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Das Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2024 betrifft A.__ SA, die im Kanton Wallis für die Steuerzeiträume 2012 bis 2014 in Bezug auf die direkte Bundessteuer und die kantonalen sowie kommunalen Steuern geprüft wurde. Die Gesellschaft war zuvor im Wallis ansässig, hat jedoch ihren Sitz mittlerweile im Kanton Freiburg.
Im Rahmen einer steuerlichen Überprüfung stellte das kantonale Steueramt erhebliche Ungereimtheiten in den Bilanzen der Gesellschaft fest. Auf Grundlage eines Gutachtens wurden verschiedene Korrekturen hinsichtlich des steuerpflichtigen Gewinns vorgeschlagen, insbesondere im Zusammenhang mit fiktiven Vermögenswerten und nicht nachgewiesenen Aufwendungen. Insbesondere wurden Honorare, uneinbringliche Forderungen und die Bewertung von Beteiligungen als nicht gerechtfertigt angesehen.
Die Gesellschaft erhob Einspruch gegen die geänderten Steuerbescheide, was zu teils positiven, teils negativen Entscheidungen seitens der Steuerbehörde führte. Letztlich wurde A.__ SA im September 2024 vom kantonalen Steuergericht in ihrer Beschwerde abgewiesen.
Vor dem Bundesgericht stellte die A._ SA insbesondere in Frage, ob die Zuschreibungen auf den Gewinn, die durch Honorare und die Rückkäufe von Forderungen von B._ an F._ Sàrl und G._ SA entstanden sind, rechtmäßig waren. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Gesellschaft in mehreren Fällen Honorare ohne angemessene Gegenleistung geltend gemacht hatte, was als verschleierte Gewinnverteilung gewertet wurde.
Bei der Prüfung der Bewertungen verglichen die Richter die Entscheidungen mit den gesetzlichen Vorgaben und der Rechtsprechung. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Nachweise für die geltend gemachten Kosten unzureichend waren und dass die Übertragungen von Forderungen an die A._ SA, die keiner realen wirtschaftlichen Basis entsprachen, als fiktiv betrachtet werden mussten. Eine Rückstellung, die A._ SA für uneinbringliche Forderungen gebildet hatte, wurde als Indiz für die fehlende Werthaltigkeit dieser Forderungen angesehen.
Das Bundesgericht bestätigte die Feststellung des kantonalen Gerichts. Allerdings stellte es fest, dass für die steuerliche Bewertung einer bestimmten Beteiligung eine Überprüfung nötig sei, und änderte daher die Rückstellung für das Jahr 2012 von CHF 6.270.000 auf CHF 4.940.000.
Das Gericht entschied, dass die Rückstellung in dieser Höhe als verdeckte Gewinnausschüttung zu beachten ist, und wies die Gesuche der A.__ SA in anderen Punkten zurück, was zu einer teilweisen Annahme des Rekurses führte.
Insgesamt wurde der Fall mit den angepassten Steuerbescheiden zurück an die Steuerbehörde überwiesen, um eine Neubewertung vorzunehmen.