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Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des bereitgestellten Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_204/2025 vom 14. Mai 2025:
1. Einleitung und Streitgegenstand
Das Bundesgericht (II. öffentlich-rechtliche Abteilung) hatte über eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil der Cour de justice des Kantons Genf vom 13. März 2025 zu entscheiden. Streitgegenstand war die Rechtmässigkeit der Administrativhaft (Administrativhaft) eines algerischen Staatsangehörigen (A.__) zur Sicherung seiner Wegweisung aus der Schweiz.
2. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer A.__, geboren 1993 und algerischer Staatsangehöriger, kam 2006 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater in die Schweiz. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde 2015 vom Staatssekretariat für Migration (SEM) nicht verlängert, und es wurde eine Wegweisungsverfügung erlassen, die in Rechtskraft erwuchs.
Gemäss Strafregisterauszug vom Februar 2025 wurde A.__ zwischen 2014 und 2024 in der Schweiz achtzehnmal strafrechtlich verurteilt, unter anderem wegen Diebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Vorbereitung eines Raubes, Gefährdung des Lebens, rechtswidriger Aufenthalt, Bannbruch, Hinderung einer Amtshandlung und Verstoss gegen das Waffengesetz. Bei einigen dieser Delikte (Vorbereitung eines Raubes, Gefährdung des Lebens) handelt es sich um Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB. Gegen ihn ergingen zwei aufeinanderfolgende Einreiseverbote sowie zwei gerichtliche Ausweisungen (2019 für 5 Jahre, 2020 für 20 Jahre).
Im Mai 2023 stellte A.__ ein Asylgesuch, das im September 2023 vom SEM abgelehnt wurde und im Oktober 2023 in Rechtskraft erwuchs.
Nachdem die Bemühungen zur Wegweisung des Beschwerdeführers im August 2024 wieder aufgenommen worden waren, teilte das SEM den Genfer Behörden im November 2024 mit, dass das algerische Generalkonsulat den Beschwerdeführer identifiziert habe. Ein Konsulargespräch sei für die Ausstellung eines Laissez-passer unabdingbar. Bei einer Anhörung im Dezember 2024 im Rahmen einer Ausreisebefragung lehnte der Beschwerdeführer eine Wegweisung nach Algerien ab, erklärte sich aber bereit, nach Deutschland auszureisen (wo seine Mutter leben soll). Ein daraufhin gestelltes Gesuch um Wiederaufnahme durch die deutschen Behörden wurde im Dezember 2024 abgelehnt. Am 5. Februar 2025, während er sich noch in Strafhaft befand, weigerte sich A.__, zu einem anberaumten Konsulargespräch zu erscheinen.
Nach Verbüssung seiner Strafen wurde A.__ am 16. Februar 2025, dem Tag seiner Entlassung, vom Polizeikommissär des Kantons Genf in Administrativhaft genommen. Die Dauer der Haft wurde auf vier Monate festgesetzt, bis zum 15. Juni 2025. Das erstinstanzliche Verwaltungsgericht (Tribunal administratif de première instance) bestätigte die Haft am 19. Februar 2025. Am 26. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführer schliesslich von den algerischen Behörden angehört. Die Cour de justice wies die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Urteil am 13. März 2025 ab. Zum Zeitpunkt dieses Urteils warteten die Schweizer Behörden noch auf das Ergebnis des Konsulargesprächs vom 26. Februar 2025.
3. Verfahren vor Bundesgericht
Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht die Aufhebung des angefochtenen Urteils und seine sofortige Freilassung. Eventualiter beantragte er eine Reduktion der Haftdauer oder die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Er stellte zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
4. Massgebende Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde in rechtlicher Hinsicht frei (Art. 95 lit. a, 106 Abs. 1 BGG), wobei Rügen der Verletzung von Grundrechten erhöhte Begründungsanforderungen unterliegen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Bei der Sachverhaltsfeststellung ist das Bundesgericht an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden, es sei denn, diese wurden willkürlich oder unter Verletzung von Recht festgestellt (Art. 105 Abs. 1, 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen oder Beweismittel sind grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Rüge formeller Natur (Gehörsverletzung, Inquisitionsmaxime): Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz habe eine Tatsache berücksichtigt (Kontaktaufnahme mit algerischen Behörden im Herbst 2024), die nicht im Dossier sei. Das Bundesgericht wies diese Rüge als unbegründet zurück. Der Kontakt mit den algerischen Behörden im Herbst 2024 gehe aus dem SYMIC-Auszug hervor, der sich im Dossier der Vorinstanz befand. Es handle sich daher nicht um eine neue Tatsache, und die Vorinstanz musste nicht ausdrücklich erwähnen, dass diese Tatsache aus dem SYMIC-Auszug stammt.
Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV): Der Beschwerdeführer beanstandete, die Vorinstanz habe ignoriert, dass er lange in Strafhaft war und die Behörden bereits 2016 Bemühungen zur Wegweisung eingeleitet hatten. Dies belege, dass die Behörden während seiner Strafhaft untätig geblieben seien und somit den Beschleunigungsgrundsatz verletzt hätten.
Grundsatz der Administrativhaft (Art. 75, 76 AIG): Der Beschwerdeführer bestritt zu Recht nicht das Vorliegen eines Haftgrundes.
Prüfung des Beschleunigungsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK, Art. 76 Abs. 4 AIG): Der Beschwerdeführer machte geltend, der Grundsatz der Célérité sei verletzt worden, da die Behörden vor seiner Administrativhaft (seit 16. Februar 2025) keine Schritte unternommen hätten, obwohl er seit August 2024 in Strafhaft war.
Prüfung der Verhältnismässigkeit (Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2, 36 Abs. 3 BV): Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen, indem sie seine privaten Interessen (Gesundheitsprobleme) nicht berücksichtigt habe.
5. Ergebnis und Kosten
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erschien. In Anbetracht der finanziellen Situation des Beschwerdeführers wurden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
6. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht bestätigte die Rechtmässigkeit der Administrativhaft des Beschwerdeführers zur Sicherung der Wegweisung. Wesentliche Punkte der Begründung sind: * Es liegt ein gesetzlicher Haftgrund vor, insbesondere aufgrund der schweren strafrechtlichen Vorstrafen des Beschwerdeführers (Verbrechen). * Der Beschleunigungsgrundsatz (Célérité) wurde nicht verletzt. Die Behörden haben bereits während der vorangegangenen Strafhaft des Beschwerdeführers aktive Schritte zur Vollzugsvorbereitung unternommen (Kontaktaufnahme, Identifizierung, Anhörungsversuche). Die Verzögerung beim Konsulargespräch war primär auf die Weigerung des Beschwerdeführers zurückzuführen. * Die angeordnete Haftdauer von vier Monaten ist verhältnismässig und liegt unter der gesetzlichen Maximaldauer. * Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich wäre (z.B. aufgrund der Gesundheitsprobleme), was die Aufhebung der Haft rechtfertigen würde.