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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 9C_514/2023 vom 7. Mai 2025
Sachverhalt: Die A._ AG ist ein im Bauhauptgewerbe tätiges Unternehmen, das sich mit der Erstellung von hochwertigen Bodenbelägen beschäftigt. Die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) forderte von A._ AG Beiträge für die Jahre 2015 bis 2018 basierend auf den Lohnsummen ihrer Mitarbeiter. A.__ AG widersprach dieser Forderung, und das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage der Stiftung FAR am 6. Juni 2023 ab.
Die Beschwerdeführerin (FAR) beantragte beim Bundesgericht, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts aufzuheben und die A._ AG zur Zahlung von Beiträgen zu verurteilen. Die A._ AG beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte, ob das Sozialversicherungsgericht Bundesrecht verletzt hat, insbesondere in Bezug auf die FAR-Beitragspflicht der A.__ AG ab dem 1. Dezember 2015.
Interpretation des AVE GAV FAR: Die Vorinstanz hatte den Begriff "Unterlagsböden" im AVE GAV FAR eng interpretiert. Es wurde festgestellt, dass die A.__ AG nicht im Wesentlichen Unterlagsböden erstellt, sondern vor allem fugenlose Bodenbeläge. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz in ihrer Auslegung keine Willkür oder Rechtsverletzung begangen hatte, da der Gesetzestext klar und die Auslegung sachgemäß war.
Kriterien für die Selbständigkeit eines Betriebsteils: Es wurde erörtert, ob die A.__ AG über einen selbständigen Betriebsteil "mineralische Beläge" verfügt. Die Vorinstanz hatte lediglich einen fehlenden selbstständigen Betriebsteil für eigentliche Unterlagsböden festgestellt, jedoch nicht geprüft, ob es einen selbständigen Betriebsteil "mineralische Beläge" gibt, was gegen den Untersuchungsgrundsatz verstößt.
Entscheidung: Das Bundesgericht hob das Urteil des Sozialversicherungsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Der Vorinstanz wurde aufgegeben, zu klären, ob ein selbstständiger Betriebsteil "mineralische Beläge" vorliegt und welchen arbeitsrechtlichen Rahmen dieser hat. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Insgesamt wurde die Beschwerde teilweise gutgeheißen, während die restlichen Anträge der Beschwerdeführerin abgewiesen wurden.