unzulässig.
Das Bundesgericht fügte überdies (obiter dictum) an, dass angesichts des Schicksals seiner Rügen zu den Einkommen der Parteien und deren finanzieller Situation (vgl. unten) ein Antrag auf nachehelichen Unterhalt ohnehin keine Erfolgsaussicht gehabt hätte.
5.2. Willkürliche Festsetzung seines Einkommens (Art. 9 BV)
Die Vorinstanz hatte dem Beschwerdeführer (Anwalt) ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 10'254.40 angerechnet, basierend auf seinem tatsächlich erzielten Einkommen im Jahr 2020. Sie stützte sich auch auf den Nationalen Lohnrechner, der ein deutlich höheres Medianeinkommen für Anwälte in seiner Situation zeigte, sah aber das Einkommen von 2020 als angemessen an, da es seiner vollen Erwerbsfähigkeit entspreche und den tiefen Einkommen der Jahre 2021 ff. entgegenstehe, die eine willentliche Verminderung der Erwerbsanstrengung zeigten.
Der Beschwerdeführer rügt, die Anrechnung eines (hypothetischen) Einkommens sei willkürlich, da die Voraussetzungen (effektive Möglichkeit der Erzielung) nicht geprüft worden seien, ihm keine Anpassungsfrist gewährt worden sei und unklar sei, ob er eine angestellte oder selbständige Tätigkeit ausüben solle. Er meint, es hätte ein Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre (CHF 6'100 netto) angerechnet werden müssen.
Das Bundesgericht wies diese Rüge ab. Es sei nicht willkürlich, das Einkommen des Jahres 2020 (CHF 10'254.40) oder sogar den Durchschnitt der Jahre 2016-2019 (CHF 10'924.45) heranzuziehen, da der Beschwerdeführer den drastischen Einkommensrückgang von über 75% zwischen 2020 und 2021 nicht plausibel erklärt habe. Gemäss ständiger Rechtsprechung (zit. BGE 143 III 233, Urteile 5A_553/2020, 5A_676/2019, 5A_254/2019) ist es nicht willkürlich, bei willentlicher Reduzierung des Einkommens das frühere Einkommen anzurechnen. Die Simulation mittels Lohnrechner diente lediglich als Vergleichsgrösse zur Überprüfung der Angemessenheit des angerechneten selbständigen Einkommens und stellte keine Aufforderung zur Aufnahme einer angestellten Tätigkeit dar.
5.3. Willkürliche Festsetzung des Einkommens der Beschwerdegegnerin (Art. 9 BV / Art. 285 ZGB)
Die Vorinstanz rechnete der Beschwerdegegnerin ab 1. Januar 2024 ein Einkommen von CHF 8'700 an, basierend auf den erwarteten Arbeitslosentaggeldern (80% des letzten versicherten Lohns). Sie stellte fest, dass die Ehefrau ihre vorherige Stelle für eine besser bezahlte gewechselt hatte und die spätere Kündigung durch den Arbeitgeber nicht auf eigenem Verschulden beruhte. Sie lehnte die Anrechnung eines hypothetischen höheren Einkommens ab, da die Mutter die Naturalpflege des Kindes übernehme und die tatsächlichen Einkünfte zur Deckung ihres erweiterten Notbedarfs ausreichten.
Der Beschwerdeführer rügt, es sei willkürlich, nur CHF 8'700 anzurechnen. Es hätte das frühere höhere Einkommen (ca. CHF 9'600) angerechnet werden müssen, da die Ehefrau ihre frühere Stelle freiwillig aufgegeben habe und das Risiko eines Jobverlusts eingegangen sei, obwohl sie um ihre Unterhaltspflicht wusste.
Das Bundesgericht verwarf auch diese Rüge. Der Beschwerdeführer bestreite nicht (in zulässiger Weise), dass die Ehefrau die frühere Stelle für eine besser bezahlte Tätigkeit verlassen habe und ihre spätere Entlassung nicht auf ihrem Verschulden beruhte. Unter diesen Umständen sei die Rechtsprechung zur willentlichen Einkommensreduktion nicht anwendbar. Es sei nicht willkürlich, ein hypothetisches Einkommen abzulehnen, da die Arbeitslosigkeit nicht schuldhaft herbeigeführt wurde und die Mutter ihren Naturalunterhalt leiste. Die Rüge ist unbegründet.
5.4. Willkürliche Verteilung des Kindesunterhalts (Art. 9 BV / Art. 285 ZGB)
Die Vorinstanz bestätigte den erstinstanzlich festgesetzten Kindesunterhaltsbeitrag von CHF 2'150 pro Monat. Sie stellte fest, dass der Vater (bei 30% Betreuungsanteil) nach Deckung seines Notbedarfs und des Kindesunterhalts einen verfügbaren Restbetrag hatte, während die Mutter (bei 70% Betreuungsanteil) ebenfalls verfügbare Mittel hatte. Sie rechtfertigte die Verpflichtung des Vaters zur Zahlung des gesamten Barunterhalts damit, dass die Mutter ihren Unterhaltsanteil durch die Naturalpflege leiste.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe willkürlich den gesamten Unterhalt auf ihn abgewälzt, obwohl er das Kind zu 30% betreue. Er berechnet gestützt auf sein Betreuungs- und Leistungsfähigkeitsverhältnis (60% bzw. 65% finanzielle Leistungsfähigkeit) einen niedrigeren Barunterhaltsbeitrag seinerseits.
Das Bundesgericht erachtete diese Rüge als unzulässig. Die Begründung der Vorinstanz, wonach der Vater den gesamten Barunterhalt trage, weil die Mutter den Naturalunterhalt leiste, wurde bereits von der Erstinstanz angeführt. Der Beschwerdeführer habe gegen diese konkrete Begründung in seiner Berufung an die kantonale Instanz keine genügend begründete Rüge erhoben. Folglich fehle es an der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Rechtsmittels (Art. 2.3 des Urteils, vgl. oben Ziff. 4). Überdies sei das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil 5A_117/2021 nicht anwendbar, da dort die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern annähernd gleich war (was hier nicht der Fall ist) und dieses Urteil lediglich die Frage betraf, ob es willkürlich sei, den Unterhalt nach dem Betreuungsanteil zu verteilen, nicht aber, ob die Nichtverteilung willkürlich sei.
6. Fazit und Entscheidung
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie zulässig ist. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin werden keine Parteikosten zugesprochen, da ihre Vernehmlassung unzulässig war und sie im Zusammenhang mit dem Gesuch um aufschiebende Wirkung weitgehend unterlegen war (Art. 68 Abs. 1 BGG).
7. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Der Beschwerdeführer drang mit seinen Rügen gegen die Einkommensfestsetzung und die Verteilung des Unterhalts nicht durch, teils mangels Begründung in der Vorinstanz, teils weil die vorinstanzliche Würdigung nicht als willkürlich beurteilt wurde.