Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_522/2024 vom 7. Mai 2025

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Absolut. Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils 4A_522/2024 des schweizerischen Bundesgerichts:

Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_522/2024 vom 7. Mai 2025

1. Ausgangslage und Sachverhalt

Das Urteil betrifft eine Klage auf Rückzahlung eines Darlehens von Fr. 87'000.-- und Beseitigung des Rechtsvorschlags. Der Kläger (Beschwerdeführer), ehemaliges Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführer der beklagten B._ AG (Beschwerdegegnerin), hatte zwischen Februar und August 2019 mehrere Überweisungen im Gesamtbetrag von Fr. 87'000.-- an die Beschwerdegegnerin getätigt. Nachdem er seine Aktienanteile an der Beschwerdegegnerin im Dezember 2019 an die C._ AG verkauft hatte, forderte er diesen Betrag zurück.

Das Regionalgericht Bern-Mittelland wies die Klage ab. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte diese Abweisung. Das Obergericht begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Kläger seine Behauptung, er habe mit der Beklagten einen Darlehensvertrag geschlossen, nicht hinreichend substanziiert habe. Auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäss Art. 63 Abs. 1 OR (Rückforderung einer Nichtschuld bei Irrtum) sei nicht schlüssig dargelegt bzw. nicht substanziiert bestritten worden, sodass es an ihm gelegen wäre, Vorbringen zu machen, die auf eine irrtümliche Leistung seinerseits hätten schliessen lassen, was er unterlassen habe.

Dagegen richtet sich die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.

2. Prozessuale Grundlagen und Sachverhaltskontrolle

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Bei der Rüge von Verfassungsverletzungen gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst erfolgen; eine Replik dient nicht der Ergänzung (Art. 106 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 135 I 19 E. 2.2 BGE).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung ist nur möglich, wenn der Sachverhalt offensichtlich unrichtig (willkürlich) ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Rüge einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung unterliegt ebenfalls dem strengen Rügeprinzip.

Das Bundesgericht weist den Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Abweichungen oder Ergänzungen des Sachverhalts ohne entsprechende substanziierte Willkürrüge unbeachtlich sind. Dies betrifft insbesondere Behauptungen zur Üblichkeit von Kontokorrentguthaben von Aktionären oder Verweise auf Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren nach Eintritt der Novenschranke.

3. Behauptungs- und Substanziierungslast (Art. 55 Abs. 1 ZPO)

Das Gericht rekapituliert die Grundsätze der Behauptungs- und Substanziierungslast im schweizerischen Zivilprozess (Verhandlungsgrundsatz). Die Parteien haben die Tatsachen, auf die sie sich stützen, darzulegen.

  • Schlüssige Behauptung: Zunächst müssen die wesentlichen Züge oder Umrisse der Tatsachen behauptet werden, die unter die massgebenden Gesetzesnormen fallen. Der Tatsachenvortrag ist schlüssig, wenn er bei Annahme seiner Wahrheit die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (Verweis auf ständige Rechtsprechung, u.a. BGE 132 III 186 E. 8.2).
  • Substanziierungslast bei Bestreitung: Erst wenn der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag bestreitet, greift eine darüber hinausgehende Substanziierungslast. Die behauptungsbelastete Partei muss die Tatsachen dann in Einzeltatsachen zergliedert darlegen, sodass Beweis oder Gegenbeweis abgenommen werden kann (Verweis auf BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; 127 III 365 E. 2b).
  • Substanziierte Bestreitung: Die Gegenpartei muss ihrerseits so konkret bestreiten, dass klar ist, welche einzelnen Behauptungen infrage gestellt werden (Verweis auf Art. 222 Abs. 2 ZPO; BGE 147 III 440 E. 5.3). Pauschale Bestreitungen genügen nicht. Der Grad der erforderlichen Bestreitung hängt vom Detaillierungsgrad der Behauptung ab. Die bestreitende Partei muss aber grundsätzlich nicht darlegen, warum eine Behauptung unrichtig sei.

4. Prüfung des Anspruchs aus Darlehensvertrag (Art. 312 OR)

Das Bundesgericht prüft, ob das Obergericht zu Recht das Vorliegen eines Darlehensvertrages als nicht hinreichend substanziiert erachtete.

  • Rechtliche Grundlage (Art. 312 OR): Ein Darlehensvertrag erfordert die Übertragung des Eigentums an Geld oder vertretbaren Sachen und die Rückerstattungspflicht des Borgers. Die blosse Geldhingabe begründet noch keine Rückzahlungspflicht; es bedarf eines Rückzahlungsversprechens. Ausnahmsweise kann die Geldhingabe allein genügen, wenn sie sich vernünftigerweise nicht anders denn als Darlehen erklären lässt (Verweis auf BGE 144 III 93 E. 5.1.1; Urteile 4A_588/2023 E. 3.1.1 u.a.).
  • Vorinstanzliche Beurteilung (4.2): Die Vorinstanz verlangte die Behauptung eines Sachverhalts, der den Willen der Beschwerdegegnerin zur Vereinbarung einer Rückerstattungspflicht erkennen lässt. Der Kläger habe zwar behauptet, er habe die Fr. 87'000.-- als Darlehen zur Liquiditätssicherung gewährt, die Zahlungen seien als "Darlehen" bezeichnet und auf seinem Kontokorrent gutgeschrieben worden. Die Beschwerdegegnerin habe aber den Bestand des Darlehens bestritten und eine alternative Erklärung für die Zahlungen geliefert (Liquiditätssicherung für den Aktienverkauf an C._ AG). Sie habe geltend gemacht, der Kläger habe die Zahlungen nicht mit Darlehensabsicht geleistet und ein konkludenter Vertrag wäre formungültig (wegen Selbstkontrahierens/fehlender Einzelvertretungsbefugnis des Klägers als Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien). Die Vorinstanz stellte fest, dass der Kläger keine Behauptungen dazu aufgestellt habe, wer auf Seiten der Beschwerdegegnerin wie in den Vertrag involviert war oder wie deren Wille gebildet wurde, was angesichts seiner beschränkten Vertretungsbefugnis nötig gewesen wäre. Spätere Behauptungen (z.B. Absprache mit VR E._, konkludente Genehmigung durch H._ und G._ von C.__ AG) seien verspätet erfolgt.
  • Bundesgerichtliche Überprüfung (4.3):
    • Das Bundesgericht weist appellatorische Kritik und unzulässige Sachverhaltsergänzungen des Beschwerdeführers zurück (4.3.1). Es bestätigt, dass die Behauptung, Zeugen könnten bestätigen, dass "mit Zuschüssen ausgeholfen wurde", keine substanziierte Behauptung eines Darlehensvertrages betreffend die Fr. 87'000.-- darstellt. Auch die späte Behauptung zur Absprache mit E._ oder konkludenter Genehmigung durch G._/H._ wird als prozessual nicht beachtlich erachtet, da nicht rechtzeitig in der ersten Instanz substanziiert behauptet. Zudem hält das BGer fest, dass die Genehmigung durch Vertreter von C._ AG (Käuferin der Aktien des Klägers), die nicht Partei des angeblichen Darlehensvertrages war, ohnehin keine Genehmigung durch die Beschwerdegegnerin bedeuten würde.
    • Die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe den Bestand des Darlehens nicht hinreichend bestritten, wird zurückgewiesen (4.3.2). Die Beschwerdegegnerin habe ausdrücklich bestritten, dass der Kläger mit Darlehensabsicht handelte und eine alternative Motivation (Liquidität für Aktienverkauf) vorgebracht. Dies stelle eine hinreichende Bestreitung dar, welche die Substanziierungslast auf den Kläger zurückverlagere.
    • Das Argument des Beschwerdeführers, es sei jedenfalls ein Darlehen zu vermuten, da die Geldhingabe vernünftigerweise nicht anders erklärbar sei (4.3.3), wird ebenfalls verworfen. Der Kläger habe nicht substanziiert dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin die Geldhingabe unter den gegebenen Umständen (insb. Kläger als Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift, alternative Erklärung der Beschwerdegegnerin) nur als Darlehen habe verstehen dürfen. Vergangene Darlehensgewohnheiten oder die angebliche Offenlegung einer Kontokorrentposition beim Aktienverkauf allein genügen hierfür nicht.
  • Schlussfolgerung zum Darlehen: Der Beschwerdeführer hat die für einen Darlehensvertrag notwendige Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht nicht hinreichend substanziiert behauptet. Andere im Zusammenhang mit dem Darlehen vorgebrachte Punkte (Rückzahlungsvoraussetzungen, Verrechnung, Verzicht) werden daher nicht geprüft (4.3.4).

5. Prüfung des Anspruchs aus Ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 63 Abs. 1 OR)

Eventualiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Prüfung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung.

  • Rechtliche Grundlage (Art. 63 Abs. 1 OR): Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur zurückfordern, wenn er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befand. Der Irrtum braucht nicht entschuldbar zu sein und kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Der Nachweis des Irrtums obliegt dem Leistenden. Das Bundesgericht zitiert hierzu implizit oder explizit (wie in älteren Urteilen, z.B. Urteil 4C.212/2002 E. 4.3) die Rechtsprechung, dass das Fehlen der Schuld allein oder das Fehlen eines Schenkungswillens grundsätzlich nicht zum Nachweis des Irrtums genügt.
  • Vorinstanzliche Beurteilung (5.1): Die Vorinstanz stellte fest, dass eine unfreiwillige Leistung hier nicht in Frage stehe. Die Beschwerdegegnerin habe die Ausführungen des Klägers substanziiert bestritten, womit es am Kläger gewesen wäre, Tatsachen vorzubringen, die auf eine irrtümliche Leistung (Glaube an eine Schuldpflicht/Darlehen) schliessen lassen. Dies habe er nicht getan, sondern sich nur auf den unsubstanziierten Darlehensvertrag berufen.
  • Bundesgerichtliche Überprüfung (5.2):
    • Der Beschwerdeführer rügt, es liege sehr wohl eine unfreiwillige Leistung vor, die die Vorinstanz willkürlich ignoriert habe (5.2.1). Das Bundesgericht weist dies zurück. Die Behauptung, die Beschwerdegegnerin sei ohne die Zahlung in Schwierigkeiten geraten, begründe keine persönliche Notlage des Klägers, auch wenn er deren massgeblicher Aktionär und VR-Präsident war. Eine persönliche Notlage des Klägers, die ihn zur Leistung veranlasste, sei nicht rechtzeitig und substanziiert behauptet worden. Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung sei unbegründet.
    • Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Fr. 87'000.-- irrtümlicherweise im Glauben an das Bestehen eines Darlehensvertrages geleistet, und die Beschwerdegegnerin habe diesen Irrtum nicht hinreichend bestritten (5.2.2). Das Bundesgericht verneint auch dies. Gestützt auf die vorinstanzlichen Feststellungen habe die Beschwerdegegnerin in ihrer Klageantwort sehr wohl hinreichend bestritten, dass der Kläger irrtümlich handelte, indem sie ausführte, der Kläger habe die Zuschüsse geleistet, obwohl keine Verpflichtung bestand, um die Liquidität für den Aktienverkauf sicherzustellen. Dies stelle eine ausreichende Bestreitung des Irrtums dar.
    • Selbst wenn eine substanziierte Bestreitung erfolgt sei, so der Beschwerdeführer weiter, sei sein Irrtum jedenfalls erstellt (5.2.3). Der Irrtum ergebe sich aus der Bezeichnung der Zahlungen als "Darlehen" und der Notwendigkeit der Zahlung für das Überleben der Beschwerdegegnerin/deren geschäftliches Interesse. Das Bundesgericht hält fest, dass der Irrtum zu beweisen sei und sich nicht bereits aus dem Fehlen der Schuld oder dem Fehlen eines Schenkungswillens ergebe (Verweis auf Urteil 4C.212/2002 E. 4.3). Allein die Bezeichnung als "Darlehen A.__" genüge nicht zum Beweis eines Irrtums im Sinne von Art. 63 Abs. 1 OR, insbesondere im Lichte der alternativen Motivation (Liquidität für Aktienverkauf), welche die Beschwerdegegnerin substanziiert behauptet habe. Auch das geschäftliche Interesse der Beschwerdegegnerin an der Geldhingabe lasse keinen Schluss auf einen Irrtum des Klägers zu.
  • Schlussfolgerung zur ungerechtfertigten Bereicherung: Der Beschwerdeführer hat auch im Eventualstandpunkt nicht hinreichend substanziiert behauptet, dass er seine Leistung irrtümlicherweise im Glauben an das Bestehen eines Darlehensvertrages erbracht hätte (5.2.4).

6. Fazit des Bundesgerichts

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, und er wird zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin verpflichtet.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht hat die Klage auf Rückzahlung eines angeblichen Darlehens abgewiesen, weil der Kläger die Existenz eines Darlehensvertrages nicht hinreichend substanziiert behauptet hat. Insbesondere fehlten substanziierte Vorbringen dazu, wer auf Seiten der beklagten Gesellschaft den Vertrag wann und wie abgeschlossen hat und wie deren Wille gebildet wurde, zumal der Kläger als Geschäftsführer nur Kollektivunterschrift besass. Später im Verfahren erhobene Behauptungen zu Absprachen oder konkludenter Genehmigung wurden als verspätet und prozessual unbeachtlich beurteilt. Auch die Bezeichnung der Zahlung als "Darlehen" oder die angebliche Notwendigkeit der Zahlung für die Gesellschaft genügten angesichts der alternativen Erklärung der Beklagten (Liquiditätssicherung für Aktienverkauf) nicht, um auf einen Darlehensvertrag zu schliessen oder diesen zu vermuten. Der eventualiter geltend gemachte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen irrtümlicher Leistung wurde ebenfalls abgewiesen, da der Kläger auch den erforderlichen Irrtum im Sinne von Art. 63 Abs. 1 OR nicht hinreichend substanziiert behauptet bzw. bewiesen hat.