Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_872/2024 vom 29. April 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (5A_872/2024 vom 29. April 2025) detailliert zusammen.

1. Einleitung und Verfahrensgegenstand

Das Urteil betrifft eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau zur Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen einer Mutter (Beschwerdeführerin) und ihren drei minderjährigen Töchtern. Die Kinder wurden im Februar 2022 ausserfamiliär platziert und stehen unter Beistandschaft. Seitdem ist das Besuchsrecht der Mutter eingeschränkt und wird begleitet durchgeführt. Das angefochtene Urteil des Obergerichts bestätigte eine KESB-Entscheidung vom Dezember 2024, welche die bisherige Regelung des begleiteten persönlichen Verkehrs einstweilen (für mindestens 12 Monate) vorsah und den Antrag der Mutter auf ein unbegleitetes Besuchsrecht abwies. Die Beschwerdeführerin beantragte vor Bundesgericht im Wesentlichen die Aufhebung dieses Entscheids, die Wiederzuteilung der Obhut, die Bewilligung eines unbegleiteten und häufigeren Besuchsrechts sowie die Beauftragung einer anderen KESB.

2. Massgebende Sachverhaltshistorie (Relevante Vorkommnisse gemäss Urteil)

Die Eltern liessen sich 2015 scheiden. Das gemeinsame Sorgerecht blieb bestehen, die Obhut über die drei Töchter (geb. 2008, 2012, 2014) wurde der Mutter zugewiesen. Die Mutter heiratete neu (G.B.). Im Februar 2022 entzog die KESB den Eltern superprovisorisch und später definitiv das Aufenthaltsbestimmungsrecht und platzierte die Kinder fremd. Begründet wurde dies mit emotionaler und körperlicher Verwahrlosung sowie psychischer und physischer Gewalt durch die Mutter und ihren Ehemann. Gleichzeitig wurde der Mutter ein begleitetes Besuchsrecht gewährt, dessen Umfang im Laufe der Zeit angepasst wurde (zunächst 2h/2 Wochen, später 4h/Monat, dann 6h/Monat). Mehrere Anfechtungen dieser Regelungen durch die Mutter, zuletzt bis vor Bundesgericht (Urteil 5A_878/2023), blieben erfolglos. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2023 verpflichtete das Obergericht die KESB jedoch, den persönlichen Verkehr im Frühjahr 2024 zu überprüfen und bis spätestens 31. Juli 2024 gegebenenfalls anzupassen. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2024 bestätigte die KESB die bisherige Regelung der begleiteten Besuche für mindestens 12 Monate und wies den Antrag auf ein unbegleitetes Besuchsrecht ab. Dagegen erhob die Mutter erneut Beschwerde beim Obergericht, das diese abwies.

3. Zulässigkeit der Beschwerde vor Bundesgericht (E. 1)

Das Bundesgericht prüfte die Eintretensvoraussetzungen. Es stellte fest, dass es sich bei der angefochtenen Regelung des persönlichen Verkehrs um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG handelt, auch wenn die KESB und das Obergericht diesen als vorsorgliche Massnahme bezeichneten. Dies, weil die Regelung für eine minimale Dauer von zwölf Monaten festgelegt wurde und kein späterer, definitiver Hauptentscheid in der gleichen Konstellation ansteht (vgl. BGE 146 III 303, 133 III 393). Der Fall betrifft eine nicht vermögensrechtliche, öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht (Kindesschutzmassnahme, Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG), wofür die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig ist. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert und hat diese rechtzeitig erhoben.

4. Kognition des Bundesgerichts und unzulässige Rügen (E. 2)

Das Bundesgericht prüft Rechtsverletzungen mit freier Kognition (Art. 95 f., 106 Abs. 1 BGG), ist aber grundsätzlich an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden, sofern dieser nicht als offensichtlich unrichtig (willkürlich) gerügt wird (Art. 105 Abs. 1, 97 Abs. 1 BGG). Für die Rüge verfassungsmässiger Rechte gelten erhöhte Anforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG, Rügeprinzip). Rein appellatorische Kritik wird nicht gehört.

Das Bundesgericht trat auf verschiedene Rügen der Beschwerdeführerin nicht ein, weil diese unsubstanziiert waren oder die angerufenen Bestimmungen keinen direkten Anspruch begründen: * Art. 3 Abs. 1 KRK (Kindeswohlprinzip): Begründet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen direkten Anspruch. * Art. 10 KRK (Familienzusammenführung): Relevanz für den vorliegenden Fall (Regelung Besuchsrecht fremdplatzierter Kinder) nicht ersichtlich und nicht dargelegt. * Art. 10 BV (Recht auf Leben und persönliche Freiheit) und Art. 11 BV (Schutz der Kinder und Jugendlichen): Pauschal und unsubstanziiert vorgebrachte Rügen. * Art. 15 BV (Religionsfreiheit): Nicht näher begründet, über die bloss geäusserte Störung über den Besuch einer Rudolf-Steiner-Schule hinaus. * Art. 29 Abs. 2 BV (Recht auf rechtliches Gehör) bezüglich angeblicher Kindsmissbrauchsvorwürfe: Nicht genügend substanziiert, da die Beschwerdeführerin nicht konkret benennt, welche Vorwürfe von der Vorinstanz hätten thematisiert werden sollen.

5. Ablehnung des Antrags auf Obhutszuteilung (E. 3)

Die Beschwerdeführerin beantragte vor Bundesgericht die Wiederzuteilung der Obhut über ihre Töchter. Das Bundesgericht trat auf diesen Antrag nicht ein, da bereits die Vorinstanz (Obergericht) auf denselben Antrag nicht eingetreten war. Das Obergericht begründete seinen Nichteintretensentscheid damit, dass der Gegenstand des erstinstanzlichen KESB-Verfahrens lediglich die Regelung des persönlichen Verkehrs und nicht die Frage der Obhut oder Rückplatzierung der Kinder war. Als Beschwerdeinstanz sei es an den Streitgegenstand gebunden, der im Laufe des Verfahrens nicht ausgedehnt werden könne. Die Beschwerdeführerin setzte sich in ihrer Beschwerde ans Bundesgericht nicht mit dieser Begründung des Obergerichts auseinander und legte nicht dar, inwiefern der Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzen soll. Daher konnte auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden.

6. Ablehnung des Antrags auf unbegleiteten und häufigeren persönlichen Verkehr (E. 4)

Dieser Punkt bildet den Kern der bundesgerichtlichen Prüfung. Das Bundesgericht bestätigte die Argumentation des Obergerichts für die Aufrechterhaltung des begleiteten und im Umfang beschränkten Besuchsrechts. Die massgebenden Gründe hierfür waren:

  • Historischer Hintergrund und fortbestehende Risiken: Die Fremdplatzierung der Kinder erfolgte aufgrund schwerwiegender Gefährdungen (Verwahrlosung, Gewalt durch Mutter und Stiefvater). Das Obergericht stellte fest, dass gewisse Einschränkungen der Beschwerdeführerin, sich auf die Kinderebene zu begeben, und weitere potenzielle Stressoren für die Kinder (z.B. hoher Medienkonsum während Besuchen) fortbestehen. Die Mutter habe in der Vergangenheit Schwierigkeiten gehabt, die Kinder nicht in Spannungen im Familiensystem (Konflikte mit Vater/Grosseltern, eigene Bedürfnisse) hineinzuziehen, was zu Loyalitätskonflikten führte und die Kinder (insb. D. und E.) emotional belastete.
  • Erneutes Zusammenleben mit dem Stiefvater: Ein entscheidender Faktor gegen unbegleitete Besuche ist das erneute Zusammenleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann G.B. seit November 2023. Da die Fremdplatzierung massgeblich auf dem Verhalten des Stiefvaters (psychischer und physischer Druck auf die Kinder, Aussetzung gegenüber hochkonfliktträchtiger Beziehung der Eltern) beruhte und die Mutter ihre Kinder davor nicht schützte und teilweise selbst tätlich wurde, erblickte das Obergericht (und die KESB) zu Recht eine Gefahr für die Kinder bei unbegleiteten Kontakten, solange das Verhältnis der Eheleute nicht normalisiert und stabilisiert ist. Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft keine Anklage gegen den Stiefvater erhob, ändert daran nichts.
  • Wille der Kinder: Ein zentrales Argument ist der ausdrückliche Wunsch aller Kinder, dass die Besuche weiterhin begleitet stattfinden. Sie gaben an, die Mutter nicht alleine sehen zu wollen, und äusserten Sicherheitsüberlegungen ("Ich fühle mich sicherer in Begleitung") sowie Bedenken im Zusammenhang mit dem Stiefvater. Obwohl der Kindeswille nicht absolut bindend ist, ist er bei klaren, nachvollziehbaren und auf das Kindeswohl bezogenen Argumenten (hier: Sicherheitsbedürfnis, Angst vor dem Stiefvater) stark zu gewichten. Ein erzwungener unbegleiteter Kontakt gegen diesen Widerstand würde dem Zweck des Besuchsrechts zuwiderlaufen. Die Beschwerdeführerin rügte nicht willkürlich die Feststellung des Kindeswillens durch die Vorinstanz. Ihre Behauptung, die Kinder hätten im KESB-Verfahren den Wunsch geäussert, zur Mutter zurückzukehren, wurde vom Bundesgericht als unsubstanziiert verworfen, da sie keine Aktenstelle nannte und der angefochtene Entscheid das Gegenteil festhielt.
  • Empfehlungen der Fachpersonen: Sämtliche involvierten Fachpersonen (Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst, Beiständin, Besuchsbegleitung etc.) sprachen sich gegen eine Ausweitung oder Unbegleitung der Besuchskontakte aus.
  • Bedürfnis der Kinder nach Stabilität: Die vielen Kontakte und Bezugspersonen (Eltern, Pflegefamilie/Heim, Grosseltern, Beiständin, Fachpersonen) stellen für die Kinder eine grosse Herausforderung dar. Fachpersonen betonten das Bedürfnis der Kinder nach Ruhe, Vorhersehbarkeit und stabilen Beziehungen. Dies spricht angesichts der Unsicherheiten im System (insbesondere durch das erneute Zusammenleben der Mutter mit G.B.) gegen unbegleitete Kontakte.

Das Bundesgericht wies die Rügen der Beschwerdeführerin gegen diese Begründung ab: * Ihre Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen (z.B. hinsichtlich der Berichte) war weitgehend appellatorisch. * Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz angeblich nicht auf die Gefahr des Parental Alienation Syndroms (PAS) eingegangen sei, wurde verworfen. Das Obergericht hat seinen Entscheid umfassend begründet und die Einschränkung als zumutbar erachtet, was implizit bedeutet, dass eine allfällige PAS-Gefahr im Moment als untergeordnet eingestuft wurde, zumal das Verhältnis zwischen Mutter und Töchtern als intakt beurteilt wurde. Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Vorbringen ist nicht nötig. * Der Vergleich mit dem umfangreicheren Besuchsrecht des Vaters ist nicht entscheidend, da die Beschwerdeführerin nicht darlegt, dass diesem dieselben Defizite wie ihr vorzuwerfen wären. Oberste Richtschnur ist das Kindeswohl, nicht die Symmetrie der elterlichen Kontakte.

7. Ablehnung des Antrags auf Beauftragung einer anderen KESB (E. 5)

Die Beschwerdeführerin verlangte, dass eine andere KESB mit der Regelung des persönlichen Verkehrs beauftragt wird. Das Bundesgericht hielt fest, dass ein solches Begehren eine gesetzliche Grundlage erfordern würde, die die Beschwerdeführerin weder nannte noch darlegte, sich im kantonalen Verfahren darauf berufen zu haben. Die Vorinstanz war daher nicht verpflichtet, näher darauf einzugehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Das Obergericht prüfte das Begehren hilfsweise als Ausstandsgesuch, was die Beschwerdeführerin jedoch ausdrücklich verneinte. Der Antrag wurde abgewiesen.

8. Rechtsverzögerung (E. 4.6)

Die Beschwerdeführerin rügte eine Rechtsverzögerung, da die KESB den im Urteil des Obergerichts vom 18. Oktober 2023 vorgesehenen Termin (Entscheid per 31. Juli 2024) nicht einhielt. Das Bundesgericht folgte der Argumentation des Obergerichts, wonach die Verzögerung massgeblich auf das Verhalten der Beschwerdeführerin selbst zurückzuführen war (Beantragung einer Fristerstreckung für ihre Stellungnahme trotz ausdrücklichem Hinweis der KESB auf die drohende Terminüberschreitung). Eine unrechtmässige Rechtsverzögerung wurde daher verneint.

9. Kosten und unentgeltliche Rechtspflege (E. 6)

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da sie ihre Mittellosigkeit, die im kantonalen Verfahren bereits umstritten war, vor Bundesgericht nicht nachwies (fehlende Aufstellung über Einkommen, Vermögen und Bedarf im Rechtsschrift selbst, auch wenn Unterlagen beigelegt waren).

10. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht bestätigte die Aufrechterhaltung des begleiteten persönlichen Verkehrs der Mutter mit ihren fremdplatzierten Töchtern im bisherigen Umfang und wies die Anträge der Mutter auf Obhutszuteilung und unbegleiteten, häufigeren Kontakt ab. Die Entscheidung stützte sich im Wesentlichen auf folgende Begründung: 1. Fortbestehende Kindeswohlgefährdung: Die ursprünglichen Gründe für die Fremdplatzierung (Verwahrlosung, Gewalt) und Schwierigkeiten der Mutter, sich kindgerecht zu verhalten und die Kinder aus Konflikten herauszuhalten, sind weiterhin relevant. 2. Rückkehr des Stiefvaters: Das erneute Zusammenleben der Mutter mit dem Stiefvater, von dem für die Kinder erhebliche Gefahren ausgingen, stellt ein starkes Argument gegen unbegleitete Besuche dar. 3. Wille der Kinder: Die Töchter wünschten explizit und mit nachvollziehbaren Gründen (Sicherheit, Stiefvater) die Weiterführung der begleiteten Besuche. 4. Empfehlungen von Fachpersonen: Alle involvierten Experten sprachen sich gegen unbegleitete Besuche aus. 5. Bedürfnis nach Stabilität: Die Kinder benötigen Ruhe und Vorhersehbarkeit, was im aktuellen komplexen System durch unbegleitete Besuche nicht gewährleistet wäre.

Die Anträge auf Obhutszuteilung und Beauftragung einer anderen KESB wurden aus prozessualen Gründen (fehlende Grundlage/Substanziierung) nicht behandelt oder abgewiesen. Die Rüge der Rechtsverzögerung wurde verworfen, da die Verzögerung auf das Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen war. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Nachweises der Mittellosigkeit abgewiesen.