Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Absolut. Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsentscheids 6B_1008/2024 vom 8. Mai 2025, basierend auf dem bereitgestellten französischen Text:
Bundesgerichtsentscheid 6B_1008/2024 vom 8. Mai 2025
Gericht: Bundesgericht, 1. Strafrechtliche Abteilung Parteien: A.__ (Beschwerdeführer) gegen Ministère public de l'État de Fribourg (Beschwerdegegner) Gegenstand: Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB); Strafzumessung; Rechtliches Gehör Vorinstanz: Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, Urteil vom 27. November 2024
I. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer A._ (zuvor B._) wurde vom Polizeirichter des Saanebezirks am 15. Februar 2024 der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass gemäss Art. 261bis StGB für schuldig befunden. Er wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 35 mit einer Probezeit von vier Jahren verurteilt. Zudem wurde die Einziehung und Vernichtung von ca. 500 Stickern mit den Farben der LGBTQ-Flagge und einem darauf abgebildeten Hakenkreuz angeordnet.
Dieses erstinstanzliche Urteil wurde vom Kantonsgericht Freiburg am 27. November 2024 im Berufungsverfahren bestätigt.
Das Kantonsgericht legte im Wesentlichen den folgenden Sachverhalt zugrunde: Am 14. Juni 2023, um 18:30 Uhr in Freiburg, klebte der Beschwerdeführer drei oder vier "Sticker" mit den Farben der LGBTQ-Flagge und einem darauf abgebildeten Hakenkreuz im öffentlichen Raum an und übergab auf dem U.__-Platz Sticker an eine unbestimmte Gruppe von Personen.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragte der Beschwerdeführer vor Bundesgericht primär Freispruch vom Vorwurf der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass, subsidiär die Aufhebung des Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.
II. Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen.
1. Rüge betreffend Sachverhaltsfeststellung (Willkür)
Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie festhielt, die Sticker zeigten die Farben der LGBTQ-Flagge mit einem Hakenkreuz darauf. Er führte aus, die Sticker zeigten stattdessen vier "Progress Pride Flags", die so angeordnet seien, dass sie ein Hakenkreuz bilden. Dieses "Progress Pride Flag" unterscheide sich vom einfachen LGBTQ-Flag und repräsentiere zusätzlich Transgender-Personen sowie Farbige, während das Hakenkreuz als Symbol für Faschismus oder autoritäre Regime stehe. Er meinte, die Sticker bezögen sich nicht auf die sexuelle Orientierung.
Das Bundesgericht stellte klar (E. 1.1), dass es grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden ist, es sei denn, diese wurden offensichtlich unrichtig (willkürlich) oder rechtsverletzend festgestellt, und die Korrektur ist entscheiderheblich (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 1 und 2 BGG). Appellatorische Kritik sei unzulässig.
Zur Rüge des Beschwerdeführers (E. 1.2) hielt das Bundesgericht fest, dass die Sticker tatsächlich vier "Progress Pride Flags" zeigten, die ein Hakenkreuz bildeten, und nicht "das LGBTQ-Flag mit einem Hakenkreuz darauf". Dies sei jedoch ohne Bedeutung. Das Regenbogenflag (oder, wie der Beschwerdeführer sagt, das "Progress Pride Flag" oder "Fahne des Stolzes") sei seit Jahrzehnten das Symbol der LGBTQIA+-Bewegung und ihrer Vielfalt. Auch wenn es im Laufe der Zeit weiterentwickelt wurde (das auf den Stickern gezeigte Flag von Daniel Quasar aus dem Jahr 2018 repräsentiere Transidentität, People of Color und Antirassismus), beziehe es sich für jeden unbefangenen Adressaten nach wie vor auf die LGBTQ-Bewegung, insbesondere auf die homosexuellen und lesbischen Gemeinschaften. Es sei unerheblich, ob das Hakenkreuz durch die vier Flags gebildet oder darauf gezeichnet sei; in beiden Fällen werde das Hakenkreuz mit der LGBTQ-Gemeinschaft assoziiert. Die Vorinstanz habe in ihren rechtlichen Erwägungen sogar korrekt festgehalten, dass der Beschwerdeführer "ein Hakenkreuz mit vier LGBTQIA+-Flags" gebildet habe (E. 3.5 des angefochtenen Urteils).
Das Bundesgericht verwarf diese Rüge als unbegründet.
2. Rüge betreffend Rechtliches Gehör (Begründungspflicht)
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere der Begründungspflicht der Vorinstanz. Er kritisierte, dass die Vorinstanz nicht erklärt habe, wie sie zu der Schlussfolgerung gelangt sei, dass seine Argumente "reine Umstände" ("de pure circonstance") seien.
Das Bundesgericht führte aus (E. 2.1), dass das Recht auf rechtliches Gehör die Begründungspflicht der Behörde impliziere, diese aber nicht dazu verpflichte, alle Tatsachen, Beweismittel und Vorbringen der Parteien zu behandeln. Die Behörde könne sich auf die als relevant erachteten Punkte beschränken. Ob die Begründung überzeuge, sei eine andere Frage. Solange die Gründe für den Entscheid erkennbar seien, sei die Begründungspflicht erfüllt, auch wenn die Begründung fehlerhaft sei (Verweis auf frühere Urteile).
Im vorliegenden Fall (E. 2.2) habe die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatsachen und die angewandten Bestimmungen genannt. Sie habe zwar auf die Begründung des erstinstanzlichen Gerichts verwiesen (was Art. 82 Abs. 4 StPO erlaube), aber dennoch die teilweise neuen Einwände des Beschwerdeführers aufgenommen und erklärt, warum sie diese nicht berücksichtigen könne. Der Beschwerdeführer habe auch nicht geltend gemacht, Verständnisprobleme gehabt zu haben, die ihn an der Beschwerde gehindert hätten. Sein 22-seitiges Beschwerdeschreiben zeige vielmehr, dass er die Tragweite des Urteils verstanden und dieses in voller Kenntnis der Sache anfechten konnte.
Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und wies die Rüge ab.
3. Rüge betreffend Verurteilung nach Art. 261bis Abs. 1 StGB
Dies ist der Kernpunkt des Falls. Der Beschwerdeführer bestritt seine Verurteilung wegen Diskriminierung und Aufrufs zu Hass.
3.1. Rechtlicher Rahmen Art. 261bis StGB
Das Bundesgericht erläuterte (E. 3.1) den Zweck von Art. 261bis Abs. 1 StGB: Schutz der menschlichen Würde und Gleichheit, sowie Schutz des öffentlichen Friedens. Die Absätze 1-3 zielten auf die Bekämpfung von Rassenhass ab, Absatz 4 auf diskriminierende Handlungen. Die Bestimmung der Bedeutung einer Botschaft sei Tatsachenfeststellung (willkürliche Überprüfung durch BGer), die Interpretation der Botschaft hingegen Rechtsanwendung (freie Überprüfung durch BGer). Es gehe darum, den Sinn zu finden, den ein unbefangener Adressat den Äusserungen beimessen muss, unter Berücksichtigung aller Umstände (Verfasser, Adressatenkreis).
3.2. Argumentation des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer erklärte, er habe mit seiner Aktion am öffentlichen Diskurs teilnehmen und seine Meinung zu den von der "Alphabet-Gemeinschaft" (LGBTQIA+) verwendeten Methoden zur Verteidigung ihrer Werte äussern wollen. Diese Methoden ähnelten nach seiner Ansicht faschistischen Aktionen einer revolutionären Bewegung, die versuche, eine Tyrannei zu errichten, um ihre Vorstellungen von Sexualität durchzusetzen. Er habe lediglich zeigen wollen, dass die Mitglieder der "Alphabet-Gemeinschaft" faschistische Methoden anwendeten, um ihre Sexualitätskonzeption in die Gesellschaft zu zwingen.
3.3. Anwendung auf den Fall
Das Bundesgericht prüfte die Tatbestandselemente von Art. 261bis Abs. 1 StGB:
3.3.6. Fazit Art. 261bis StGB: Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz das Bundesrecht nicht verletzt habe, indem sie die Tatbestandsmerkmale der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass als erfüllt erachtete.
4. Rüge betreffend Meinungs- und Äusserungsfreiheit (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK)
Der Beschwerdeführer berief sich auf seine Meinungs- und Äusserungsfreiheit. Er meinte, es müsse in einer demokratischen Gesellschaft möglich sein, das Verhalten bestimmter Gruppen objektiv zu kritisieren.
Das Bundesgericht befasste sich mit dem möglichen Konflikt zwischen Art. 261bis StGB und der Meinungsfreiheit (E. 4.1). Es bestätigte, dass diese kein absolutes Recht sei und Einschränkungen zulässig seien, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz der Grundrechte anderer gerechtfertigt sind und verhältnismässig sind (Art. 36 BV, Art. 10 § 2 EMRK). Bei der Auslegung von Art. 261bis StGB müsse die Meinungsfreiheit berücksichtigt werden. Nicht jede Kritik sei verboten; nur Kritik, die direkt die menschliche Würde und den Grundsatz der Gleichheit verletze, dürfe die Meinungsfreiheit einschränken (Verweis auf Lehre).
Im vorliegenden Fall (E. 4.2) behauptete der Beschwerdeführer, seine Handlung sei Teil der "Anti-Woke-Bewegung" gewesen, eine Opposition gegen die progressiven Forderungen der LGBTQIA+-Gemeinschaft. Er sei jedoch weit darüber hinausgegangen, indem er die LGBTQIA+-Gemeinschaft dem Naziregime gleichgesetzt und dadurch deren menschliche Würde verletzt habe. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers falle nicht in den Bereich der politischen Debatte oder einer Diskussion von allgemeinem Interesse über eine öffentliche Frage. Daher könne er sich nicht auf die Garantie der Art. 16 BV und 10 EMRK berufen.
Die Einschränkung seiner Meinungsfreiheit (durch die Verurteilung nach Art. 261bis StGB) basiere auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage und verfolge ein legitimes Ziel, nämlich den Schutz der Reputation und Rechte anderer (Verweis auf ATF 137 IV 313). Sie sei auch verhältnismässig. Selbst in einer politischen Debatte könne es nicht akzeptiert werden, die LGBTQIA+-Gemeinschaft mit der deutschen Nationalsozialistischen Partei gleichzusetzen.
5. Rüge betreffend Strafzumessung und Probezeit
Der Beschwerdeführer kritisierte die Höhe der Geldstrafe und die Dauer der Probezeit.
5.1. Strafhöhe (E. 5.1): Er rügte, das erstinstanzliche Gericht habe zu Unrecht angenommen, er bereue seine Tat nicht, und beantragte eine Reduktion der Strafe auf das gesetzliche Minimum (3 Tagessätze à CHF 10) wegen angeblich fehlenden Vorsatzes und geringer finanzieller Leistungsfähigkeit. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Strafhöhe nicht überprüft hatte, da der Beschwerdeführer diese in seiner Berufungserklärung nicht unabhängig, sondern nur als Konsequenz seines beantragten Freispruchs angefochten hatte. Um dies vor Bundesgericht rügen zu können, hätte der Beschwerdeführer das Vorgehen der Vorinstanz (Nichtbehandlung der Strafhöhe als unabhängiger Punkt) als formelle Rechtsverweigerung rügen müssen. Da er dies nicht getan habe, habe er den kantonalen Instanzenzug bezüglich der Strafhöhe nicht ausgeschöpft (Art. 80 Abs. 1 BGG). Diese Rüge sei unzulässig.
5.2. Dauer der Probezeit (E. 5.2): Der Beschwerdeführer bestritt die Dauer der Probezeit von vier Jahren als zu lang. Er meinte, es gebe kein Rückfallrisiko, da das gesamte Verfahren für ihn eine Prüfung gewesen sei, und zwei Jahre Probezeit genügten. Die Vorinstanz begründete die relativ lange Probezeit von vier Jahren mit dem notwendigen Schutz vor Rückfall, angesichts der fehlenden Einsicht des Beschwerdeführers, der die begangene Straftat immer noch bestreite und seine Handlung weiterhin für legitim halte. Das Bundesgericht erachtete diese Begründung als nicht zu beanstanden. Die Argumentation des Beschwerdeführers, das Verfahren sei eine Prüfung gewesen und schliesse das Rückfallrisiko aus, sei appellatorisch (erneute Würdigung von Tatsachen und subjektiven Umständen) und damit unzulässig.
III. Ergebnis
Die Beschwerde wurde, soweit zulässig, abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Die Gerichtskosten wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei der Betrag unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse festgesetzt wurde (CHF 1'200).
IV. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht wies die Beschwerde im Wesentlichen ab und bestätigte die Verurteilung sowie die bedingte Geldstrafe und die Dauer der Probezeit.