Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_631/2024 vom 6. Mai 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 8C_631/2024

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer A.__, Jahrgang 1993, war von September 2018 bis Oktober 2022 als Informatikingenieur, spezialisiert auf Kryptowährungen, tätig. Nach seiner Arbeitslosigkeit meldete er sich am 26. September 2022 bei der regionalen Arbeitsvermittlungsstelle an und beantragte ab dem 1. November 2022 Arbeitslosengeld. Am 2. Februar 2023 beantragte er Unterstützung für eine selbstständige Tätigkeit in einem nicht eingetragenen Unternehmen im Bereich Bitcoin. Diese wurde am 17. April 2023 abgelehnt, da er nur geringe Fortschritte bei der Unternehmensgründung gemacht hatte.

Im September 2023 informierte er die Arbeitsstelle über ein gemeinsames Projekt mit seinem Bruder, und am 20. November 2023 wurde das Unternehmen D._ SA ins Handelsregister eingetragen, das sich mit Bitcoin-Mining befasst, jedoch ohne Kunden oder Dienstleistungen. A._ war der Präsident der Gesellschaft. Nach mehreren Gesprächen über seine Beschäftigungsfähigkeit wurde er am 15. Februar 2024 als arbeitsunfähig erklärt, da er eine nachhaltige Selbstständigkeit anstrebte und nicht bereit war, eine Anstellung anzunehmen.

Die vorinstanzliche Behördenentscheidung wurde am 27. September 2024 nach einem Rekurs des Beschwerdeführers bestätigt.

Erwägungen: Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die vorinstanzliche Entscheidung die tatsächlichen Umstände und die Beweise unzureichend berücksichtigte. Es wurde entschieden, dass der Beschwerdeführer durch die Gründung des Unternehmens und seine Teilnahme an Konferenzen nicht automatisch als arbeitsunfähig angesehen werden kann. Es war nachzuweisen, dass er aktiv nach einem Job suchte und keine feste Anstellung in Aussicht hatte.

Die Richter erkannten an, dass A.__ nicht seine gesamte Arbeitskraft für die selbstständige Tätigkeit aufwendete und auch anstellungsfähig bleiben konnte. Die vorinstanzliche Entscheidung verletzte somit das Gesetz bezüglich der Arbeitsfähigkeit (LACI).

Entscheidung: Der Bundesgerichthof hob die Entscheidung des kantonalen Gerichts auf und stellte fest, dass A.__ ab dem 21. November 2023 als arbeitsfähig gilt. Die Kosten des Verfahrens wurden der Gegenpartei auferlegt, sowie eine Entschädigung für die Rechtskosten des Beschwerdeführers beschlossen.

Zusammengefasst bestätigte das Gericht, dass A.__ trotz seiner unternehmerischen Aktivitäten weiter auf dem Arbeitsmarkt aktiv war und nicht von den Leistungen der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen werden kann.