Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils des schweizerischen Bundesgerichts 5A_763/2024 vom 7. Mai 2025:
1. Kontext und Ausgangslage
Das Urteil des Bundesgerichts betrifft die konkursamtliche Siegelung einer Lagerhalle mit darin befindlichen Fahrzeugen nach der Konkurseröffnung über die B._ AG. Die Beschwerdeführerin, A._ AG, beanspruchte das Eigentum an den Fahrzeugen und die Aufhebung der Siegelung, da sie sich als Untermieterin der Halle und ausschliessliche Gewahrsamsinhaberin betrachtete. Das Konkursamt lehnte die Aufhebung der Siegelung ab, solange kein genügendes Aussonderungsbegehren vorgelegt werde. Das Obergericht des Kantons Zug als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wies die Beschwerde der A.__ AG ab und bestätigte die Siegelung. Das Bundesgericht hatte in der Folge über die Zulässigkeit und Rechtmässigkeit der konkursamtlichen Siegelung aus Sicht des Dritten (Beschwerdeführerin) zu befinden.
2. Gegenstand und Verfahrensgrundlagen
Gegenstand des Verfahrens ist die konkursamtliche Siegelung gemäss Art. 223 SchKG in Verbindung mit der Inventaraufnahme nach Art. 221 SchKG sowie die Abgrenzung zum Verfahren der Aussonderung bzw. Admassierung von Vermögenswerten Dritter gemäss Art. 242 SchKG. Das Bundesgericht prüft den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde grundsätzlich frei im Hinblick auf die Anwendung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), da es sich nicht um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG handelt.
3. Sachverhaltliche Feststellungen der Vorinstanz
Das Obergericht stützte seinen Entscheid auf folgende wesentliche Sachverhaltselemente und daraus abgeleitete vorläufige Einschätzungen: * Die Konkursitin (B._ AG) hatte einen Mietvertrag über die Lagerhalle. * In der Halle befanden sich zahlreiche wertvolle Luxusfahrzeuge. * Die Konkursitin war im Handel mit solchen Fahrzeugen tätig, was darauf hindeutete, dass die Fahrzeuge voraussichtlich zur Konkursmasse gehören. * Die Beschwerdeführerin machte geltend, Untermieterin der Halle zu sein und Eigentümerin der Fahrzeuge. * Das Obergericht konnte basierend auf dem vorgelegten Untermietvertrag und anderen Dokumenten (z.B. Mietzahlungen) keinen zweifelsfreien ausschliesslichen Gewahrsam der Beschwerdeführerin an den Fahrzeugen ableiten. Insbesondere bestanden Fragen bezüglich der Gültigkeit des Untermietvertrags (Signatur durch D._) und der tatsächlichen Gewahrsamsverhältnisse nach dessen Abschluss. * Die Beschwerdeführerin hatte noch kein genügendes offizielles Aussonderungsbegehren beim Konkursamt gestellt.
4. Rechtsbegründung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte die Rügen der Beschwerdeführerin, insbesondere hinsichtlich mangelhafter Begründung des vorinstanzlichen Entscheids, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung sowie Verletzung der Regeln über Inventar, Siegelung und Art. 242 SchKG.
4.1. Rüge der mangelhaften Begründung (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG)
Die Beschwerdeführerin machte geltend, das obergerichtliche Urteil genüge den Begründungsanforderungen nicht. Das Bundesgericht wies diese Rüge zurück. Es hielt fest, dass das Obergericht zwar knapp argumentiert habe, aber die massgebenden Gesetzesbestimmungen (Art. 221, 223, 242 SchKG) erkennbar seien. Die Vorinstanz habe sich ausdrücklich mit der Gewahrsamsfrage befasst und das Vorliegen ausschliesslichen Gewahrsams der Beschwerdeführerin verneint, insbesondere unter Berücksichtigung der Rolle von D.__ beim Abschluss des Untermietvertrags. Die Begründung sei ausreichend, um den Entscheid in voller Kenntnis der Sache einer höheren Instanz zur Überprüfung vorzulegen.
4.2. Inventarisierung der Vermögenswerte (Art. 221 SchKG)
Die Beschwerdeführerin kritisierte die Aufnahme der Fahrzeuge in das Inventar der Konkursmasse. Das Bundesgericht stellte klar, dass die Inventaraufnahme gemäss Art. 221 SchKG sofort nach Konkurseröffnung erfolgt, unabhängig davon, wo sich die Vermögenswerte befinden (im Gewahrsam des Schuldners oder eines Dritten) oder ob deren Bestand umstritten ist (unter Verweis auf BGE 114 III 21 E. 5b; Amonn/Walther, § 44 Rz. 12). Das Inventar ist eine rein interne Massnahme der Konkursverwaltung und entscheidet nicht über die Zugehörigkeit eines Vermögenswertes zur Konkursmasse. Dritte haben kein Recht zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Vermögenswertes in das Inventar (unter Verweis auf BGE 54 III 15 E. 2 und Urteil 5A_933/2023 E. 4.2.2). Insoweit war die Beschwerde unzulässig.
4.3. Konkursamtliche Siegelung (Art. 223 SchKG) und Abgrenzung zu Art. 242 SchKG
Dies war der zentrale Punkt der Beschwerde: die Rechtmässigkeit der Aufrechterhaltung der Siegelung. Das Bundesgericht erläuterte die Regeln der Siegelung nach Art. 223 SchKG: Das Konkursamt hat die zur Sicherung des Vermögens erforderlichen Massnahmen zu treffen (Art. 221 SchKG). Magazine und Lager sind zu schliessen und unter Siegel zu legen, falls keine genügende Aufsicht möglich ist (Art. 223 Abs. 1 SchKG). Siegel können auch nach Inventaraufnahme angelegt werden (Art. 223 Abs. 3 SchKG). Der Entscheid über die Notwendigkeit der Siegelung liegt im Ermessen des Konkursamtes (Gilliéron, N. 7 zu Art. 223).
Entscheidend ist die Abgrenzung zu Art. 242 SchKG, der das Verfahren bei Ansprüchen Dritter auf Herausgabe von Gegenständen regelt: * Befinden sich die Gegenstände im ausschliesslichen Gewahrsam der Konkursmasse und beansprucht ein Dritter das Eigentum, so verfügt die Konkursverwaltung über die Herausgabe. Hält sie den Anspruch für unbegründet, setzt sie dem Dritten eine Klagefrist von 20 Tagen an (Art. 242 Abs. 1 und 2 SchKG). Gegen diese Fristansetzung kann der Dritte Beschwerde nach Art. 17 SchKG erheben und insbesondere geltend machen, dass nicht die Masse, sondern er (der Dritte) Gewahrsam oder Mitgewahrsam habe (BGE 93 III 96 E. 3). * Befinden sich die Gegenstände, die von der Konkursverwaltung als Massavermögen beansprucht werden, im Gewahrsam oder Mitgewahrsam Dritter, so müssen sie von der Masse admassiert werden (Art. 242 Abs. 3 SchKG). Die Konkursverwaltung ist in diesem Fall nicht befugt, die Gegenstände zu beschlagnahmen oder wegzunehmen (BGE 110 III 87 E. 1c).
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin (als Dritte) gemäss Obergericht die Geltendmachung ihres Eigentumsanspruchs nach Art. 242 Abs. 1 und 2 SchKG vornehmen müsse. Das Obergericht ging also (implizit) davon aus, dass die Masse noch ausschliesslichen Gewahrsam hatte oder zumindest die Situation unklar war, was eine Sicherungsmassnahme wie die Siegelung rechtfertigte. Das Konkursamt hatte die Aufhebung der Siegelung verweigert, weil die Beschwerdeführerin kein genügendes offizielles Aussonderungsbegehren gestellt hatte. Die Beschwerdeführerin hat diesen Punkt, der für die Abgrenzung zwischen Art. 242 Abs. 1/2 und Abs. 3 SchKG relevant ist, in ihrem Vorgehen nicht beachtet. Solange kein genügendes Aussonderungsbegehren vorliegt, kann das Konkursamt die Sachlage als unklar betrachten.
4.4. Beurteilung der Siegelung im konkreten Fall
Das Bundesgericht hob hervor, dass solange die Sachlage (bezüglich Eigentum und Gewahrsam) sowohl tatsächlich als auch rechtlich unklar ist, das Konkursamt den strittigen Gegenstand beschlagnahmen und siegeln muss. Erst wenn der Dritte seine tatsächliche Verfügungsgewalt ("Gewahrsam") glaubhaft macht und ein Recht geltend macht, das die Herausgabe rechtfertigt, ist ihm die tatsächliche Verfügungsgewalt zurückzugeben (Gilliéron, N. 16 zu Art. 223; vgl. BGE 93 III 96 E. 3).
Das Obergericht konnte basierend auf den vorgelegten Dokumenten, insbesondere dem Untermietvertrag und Fragen zur Zeichnungsberechtigung von D.__, einen ausschliesslichen Gewahrsam der Beschwerdeführerin nicht zweifelsfrei ableiten. Das Bundesgericht befand, dass dies dem Obergericht nicht vorgeworfen werden könne. Ein blosser Vertrag allein genügt nicht, um rechtliche Konsequenzen für die Gewahrsamsfrage abzuleiten (unter Verweis auf Gilliéron, N. 16 a.E. zu Art. 223; BGE 87 III 11 E. 1; 54 III 147 E. 1).
Die Beschwerdeführerin trug zwar vor, die Konkursitin habe seit April 2021 keinen Zutritt mehr zur Halle gehabt. Das Bundesgericht bemerkte jedoch, dass der Untermietvertrag von D._ für beide Parteien unterzeichnet und die Schlüssel an D._ (damals Verwaltungsrat der Konkursitin) übergeben wurden. Dies trage nicht zur Klärung bei, sondern spreche eher für einen Mitgewahrsam der Konkursitin. Da die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dargelegt hatte, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung des Obergerichts (dass die Situation unklar sei) willkürlich im Sinne von Art. 9 BV war, musste das Bundesgericht diese übernehmen.
Angesichts der festgestellten unklaren Sachlage bezüglich Gewahrsam und Eigentum, und da die Beschwerdeführerin noch kein genügendes Aussonderungsbegehren gestellt hatte, erachtete das Bundesgericht die Bestätigung der Siegelung durch das Obergericht als rechtmässig. Die Aufrechterhaltung der Sicherungsmassnahme durch das Konkursamt lag im gesetzlichen Ermessen und war im vorliegenden Kontext einer unklaren Anspruchslage zulässig.
5. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es hielt fest, dass keine Rechtsverletzung vorliege, wenn das Obergericht die Siegelung der Lagerhalle durch das Konkursamt bestätigt habe. Die Beschwerdeführerin hätte das Verfahren nach Art. 242 SchKG korrekt einleiten und ggf. dort die Gewahrsamsfrage aufwerfen müssen, um eine Entscheidung über die Herausgabe der Vermögenswerte zu erwirken. Die Siegelung dient der Sicherung, solange die Eigentums- und Gewahrsamsverhältnisse unklar sind.
6. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte