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Absolut. Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des bereitgestellten Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (1C_587/2023 vom 24. April 2025):
Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_587/2023 vom 24. April 2025
1. Einleitung und Streitgegenstand
Das Urteil des Bundesgerichts (I. öffentlich-rechtliche Abteilung) vom 24. April 2025 (1C_587/2023) befasst sich mit einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz betreffend die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands von Bauten und Terrainveränderungen, die illegalerweise innerhalb des gesetzlichen Waldabstands errichtet bzw. vorgenommen wurden.
Streitgegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht war die Frage, ob die kantonalen Instanzen (Gemeinderat, Regierungsrat, Verwaltungsgericht) zu Recht darauf verzichtet haben, die Beseitigung (Rückbau) von umfangreichen Terrainaufschüttungen und vier Stützmauern anzuordnen, die im nordöstlichen Bereich eines Gestaltungsplanareals in Wollerau innerhalb des Waldabstands und ausserhalb des Baubereichs realisiert wurden, obwohl hierfür keine Ausnahmebewilligung vorlag.
Die Beschwerdeführerin (A._ AG), Eigentümerin angrenzender Grundstücke, wehrte sich gegen den Verzicht auf die Restitution, während die Beschwerdegegnerin (B._ AG), die Bauherrin der illegalen Massnahmen, die Bestätigung des vorinstanzlichen Verzichts beantragte.
2. Sachverhalt und Vorinstanzen
Im Rahmen eines 2017 bewilligten Bauvorhabens auf Grundlage des Gestaltungsplans "Panorama" stellte der Gemeinderat Wollerau im Jahr 2021 bei einem Augenschein fest, dass die Bauherrin B.__ AG in Abweichung von der Bewilligung Terrainaufschüttungen und vier Stützmauern nördlich und östlich des Areals vorgenommen hatte. Diese Massnahmen erstreckten sich bis zur Grenze der Bestockung und lagen damit innerhalb des gesetzlichen Waldabstands. Der kantonale Waldabstand beträgt im Kanton Schwyz 15 Meter (§ 67 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes [PBG/SZ]). Eine Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen innerhalb dieses Abstands war nicht erteilt worden und nach kantonaler Praxis im Rahmen des Gestaltungsplans auch nicht vorgesehen.
Die Bauherrin reichte nachträglich ein Baugesuch für die Umgebungsgestaltung ein. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache.
Der Gemeinderat und das Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz verweigerten zwar eine Ausnahmebewilligung für die Massnahmen im Waldabstand, verzichteten aber einstweilen auf die Anordnung des Rückbaus und wiesen die Einsprache der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung führten sie aus, eine Wiederherstellung erweise sich als unverhältnismässig.
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz wies eine dagegen erhobene Beschwerde der A.__ AG ebenfalls ab und bestätigte die Unverhältnismässigkeit einer Wiederherstellung.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess die Beschwerde der A.__ AG teilweise gut, indem es die Bauherrin verpflichtete, einen Unterflurcontainer, der ebenfalls illegal im Waldabstand aufgestellt worden war, zu verlegen. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab und bestätigte den Verzicht auf den Rückbau der Terrainaufschüttungen und Stützmauern, da es die Wiederherstellung als unverhältnismässig erachtete.
3. Beurteilung durch das Bundesgericht
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der A.__ AG ein, soweit diese sich gegen den vorinstanzlich bestätigten Verzicht auf den Rückbau der Terrainaufschüttungen und Stützmauern richtete. Auf rein prozessuale Rügen (falsche Sachverhaltsdarstellung in der Prozessgeschichte) oder Sachverhaltsrügen, die nicht substanziiert im Sinne der qualifizierten Rügepflicht vorgebracht wurden, trat das Gericht nicht ein (E. 4). Ebenso wenig bildeten die Bepflanzung oder der erwähnte Diagonalzaun Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens (E. 3.3).
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Terrainaufschüttungen und Stützmauern unbestrittenermassen formell und materiell rechtswidrig sind, da sie innerhalb des gesetzlichen Waldabstands von 15 Metern liegen und hierfür keine Bewilligung vorlag (E. 3.3).
3.1. Grundsatz des Rückbaus und Verhältnismässigkeit
Gestützt auf seine ständige Rechtsprechung (vgl. z.B. BGE 136 II 359 E. 6) und die kantonale Bestimmung in § 87 Abs. 2 PBG/SZ, wonach widerrechtliche Bauten grundsätzlich zu beseitigen sind, sofern die Abweichung von den Vorschriften nicht bedeutungslos ist, prüfte das Bundesgericht die angeordnete bzw. im vorliegenden Fall nicht angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 BV (E. 5.1). Eine Eigentumsbeschränkung, wie sie ein Rückbau darstellt, muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
Die Verhältnismässigkeitsprüfung verlangt, dass die Massnahme geeignet und erforderlich ist, um das angestrebte Ziel im öffentlichen Interesse zu erreichen, und sich für die betroffenen Personen als zumutbar erweist (E. 5.1). Die Zumutbarkeit ergibt sich aus einer Abwägung der entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen. Das Bundesgericht prüft diese Interessenabwägung im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich frei.
3.2. Beurteilung der Massnahmen durch die Vorinstanz und das Bundesgericht
Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Terrainaufschüttungen (mit einem Umfang von über 1000 m³ und einer Fläche von ca. 900 m², bis zu 2.35 m hoch) entgegen der Einschätzung einer kantonalen Amtsstelle nicht mehr als unerheblich bezeichnet werden könnten (E. 5.2). Dies entspricht auch der Auffassung der Beschwerdeführerin und des Bundesgerichts. Gleichwohl erachtete das Verwaltungsgericht den Verzicht auf den Rückbau als rechtmässig, da die Aufschüttungen mutmasslich keine negativen Auswirkungen auf den Wald hätten und die Stützmauern der Stabilisierung des Geländes dienten (E. 5.5.1).
Das Bundesgericht kritisiert die Argumentation der Vorinstanz als mangelhaft (E. 5.5.4). Es stellt fest, dass das Verwaltungsgericht zwar die Rechtswidrigkeit der Massnahmen und die Nicht-Unerheblichkeit der Abweichung erkannte, jedoch die gebotene Interessenabwägung im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht oder nur unvollständig vorgenommen hat.
3.3. Die Interessenabwägung durch das Bundesgericht
Das Bundesgericht führt die Interessenabwägung selbst durch:
Öffentliches Interesse: Das Gericht betont das gewichtige öffentliche Interesse am Schutz des Waldes und des Waldrands gemäss Art. 17 WaG. Dieser Schutz gilt abstrakt und umfasst den Waldrand mit seinem hohen ökologischen Wert (E. 5.3). Zudem besteht ein fundamentales öffentliches Interesse an der Durchsetzung des Raumplanungsrechts, insbesondere am Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet (Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 lit. e RPG). Illegal errichtete Bauten im Nichtbaugebiet untergraben diesen Grundsatz und dürfen nicht auf unabsehbare Zeit geduldet werden, da dies rechtswidriges Verhalten belohnen würde (E. 5.3; vgl. BGE 136 II 359 E. 6). Der Rückbau der illegalen Terrainveränderungen und Stützmauern ist geeignet und erforderlich, um diese gewichtigen öffentlichen Interessen zu wahren. Mildere, gleich geeignete Massnahmen sind nicht ersichtlich (E. 5.5.4). Die Tatsache, dass die Auswirkungen auf den Wald gemäss Einschätzung des BAFU als "geringfügig" beurteilt wurden, ändert nichts am fundamentalen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Rechtsordnung und dem Schutz des Nichtbaugebiets (E. 5.5.4).
Privates Interesse: Das private Interesse der Beschwerdegegnerin beschränkt sich laut Darstellung des Gerichts auf die "architektonisch bestmögliche Nutzung der Flächen" bzw. auf die Erweiterung der Rasenfläche vor den Häusern, um mutmasslich einen besseren Preis beim Verkauf der Wohnungen zu erzielen (E. 5.5.3, 5.5.4). Statische Notwendigkeiten (ausser zur Stabilisierung der durch die Aufschüttung entstandenen Böschung) für die Aufschüttungen wurden nicht dargelegt.
Bösgläubigkeit der Bauherrin: Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin bösgläubig gehandelt hat (E. 5.4). Sie wusste aus dem Bewilligungsverfahren, dass keine Bauten im Waldabstand zulässig sind und wich signifikant von den bewilligten Plänen ab, die ihrerseits bereits auf Konsultation mit dem Revierförster basierten. Wer in voller Kenntnis der Rechtswidrigkeit investiert, muss in Kauf nehmen, dass dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands und dem Schutz der baurechtlichen Ordnung erhöhtes Gewicht beigemessen wird und die eigenen Nachteile weniger stark ins Gewicht fallen (E. 5.1, E. 5.4, E. 5.5.4; vgl. BGE 132 II 21 E. 6.4).
3.4. Ergebnis der Abwägung
In der Gesamtschau gelangt das Bundesgericht zum Schluss, dass das gewichtige öffentliche Interesse am Schutz des Waldes und des Nichtbaugebiets sowie an der Einhaltung der Rechtsordnung das private Interesse der bösgläubigen Bauherrin an der Beibehaltung der illegalen Terrainveränderungen und Stützmauern überwiegt (E. 5.5.4). Der Rückbau erweist sich für die Beschwerdegegnerin als zumutbar und somit als verhältnismässig. Der vorinstanzliche Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands war daher rechtswidrig.
4. Schlussentscheid
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der A.__ AG gut, soweit darauf einzutreten war. Es hebt den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts auf, soweit dieser den Verzicht auf den Rückbau der Terrainaufschüttungen und Stützmauern bestätigte. Die Sache wird an den Gemeinderat Wollerau zurückgewiesen, damit dieser die Modalitäten des Rückbaus dieser illegalen Massnahmen anordnen kann (E. 6).
Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden der unterliegenden privaten Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens werden zur Neuregelung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigt die Rechtswidrigkeit umfangreicher Terrainaufschüttungen und Stützmauern, die im Waldabstand errichtet wurden. Entgegen der Vorinstanz kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass der Verzicht auf den Rückbau unverhältnismässig war. Es bejaht ein gewichtiges öffentliches Interesse am Schutz des Waldes und des Nichtbaugebiets sowie an der Einhaltung der Rechtsordnung, das durch den Rückbau erreicht wird. Dieses Interesse überwiegt das rein private Interesse der Bauherrin, zumal diese bösgläubig gehandelt und wissentlich vom bewilligten Projekt abgewichen ist. Der Rückbau ist für die bösgläubige Bauherrin zumutbar und damit verhältnismässig. Das Bundesgericht hebt den vorinstanzlichen Entscheid auf und weist die Sache zur Anordnung des Rückbaus an die Gemeinde zurück.