Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_536/2024 vom 30. April 2025

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Gerne, hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des bereitgestellten Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_536/2024 vom 30. April 2025:

Bundesgerichtsurteil 6B_536/2024 vom 30. April 2025

1. Gegenstand und Verfahrensgeschichte:

Das Urteil betrifft die Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 18. Januar 2024. Gegenstand sind Schuldsprüche wegen Diebstahls, qualifizierter Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs sowie die damit verbundene Landesverweisung und Strafzumessung.

Die Verfahrensgeschichte zeigt, dass der Beschwerdeführer A.__ bereits erstinstanzlich (Kreisgericht St. Gallen, Juli 2019) wegen der Taten vom 26./27. Januar 2018 (sowie weiterer Delikte) verurteilt und des Landes verwiesen wurde. Ein Berufungsentscheid des Kantonsgerichts (April 2021) bestätigte dies weitgehend. Eine erste Beschwerde des Beschwerdeführers beim Bundesgericht (Urteil 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022) wurde gutgeheissen und die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Das nun angefochtene Urteil des Kantonsgerichts (Januar 2024) sprach den Beschwerdeführer erneut des Diebstahls, der qualifizierten Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig, verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten und verhängte eine Landesverweisung von 5 Jahren. Frei gesprochen wurde er von Anklagepunkten bezüglich eines Vorfalls im November 2017.

Der Beschwerdeführer beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des Schuldspruchs, der Strafe und der Landesverweisung, seinen Freispruch sowie Genugtuung. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

2. Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung ("in dubio pro reo")

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Er beanstandet, dass die Vorinstanz ihn einzig aufgrund von DNA-Spuren verurteilt habe, deren zeitliche Einordnung unklar sei, und obwohl Hinweise gegen seine Täterschaft im fraglichen Zeitraum sprächen. Er hält den vorinstanzlichen Schuldspruch für unhaltbar und lediglich auf Vermutungen basierend.

Das Bundesgericht prüft die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür liegt vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h., wenn die Behörde von Tatsachen ausgeht, die in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Beim Indizienbeweis, bei dem von bewiesenen Tatsachen (Indizien) auf die rechtserhebliche Tatsache (Täterschaft) geschlossen wird, kann eine Mehrzahl von Indizien, die allein betrachtet Zweifel offenlassen, in ihrer Gesamtheit ein Bild ergeben, das den Schluss auf den vollen Beweis erlaubt. Eine willkürliche Beweiswürdigung muss den Schluss aus der Gesamtheit der Indizien als schlechterdings unhaltbar erscheinen lassen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel bedeutet, dass das Gericht bei unüberwindlichen Zweifeln von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage ausgeht (Art. 10 Abs. 3 StPO). Vor Bundesgericht hat diese Funktion keine über die Willkürkontrolle (Art. 9 BV) hinausgehende Bedeutung.

Die Vorinstanz stützte den Schuldspruch auf die festgestellten Indizien, namentlich die DNA-Spuren des Beschwerdeführers an den Scheren des aufgebrochenen Kellerfensters, auf dem Vierkanteisen (das als Tatwerkzeug angenommen wurde) und auf dem Deckel des Ölkanisters, dessen Inhalt am Tatort (im Auto und darum herum) verschüttet wurde. Sie erachtete diese als sehr starke Indizien für die Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort oder in unmittelbarer Nähe und für seine Täterschaft.

Das Bundesgericht erachtet die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürfrei. Es hält fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Kritik weitgehend appellatorische Vorbringen macht und sich nicht hinreichend mit den detaillierten Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt. Insbesondere kritisiert er einzelne Indizien (z.B. die Funktion des Vierkanteisens als Tatwerkzeug, die zeitliche Einordnung der DNA-Spuren) isoliert, ohne darzulegen, inwiefern der aus der Gesamtheit der Indizien gezogene Schluss der Vorinstanz willkürlich sei.

Die Vorinstanz hat die Einwendung des Beschwerdeführers, seine DNA sei von Dritten platziert worden, detailliert geprüft und verworfen. Sie stützte sich dabei auf die unwahrscheinliche Übertragbarkeit eines kompletten DNA-Hauptprofils und verwies auf eine ähnliche, bereits in einem früheren Verfahren des Beschwerdeführers geäusserte und als unglaubhaft beurteilte Behauptung. Diese Würdigung hält das Bundesgericht für nicht unhaltbar.

Auch die Einwände des Beschwerdeführers bezüglich des Tatzeitpunkts und seines Alibis hat die Vorinstanz eingehend geprüft. Sie setzte sich detailliert mit den Aussagen des Zeugen B.__ und den vom Beschwerdeführer neu eingereichten Fotos und Kommunikationen auseinander. Die Vorinstanz stellte zahlreiche Ungereimtheiten fest (erstmaliges Vorbringen des Alibis im Rückweisungsverfahren, Nichtidentifizierbarkeit einer Begleitperson, Widersprüche in den Aussagen zum Zeitablauf und Aufenthaltsort nach dem Clubbesuch, späte Einreichung von Beweismitteln mit fragwürdigen Erklärungen). Sie kam zum Schluss, dass das Alibi nicht glaubhaft sei und die Umstände sogar den Verdacht nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer mit manipulierten Beweismitteln ein Alibi zu schaffen versucht habe. Selbst in einer Eventualbegründung zeigte die Vorinstanz auf, dass es für den Beschwerdeführer selbst im Falle einer Übernachtung des Zeugen ein Zeitfenster zur Begehung der Tat gegeben hätte. Das Bundesgericht erachtet diese Würdigung des Alibis und der zugehörigen Beweismittel als minutiös, sorgfältig und nicht willkürlich.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, am 18. Januar 2024 sei erstmalig der Vorwurf des Diebstahls eines Portemonnaies erhoben worden, weist das Bundesgericht als am Sachverhalt vorbei gehend zurück, da die Vorinstanz das Portemonnaie lediglich als Kontext für die Erinnerung einer Zeugin an den Erhalt anderer Deliktsgüter erwähnte, es aber nicht als entwendeten Gegenstand in den Schuldspruch einbezog.

Zusammenfassend hält das Bundesgericht fest, dass die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer den angeklagten Einbruchdiebstahl in seiner Nachbarschaft begangen habe, aus sämtlichen erstellten Indizien willkürfrei gezogen wurde. Die Vorinstanz hat die einzelnen Indizien überzeugend und schlüssig zu einer Indizienkette verknüpft und ernstzunehmende Zweifel an der Täterschaft verneint. Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" liegt nicht vor.

3. Rechtliche Würdigung der Tatbestände:

Gestützt auf die willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen bestätigt das Bundesgericht, dass der Beschwerdeführer sich des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) schuldig gemacht hat. Der Beschwerdeführer focht die rechtliche Würdigung der Tatbestände selbst nicht an, sondern richtete sich allein gegen die Tatsachenfeststellung.

4. Strafzumessung und Beschleunigungsgebot

Der Beschwerdeführer rügt eine übermässige Verfahrensdauer und verlangt eine angemessene Berücksichtigung bei der Strafzumessung. Er macht geltend, die Abweisung seiner Beweisanträge habe eine zweite Verhandlung und eine Verzögerung von über einem Jahr verursacht.

Das Bundesgericht verweist auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK), das eine zügige Behandlung von Strafverfahren verlangt. Ob dieses verletzt ist, hängt von den Umständen ab, insbesondere vom Verhalten der Behörden und des Beschuldigten. Eine Sanktion (meist Strafreduktion) drängt sich nur bei krassen Zeitlücken oder behördlicher Untätigkeit auf. Bei der Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren (einschliesslich der Berücksichtigung einer Verzögerung) steht dem Sachgericht ein erhebliches Ermessen zu, in das das Bundesgericht nur bei Ermessensmissbrauch eingreift.

Die Vorinstanz hat eine schuldangemessene Freiheitsstrafe von 9 Monaten als Ausgangspunkt angenommen und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Rückweisungsverfahren eingeräumt. Sie hat dies mit einer Strafmilderung von einem Monat (auf 8 Monate) berücksichtigt. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat sie die Strafe schliesslich auf 7 Monate festgesetzt (entsprechend der erstinstanzlichen Strafe).

Das Bundesgericht erachtet die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügt. Es zeigt anhand des Akteninhalts auf, dass der Beschwerdeführer selbst durch wiederholte Fristerstreckungsgesuche und insbesondere durch die späte Einreichung von (teilweise angeblich bereits lange existierenden) neuen Beweismitteln kurz vor der ersten Berufungsverhandlung zur Notwendigkeit weiterer Beweisabnahmen beigetragen hat. Die Vorinstanz war aufgrund des Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, diese neuen Beweismittel zu prüfen und die notwendigen Ergänzungen vorzunehmen (Zeugenbefragungen, Expertengutachten). Dies rechtfertigte die Anordnung einer zweiten Verhandlung. Das Bundesgericht stellt keine krassen Zeitlücken oder behördliche Untätigkeit fest, die der Vorinstanz zuzurechnen wären.

Selbst wenn eine Verzögerung festzustellen wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb die von der Vorinstanz gewährte Strafreduktion von einem Monat (ca. 11%) ermessensfehlerhaft sein sollte. Da er sich auch nicht zur übrigen Strafzumessung äussert, vermag er keine bundesrechtswidrige Strafzumessung aufzuzeigen. Eine Verletzung von Art. 5 StPO wird verneint.

5. Landesverweisung

Der Beschwerdeführer beanstandet die Anordnung der Landesverweisung. Er rügt insbesondere, die Vorinstanz habe seine erneute Eheschliessung mit einer Schweizer Staatsbürgerin falsch gewürdigt und zu Unrecht angenommen, dass seine Ehefrau mehr Wurzeln in Bosnien und Herzegowina als in der Schweiz habe, ohne dies abzuklären.

Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB führt eine Verurteilung wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch obligatorisch zu einer Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und wurde wegen dieser Katalogtaten verurteilt, weshalb er grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen ist.

Eine Ausnahme sieht Art. 66a Abs. 2 StGB vor, wenn die Landesverweisung für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen am Verbleib nicht überwiegen. Diese Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden und dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK). Zu berücksichtigen sind namentlich der Integrationsgrad, familiäre Bindungen, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen. Ein schwerer Härtefall liegt bei einem gewichtigen Eingriff in das Privat- und Familienleben nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK vor.

Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls verneint, was das Bundesgericht bestätigt. Der Beschwerdeführer kam erst im Alter von 25 Jahren in die Schweiz, verbrachte seine prägenden Jahre also im Heimatland. Die Vorinstanz stellte (für das Bundesgericht verbindlich) eine schlechte berufliche und soziale Integration fest (keine abgeschlossene Ausbildung, wechselnde Jobs, fürsorgeabhängig, wenig Deutsch, keine Vereinszugehörigkeit, Freundeskreis im selben kulturellen Hintergrund). Mit Ausnahme seiner neuen Ehefrau hat er keine familiären Beziehungen in der Schweiz. Eine Wiedereingliederung in Bosnien und Herzegowina sei ihm zumutbar, da er gesund sei, dort zur Schule ging und eine kulturelle Bindung zur Heimat habe.

Bezüglich der Ehe mit einer Schweizerin verneinte die Vorinstanz ebenfalls einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bzw. eine Beeinträchtigung des Schutzbereichs von Art. 8 EMRK. Sie stützte sich dabei auf die Herkunft der Ehefrau (aus Bosnien), den Zeitpunkt der Eheschliessung (nach der Rückweisung und im Wissen um die drohende Ausweisung) sowie die Ungenauigkeiten des Beschwerdeführers bezüglich des Geburtsdatums der Ehefrau. Das Bundesgericht erachtet diese Würdigung als zulässig und nicht willkürlich. Die Einwände des Beschwerdeführers, wonach es seiner Frau nicht zumutbar sei, ihren Arbeitsplatz, Familie und Freunde aufzugeben und ihre Ausbildung im Heimatland anerkannt zu bekommen, sind unsubstanziiert und appellatorisch. Ein allenfalls günstigeres wirtschaftliches Fortkommen in der Schweiz begründet keinen Härtefall. Zudem wussten beide Ehepartner zum Zeitpunkt der Heirat um die drohende Landesverweisung.

Da das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls verneint wurde, erübrigt sich eine Interessenabwägung. Die Dauer der Landesverweisung (5 Jahre) wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.

6. Ergebnis:

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Die Schuldsprüche wegen Diebstahls, qualifizierter Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, die verhängte Freiheitsstrafe von 7 Monaten (unter Berücksichtigung einer geringfügigen Strafmilderung wegen Verfahrensdauer und des Verschlechterungsverbots) sowie die Landesverweisung von 5 Jahren halten der bundesgerichtlichen Prüfung stand.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Das Bundesgericht bestätigt die Schuldsprüche wegen Diebstahls, qualifizierter Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs.
  • Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, die sich massgeblich auf eine Kette von Indizien (DNA-Spuren an mehreren Stellen, Umstände am Tatort) stützt, wurde als willkürfrei beurteilt. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Beweiswürdigung und das Alibi wurden als unsubstanziiert oder unbegründet zurückgewiesen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" wurde nicht verletzt, da keine unüberwindlichen Zweifel bestanden.
  • Die Strafzumessung (7 Monate Freiheitsstrafe) wurde bestätigt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde zwar von der Vorinstanz mit einer geringen Strafmilderung berücksichtigt, doch das Bundesgericht sieht keine krassen Verzögerungen, die der Behörde anzulasten wären, und die vom Beschwerdeführer gerügte Verzögerung im Rückweisungsverfahren wurde massgeblich durch sein eigenes Verfahrensverhalten (späte Beibringung von Beweismitteln) verursacht.
  • Die obligatorische Landesverweisung von 5 Jahren wurde bestätigt. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB wurde zu Recht verneint. Die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz (beruflich, sozial, sprachlich) wurde als ungenügend beurteilt. Die erneute Eheschliessung mit einer Schweizerin stellt keinen schweren Härtefall dar, da der Ehefrau zugemutet werden kann, dem Ehemann zu folgen, und beide zum Zeitpunkt der Heirat um die drohende Ausweisung wussten.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.