Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_1008/2024 vom 8. Mai 2025

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Absolut. Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsentscheids 6B_1008/2024 vom 8. Mai 2025, basierend auf dem bereitgestellten französischen Text:

Bundesgerichtsentscheid 6B_1008/2024 vom 8. Mai 2025

Gericht: Bundesgericht, 1. Strafrechtliche Abteilung Parteien: A.__ (Beschwerdeführer) gegen Ministère public de l'État de Fribourg (Beschwerdegegner) Gegenstand: Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB); Strafzumessung; Rechtliches Gehör Vorinstanz: Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, Urteil vom 27. November 2024

I. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer A._ (zuvor B._) wurde vom Polizeirichter des Saanebezirks am 15. Februar 2024 der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass gemäss Art. 261bis StGB für schuldig befunden. Er wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 35 mit einer Probezeit von vier Jahren verurteilt. Zudem wurde die Einziehung und Vernichtung von ca. 500 Stickern mit den Farben der LGBTQ-Flagge und einem darauf abgebildeten Hakenkreuz angeordnet.

Dieses erstinstanzliche Urteil wurde vom Kantonsgericht Freiburg am 27. November 2024 im Berufungsverfahren bestätigt.

Das Kantonsgericht legte im Wesentlichen den folgenden Sachverhalt zugrunde: Am 14. Juni 2023, um 18:30 Uhr in Freiburg, klebte der Beschwerdeführer drei oder vier "Sticker" mit den Farben der LGBTQ-Flagge und einem darauf abgebildeten Hakenkreuz im öffentlichen Raum an und übergab auf dem U.__-Platz Sticker an eine unbestimmte Gruppe von Personen.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragte der Beschwerdeführer vor Bundesgericht primär Freispruch vom Vorwurf der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass, subsidiär die Aufhebung des Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.

II. Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen.

1. Rüge betreffend Sachverhaltsfeststellung (Willkür)

Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie festhielt, die Sticker zeigten die Farben der LGBTQ-Flagge mit einem Hakenkreuz darauf. Er führte aus, die Sticker zeigten stattdessen vier "Progress Pride Flags", die so angeordnet seien, dass sie ein Hakenkreuz bilden. Dieses "Progress Pride Flag" unterscheide sich vom einfachen LGBTQ-Flag und repräsentiere zusätzlich Transgender-Personen sowie Farbige, während das Hakenkreuz als Symbol für Faschismus oder autoritäre Regime stehe. Er meinte, die Sticker bezögen sich nicht auf die sexuelle Orientierung.

Das Bundesgericht stellte klar (E. 1.1), dass es grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden ist, es sei denn, diese wurden offensichtlich unrichtig (willkürlich) oder rechtsverletzend festgestellt, und die Korrektur ist entscheiderheblich (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 1 und 2 BGG). Appellatorische Kritik sei unzulässig.

Zur Rüge des Beschwerdeführers (E. 1.2) hielt das Bundesgericht fest, dass die Sticker tatsächlich vier "Progress Pride Flags" zeigten, die ein Hakenkreuz bildeten, und nicht "das LGBTQ-Flag mit einem Hakenkreuz darauf". Dies sei jedoch ohne Bedeutung. Das Regenbogenflag (oder, wie der Beschwerdeführer sagt, das "Progress Pride Flag" oder "Fahne des Stolzes") sei seit Jahrzehnten das Symbol der LGBTQIA+-Bewegung und ihrer Vielfalt. Auch wenn es im Laufe der Zeit weiterentwickelt wurde (das auf den Stickern gezeigte Flag von Daniel Quasar aus dem Jahr 2018 repräsentiere Transidentität, People of Color und Antirassismus), beziehe es sich für jeden unbefangenen Adressaten nach wie vor auf die LGBTQ-Bewegung, insbesondere auf die homosexuellen und lesbischen Gemeinschaften. Es sei unerheblich, ob das Hakenkreuz durch die vier Flags gebildet oder darauf gezeichnet sei; in beiden Fällen werde das Hakenkreuz mit der LGBTQ-Gemeinschaft assoziiert. Die Vorinstanz habe in ihren rechtlichen Erwägungen sogar korrekt festgehalten, dass der Beschwerdeführer "ein Hakenkreuz mit vier LGBTQIA+-Flags" gebildet habe (E. 3.5 des angefochtenen Urteils).

Das Bundesgericht verwarf diese Rüge als unbegründet.

2. Rüge betreffend Rechtliches Gehör (Begründungspflicht)

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere der Begründungspflicht der Vorinstanz. Er kritisierte, dass die Vorinstanz nicht erklärt habe, wie sie zu der Schlussfolgerung gelangt sei, dass seine Argumente "reine Umstände" ("de pure circonstance") seien.

Das Bundesgericht führte aus (E. 2.1), dass das Recht auf rechtliches Gehör die Begründungspflicht der Behörde impliziere, diese aber nicht dazu verpflichte, alle Tatsachen, Beweismittel und Vorbringen der Parteien zu behandeln. Die Behörde könne sich auf die als relevant erachteten Punkte beschränken. Ob die Begründung überzeuge, sei eine andere Frage. Solange die Gründe für den Entscheid erkennbar seien, sei die Begründungspflicht erfüllt, auch wenn die Begründung fehlerhaft sei (Verweis auf frühere Urteile).

Im vorliegenden Fall (E. 2.2) habe die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatsachen und die angewandten Bestimmungen genannt. Sie habe zwar auf die Begründung des erstinstanzlichen Gerichts verwiesen (was Art. 82 Abs. 4 StPO erlaube), aber dennoch die teilweise neuen Einwände des Beschwerdeführers aufgenommen und erklärt, warum sie diese nicht berücksichtigen könne. Der Beschwerdeführer habe auch nicht geltend gemacht, Verständnisprobleme gehabt zu haben, die ihn an der Beschwerde gehindert hätten. Sein 22-seitiges Beschwerdeschreiben zeige vielmehr, dass er die Tragweite des Urteils verstanden und dieses in voller Kenntnis der Sache anfechten konnte.

Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und wies die Rüge ab.

3. Rüge betreffend Verurteilung nach Art. 261bis Abs. 1 StGB

Dies ist der Kernpunkt des Falls. Der Beschwerdeführer bestritt seine Verurteilung wegen Diskriminierung und Aufrufs zu Hass.

3.1. Rechtlicher Rahmen Art. 261bis StGB

Das Bundesgericht erläuterte (E. 3.1) den Zweck von Art. 261bis Abs. 1 StGB: Schutz der menschlichen Würde und Gleichheit, sowie Schutz des öffentlichen Friedens. Die Absätze 1-3 zielten auf die Bekämpfung von Rassenhass ab, Absatz 4 auf diskriminierende Handlungen. Die Bestimmung der Bedeutung einer Botschaft sei Tatsachenfeststellung (willkürliche Überprüfung durch BGer), die Interpretation der Botschaft hingegen Rechtsanwendung (freie Überprüfung durch BGer). Es gehe darum, den Sinn zu finden, den ein unbefangener Adressat den Äusserungen beimessen muss, unter Berücksichtigung aller Umstände (Verfasser, Adressatenkreis).

3.2. Argumentation des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer erklärte, er habe mit seiner Aktion am öffentlichen Diskurs teilnehmen und seine Meinung zu den von der "Alphabet-Gemeinschaft" (LGBTQIA+) verwendeten Methoden zur Verteidigung ihrer Werte äussern wollen. Diese Methoden ähnelten nach seiner Ansicht faschistischen Aktionen einer revolutionären Bewegung, die versuche, eine Tyrannei zu errichten, um ihre Vorstellungen von Sexualität durchzusetzen. Er habe lediglich zeigen wollen, dass die Mitglieder der "Alphabet-Gemeinschaft" faschistische Methoden anwendeten, um ihre Sexualitätskonzeption in die Gesellschaft zu zwingen.

3.3. Anwendung auf den Fall

Das Bundesgericht prüfte die Tatbestandselemente von Art. 261bis Abs. 1 StGB:

  • Öffentlichkeit (E. 3.3.1): Der Beschwerdeführer verteilte Sticker an eine unbestimmte Gruppe und klebte sie im öffentlichen Raum an. Dies geschah ausserhalb eines privaten Kreises. Element erfüllt.
  • Zielgruppe (E. 3.3.2): Der Sticker reproduziert das Regenbogenflag (oder "Progress Pride Flag" / "Drapeau des fiertés"). Dieses sei seit Jahrzehnten das Symbol der LGBTQIA+-Bewegung. Auch wenn es weitere Minderheiten repräsentiere, sei es für jeden Durchschnittsadressaten das Symbol der homosexuellen und lesbischen Gemeinschaften. Das Argument des Beschwerdeführers, das Flag ziele nicht auf die LGBTQIA+-Gemeinschaft, sondern auf "eine viel breitere und differenziertere Bewegung, die heute eine rein politische Lobby darstellt", sei nicht nachvollziehbar.
  • Aufruf zu Hass oder Diskriminierung (E. 3.3.3): Auf dem Sticker bilden die vier LGBTQIA+-Flags ein Hakenkreuz. Der Beschwerdeführer machte vergeblich geltend, das Hakenkreuz stehe breiter für Faschismus oder autoritäre Regime. Das Bundesgericht hielt fest: Für jeden unbefangenen Adressaten bleibt das Hakenkreuz das Emblem der deutschen Nationalsozialistischen Partei. Zwar seien Nazisymbole in der Schweiz nicht per se verboten (im Gegensatz zu Deutschland), aber ihre Verwendung sei strafbar nach Art. 261bis StGB, wenn sie der Verbreitung einer Ideologie diene (Verweis auf Leimgruber, ATF 140 IV 102). Hier sei das Verhalten des Beschwerdeführers über die blosse Verwendung eines Nazisymbols hinausgegangen: Er habe es mit dem LGBTQIA+-Flag assoziiert. Diese Assoziation könne nur ein Gefühl des Hasses gegenüber der LGBTQIA+-Gemeinschaft wecken, angesichts der bekannten Gräueltaten des Naziregimes. Dies falle unter das geltende Art. 261bis StGB (Verweis auf BGer 6B_6/2015 betreffend Art. 173 StGB zur Beleidigung, Prinzip der ehrverletzenden Assoziation).
  • Direkter Bezug zur geschützten Eigenschaft (E. 3.3.4): Die hasserfüllte Botschaft müsse wegen der geschützten Eigenschaft (sexuelle Orientierung) erfolgen. Die betroffenen Personen müssten aufgrund ihrer sexuellen Orientierung als von geringerem Wert in Bezug auf die menschliche Würde erscheinen. Der Beschwerdeführer versuchte zu argumentieren, er sei indifferent gegenüber der sexuellen Orientierung und habe nur die Methoden der LGBTQIA+-Gemeinschaft kritisieren wollen. Das Bundesgericht verwarf dies: Diese Argumentation weiche vom Bild auf dem Sticker ab. Der Sticker ziele klar auf die gesamte LGBTQIA+-Gemeinschaft ab, die dem Naziregime gleichgesetzt werde. Es gehe aus dem Sticker keineswegs hervor, dass der Beschwerdeführer lediglich die Methoden kritisieren wollte.
  • Vorsatz (E. 3.3.5): Die Tat erfordere Vorsatz, Eventualvorsatz genüge. Der Täter müsse wissen und zumindest in Kauf nehmen, dass seine Botschaft die Würde anderer verletze, indem sie Mitglieder der Gemeinschaft als minderwertig oder gefährlich darstelle und ausreichend gewalttätig sei, um andere zu beeinflussen. Angesichts des Bildes auf dem Sticker müsse angenommen werden, dass der Beschwerdeführer akzeptieren musste, dass seine Botschaft die Würde der homosexuellen und lesbischen Gemeinschaften verletze. Seine Argumentation, er sei nicht von Hass oder Diskriminierung motiviert gewesen, sondern habe nur die Methoden kritisieren wollen, sei rein appellatorisch und daher unzulässig (Versuch, bereits gewürdigte Tatsachen und subjektive Elemente erneut zu diskutieren).

3.3.6. Fazit Art. 261bis StGB: Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz das Bundesrecht nicht verletzt habe, indem sie die Tatbestandsmerkmale der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass als erfüllt erachtete.

4. Rüge betreffend Meinungs- und Äusserungsfreiheit (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK)

Der Beschwerdeführer berief sich auf seine Meinungs- und Äusserungsfreiheit. Er meinte, es müsse in einer demokratischen Gesellschaft möglich sein, das Verhalten bestimmter Gruppen objektiv zu kritisieren.

Das Bundesgericht befasste sich mit dem möglichen Konflikt zwischen Art. 261bis StGB und der Meinungsfreiheit (E. 4.1). Es bestätigte, dass diese kein absolutes Recht sei und Einschränkungen zulässig seien, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz der Grundrechte anderer gerechtfertigt sind und verhältnismässig sind (Art. 36 BV, Art. 10 § 2 EMRK). Bei der Auslegung von Art. 261bis StGB müsse die Meinungsfreiheit berücksichtigt werden. Nicht jede Kritik sei verboten; nur Kritik, die direkt die menschliche Würde und den Grundsatz der Gleichheit verletze, dürfe die Meinungsfreiheit einschränken (Verweis auf Lehre).

Im vorliegenden Fall (E. 4.2) behauptete der Beschwerdeführer, seine Handlung sei Teil der "Anti-Woke-Bewegung" gewesen, eine Opposition gegen die progressiven Forderungen der LGBTQIA+-Gemeinschaft. Er sei jedoch weit darüber hinausgegangen, indem er die LGBTQIA+-Gemeinschaft dem Naziregime gleichgesetzt und dadurch deren menschliche Würde verletzt habe. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers falle nicht in den Bereich der politischen Debatte oder einer Diskussion von allgemeinem Interesse über eine öffentliche Frage. Daher könne er sich nicht auf die Garantie der Art. 16 BV und 10 EMRK berufen.

Die Einschränkung seiner Meinungsfreiheit (durch die Verurteilung nach Art. 261bis StGB) basiere auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage und verfolge ein legitimes Ziel, nämlich den Schutz der Reputation und Rechte anderer (Verweis auf ATF 137 IV 313). Sie sei auch verhältnismässig. Selbst in einer politischen Debatte könne es nicht akzeptiert werden, die LGBTQIA+-Gemeinschaft mit der deutschen Nationalsozialistischen Partei gleichzusetzen.

5. Rüge betreffend Strafzumessung und Probezeit

Der Beschwerdeführer kritisierte die Höhe der Geldstrafe und die Dauer der Probezeit.

5.1. Strafhöhe (E. 5.1): Er rügte, das erstinstanzliche Gericht habe zu Unrecht angenommen, er bereue seine Tat nicht, und beantragte eine Reduktion der Strafe auf das gesetzliche Minimum (3 Tagessätze à CHF 10) wegen angeblich fehlenden Vorsatzes und geringer finanzieller Leistungsfähigkeit. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Strafhöhe nicht überprüft hatte, da der Beschwerdeführer diese in seiner Berufungserklärung nicht unabhängig, sondern nur als Konsequenz seines beantragten Freispruchs angefochten hatte. Um dies vor Bundesgericht rügen zu können, hätte der Beschwerdeführer das Vorgehen der Vorinstanz (Nichtbehandlung der Strafhöhe als unabhängiger Punkt) als formelle Rechtsverweigerung rügen müssen. Da er dies nicht getan habe, habe er den kantonalen Instanzenzug bezüglich der Strafhöhe nicht ausgeschöpft (Art. 80 Abs. 1 BGG). Diese Rüge sei unzulässig.

5.2. Dauer der Probezeit (E. 5.2): Der Beschwerdeführer bestritt die Dauer der Probezeit von vier Jahren als zu lang. Er meinte, es gebe kein Rückfallrisiko, da das gesamte Verfahren für ihn eine Prüfung gewesen sei, und zwei Jahre Probezeit genügten. Die Vorinstanz begründete die relativ lange Probezeit von vier Jahren mit dem notwendigen Schutz vor Rückfall, angesichts der fehlenden Einsicht des Beschwerdeführers, der die begangene Straftat immer noch bestreite und seine Handlung weiterhin für legitim halte. Das Bundesgericht erachtete diese Begründung als nicht zu beanstanden. Die Argumentation des Beschwerdeführers, das Verfahren sei eine Prüfung gewesen und schliesse das Rückfallrisiko aus, sei appellatorisch (erneute Würdigung von Tatsachen und subjektiven Umständen) und damit unzulässig.

III. Ergebnis

Die Beschwerde wurde, soweit zulässig, abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Die Gerichtskosten wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei der Betrag unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse festgesetzt wurde (CHF 1'200).

IV. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

  1. Tatbestand Art. 261bis StGB erfüllt: Das Bundesgericht bestätigte, dass die öffentliche Verteilung und das Ankleben von Stickern, die vier LGBTQIA+-Flags so anordnen, dass sie ein Hakenkreuz bilden, den Tatbestand der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass gemäss Art. 261bis Abs. 1 StGB erfüllt.
  2. Interpretation des Stickers: Das Hakenkreuz in Kombination mit dem LGBTQIA+-Flag wird für einen unbefangenen Adressaten als Gleichsetzung der LGBTQIA+-Gemeinschaft mit dem Naziregime verstanden und weckt Hassgefühle. Der Bezug zur sexuellen Orientierung als geschützter Eigenschaft ist gegeben.
  3. Keine blosse Methoden-Kritik: Das Argument des Beschwerdeführers, er habe nur die Methoden der LGBTQIA+-Gemeinschaft kritisieren wollen, nicht aber ihre sexuelle Orientierung verunglimpfen, wurde als widersprüchlich zum Bild des Stickers und als appellatorisch zurückgewiesen.
  4. Kein Schutz durch Meinungsfreiheit: Die Handlung (Gleichsetzung der LGBTQIA+-Gemeinschaft mit dem Naziregime) überschreitet die Grenzen des zulässigen politischen Diskurses und greift die menschliche Würde an. Sie ist daher nicht durch die Meinungs- und Äusserungsfreiheit geschützt und die Einschränkung ist verhältnismässig.
  5. Strafzumessung und Probezeit: Die Anfechtung der Strafhöhe wurde wegen fehlender Erschöpfung des Instanzenzugs als unzulässig erklärt. Die Dauer der Probezeit von vier Jahren wurde angesichts der fehlenden Einsicht des Beschwerdeführers als gerechtfertigt erachtet.
  6. Rechtliches Gehör: Die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht wurde verworfen, da die Vorinstanz die massgeblichen Gründe für ihren Entscheid genannt hatte.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde im Wesentlichen ab und bestätigte die Verurteilung sowie die bedingte Geldstrafe und die Dauer der Probezeit.