Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des bereitgestellten Bundesgerichtsurteils 4A_33/2025 vom 6. Mai 2025:
1. Einleitung und Streitgegenstand
Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (4A_33/2025) befasst sich mit einer Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau. Streitgegenstand ist die Frage der Einsprache gegen eine missbräuchliche Kündigung im Arbeitsverhältnis gemäss Art. 336b Abs. 1 OR und die damit verbundenen prozessrechtlichen Anforderungen der Tatsachenbehauptung und Substanziierung im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes.
2. Prozessgeschichte auf kantonaler Ebene
Der Beschwerdeführer (Arbeitnehmer) wurde von der Beschwerdegegnerin (Arbeitgeberin) per 30. November 2022 gekündigt (A.). Gegen diese Kündigung erhob der Arbeitnehmer schriftlich Einsprache (dieser Sachverhalt wird vom Bundesgericht in der Erwägung 6.1 festgestellt, war aber Gegenstand des Streits vor Obergericht). Nach erfolgloser Schlichtung reichte der Arbeitnehmer Klage beim Bezirksgericht ein und verlangte eine Entschädigung wegen unrechtmässiger Kündigung (B.a.). Das Bezirksgericht hiess die Klage teilweise gut. Dagegen reichte die Arbeitgeberin Berufung beim Obergericht ein, welches die Klage abwies (B.b.). Das Obergericht verneinte den Anspruch des Arbeitnehmers auf Entschädigung, weil es annahm, dieser habe nicht rechtzeitig prozesskonform behauptet, dass er gegen die Kündigung Einsprache gemäss Art. 336b Abs. 1 OR erhoben hatte.
3. Rechtsfrage vor Bundesgericht
Der Arbeitnehmer beantragt beim Bundesgericht die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids (C.). Die zentrale Rechtsfrage vor Bundesgericht war, ob das Obergericht die Klage zu Recht wegen fehlender Behauptung der rechtzeitigen Einsprache abgewiesen hat oder ob dieses Vorgehen, insbesondere unter Berücksichtigung des Prozessverhaltens der Parteien und der Aktenlage, prozessual unzulässig (überspitzter Formalismus, Verstoss gegen Treu und Glauben) war.
4. Massgebende Prozessrechtliche Grundsätze (Erw. 3)
Das Bundesgericht erläutert zunächst die massgebenden prozessrechtlichen Grundsätze, die das Obergericht angewendet hat: * Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO): Da der Streitwert im Arbeitsrecht über Fr. 15'000 bzw. über Fr. 30'000 (wobei hier der erstgenannte Wert massgeblich ist, was aber für die Anwendung des Prinzips unerheblich ist) lag, fand der Verhandlungsgrundsatz Anwendung. Demnach haben die Parteien die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. * Behauptungslast und Substanziierungslast: Die Parteien müssen die rechtserheblichen Tatsachen, die unter die anwendbare Norm subsumiert werden, behaupten. Bei Bestreitung durch die Gegenpartei besteht eine erhöhte Substanziierungslast, d.h., die Tatsachen müssen detailliert dargelegt werden, sodass Beweis erhoben werden kann (unter Verweis auf BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1 u.a.). * Anforderungen an Rechtsschriften (Art. 221 Abs. 1 ZPO): Die Klage muss Tatsachenbehauptungen und Beweismittel enthalten, wobei Beweismittel den zu beweisenden Behauptungen klar zuzuordnen sein müssen (unter Verweis auf diverse Urteile, z.B. 4A_478/2023). Ein pauschaler Verweis auf Beilagen genügt in der Regel nicht (BGE 147 III 440 E. 5.3). * Gerichtliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO): Das Gericht soll unklare, widersprüchliche oder unvollständige Vorbringen klären. Die Fragepflicht dient dazu, eine Partei vor Rechtsverlust wegen Unbeholfenheit zu schützen, nicht aber zur Kompensation prozessualer Nachlässigkeit. Sie darf nicht dazu führen, dass das Gericht auf fehlende, d.h. gar nicht vorgetragene Tatsachen hinweist oder eine Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen vornimmt (unter Verweis auf Lehre und Rechtsprechung, z.B. Urteile 4A_556/2021, 4A_446/2020).
5. Die Argumentation der Vorinstanz (Obergericht) (Erw. 4)
Die Vorinstanz (Obergericht) wendete diese Grundsätze streng an: * Gemäss Art. 336b Abs. 1 OR ist die schriftliche Einsprache gegen die Kündigung innert der Kündigungsfrist eine Voraussetzung für die Geltendmachung einer Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung. Diese Einsprache muss vom Arbeitnehmer behauptet und bewiesen werden (unter Verweis auf BGE 149 III 304 E. 4). * Die Arbeitgeberin berief sich auf die Novenschranke (Art. 229 ZPO) und machte geltend, der Arbeitnehmer habe die rechtzeitige Einsprache nicht prozesskonform behauptet. * Das Obergericht verneinte, dass dieser Mangel durch die gerichtliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) behoben werden könne. Die Fragepflicht beziehe sich auf mangelhafte Substanziierung, nicht auf fehlende Behauptungen. * Ein blosser Verweis auf das Schlichtungsverfahren oder der Antrag auf Beizug dessen Akten genüge nicht der Behauptungs- und Substanziierungslast bezüglich der Einsprache. * Daher kam das Obergericht zum Schluss, der Arbeitnehmer habe die notwendige prozessuale Voraussetzung der rechtzeitigen Einsprache nicht rechtsgenüglich behauptet, weshalb die Klage abzuweisen sei.
6. Die Beurteilung des Bundesgerichts (Erw. 6)
Das Bundesgericht kommt zu einem anderen Ergebnis und hiess die Beschwerde des Arbeitnehmers gut: * Der Sachverhalt: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Arbeitnehmer tatsächlich am 2. November 2022 schriftlich Einsprache erhoben hatte und die Arbeitgeberin den Empfang dieser Einsprache am 11. November 2022 schriftlich bestätigt hatte (Erw. 6.1). * Prozessverhalten der Parteien: Der Arbeitnehmer reichte die Einsprache und die Empfangsbestätigung der Arbeitgeberin im Verfahren ein (Einsprache mit dem Schlichtungsgesuch, dessen Akten beigezogen wurden; Empfangsbestätigung direkt im Verfahren). Die Arbeitgeberin selbst bezog sich in ihrer Klageantwort auf ihre schriftliche Antwort vom 11. November 2022 zur Einsprache vom 2. November 2022 (Erw. 6.2). * Anwendung von Treu und Glauben (Art. 52 Abs. 1 ZPO, Art. 2 Abs. 1 ZGB): Das Bundesgericht rügt das Vorgehen der Arbeitgeberin als treuwidrig. Die Arbeitgeberin hatte den Empfang der Einsprache schriftlich bestätigt und nahm in ihrer Klageantwort sogar darauf Bezug. Indem sie nach Eintritt der Novenschranke plötzlich geltend machte, der Arbeitnehmer habe die Einsprache nicht prozesskonform behauptet, obwohl das Faktum der Einsprache zwischen den Parteien im Prinzip unbestritten war und dokumentiert vorlag, handelte sie widersprüchlich und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Erw. 6.3.1). * Unterscheidung zum Präjudiz BGE 149 III 304: Das Bundesgericht grenzt den vorliegenden Fall von BGE 149 III 304 ab, wo die Beweis- und Behauptungslast für die Einsprache geklärt wurde. Im dortigen Fall war die Arbeitnehmerin bereits anwaltlich vertreten und die Einsprache lag gar nicht bei den Akten. Hier lag die Einsprache in den beigezogenen Schlichtungsakten vor, das bestätigende Schreiben der Arbeitgeberin war ebenfalls in den Akten und die Arbeitgeberin bezog sich darauf. Zudem war der Arbeitnehmer im massgebenden Zeitpunkt (Einreichung der verbesserten Klage) nicht anwaltlich vertreten (Erw. 6.3.2). * Zweck des Zivilprozessrechts und Fragepflicht im Einzelfall: Das Zivilprozessrecht dient der Verwirklichung des materiellen Rechts (unter Verweis auf BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3). Die Fragepflicht (Art. 56 ZPO) soll verhindern, dass eine Partei wegen Unbeholfenheit ihr Recht verliert. Das Bundesgericht führt aus, dass die Grenze zur unzulässigen Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nicht überschritten wird, wenn – wie hier – das Faktum der Einsprache durch die beigezogenen Akten und das eigene Prozessverhalten der Gegenpartei klar dokumentiert ist und lediglich die explizite Behauptung durch die nun anwaltlich vertretene Partei im Nachhinein als fehlend bemängelt wird (Erw. 6.3.3). Auch eine nicht streitige Tatsache kann gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO vom Gericht von Amtes wegen geprüft werden, wenn erhebliche Zweifel bestehen. * Verbot des überspitzten Formalismus: Das Bundesgericht qualifiziert das Vorgehen der Vorinstanz als überspitzten Formalismus. Rigorose Formvorschriften sind nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind (BGE 134 II 244 E. 2.4.2). Wenn eine Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg versperrt, liegt überspitzter Formalismus vor (unter Verweis auf aktuelle Urteile, z.B. 4A_201/2023). Im vorliegenden Fall, wo die Arbeitgeberin den Empfang der Einsprache schriftlich anerkannte, beide Dokumente bei den Akten lagen und die Arbeitgeberin sich sogar darauf bezog, ist es überspitzt formalistisch, die Klage allein wegen der fehlenden expliziten Behauptung des Arbeitnehmers abzuweisen. Dies ist durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt und vereitelt die Geltendmachung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise (unter Verweis auf BGE 145 I 201 E. 4.2.1 u.a.) (Erw. 6.3.4).
7. Fazit und Anweisung an die Vorinstanz
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass mit der Erstinstanz davon auszugehen ist, dass der Arbeitnehmer rechtzeitig Einsprache gegen die Kündigung gemäss Art. 336b Abs. 1 OR erhoben hat (Erw. 6.4). Die Vorinstanz (Obergericht) hat die Klage daher nicht aus formellen Gründen abweisen dürfen, sondern muss nun materiell prüfen, ob die Kündigung als missbräuchlich zu qualifizieren ist.
8. Ergebnis
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung (insbesondere zur Prüfung der Missbräuchlichkeit der Kündigung) an das Obergericht zurückgewiesen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: