Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_534/2024 vom 29. April 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_534/2024

Sachverhalt: A._, die Beschwerdeführerin, war über ihre Arbeitgeberin, eine Firma ihres Ehegatten, bei der B._ AG in einer kollektiven Krankentaggeldversicherung versichert. Sie meldete sich am 11. Oktober 2021 aufgrund eines Liquorverlustsyndroms vollständig arbeitsunfähig. Nach einer Krankenhausbehandlung erhielt sie Arbeitsunfähigkeitsatteste für einen bestimmten Zeitraum. Trotz dieser attestierten Unfähigkeit führte die Versicherung aufgrund von Beobachtungen zu ihrer vermeintlichen Tätigkeit im Betrieb am 10., 11. und 17. Januar 2022 keine weiteren Zahlungen mehr aus. A.__ argumentierte, sie habe lediglich einen Arbeitsversuch gemäß der Empfehlungen ihres Hausarztes unternommen. Die Versicherung forderte Rückerstattung bereits ausgezahlter Leistungen.

Das Sozialversicherungsgericht Zürich wies die Klage der Beschwerdeführerin ab und bestätigte die Rückforderung der Versicherung. Die Observationen seien gerechtfertigt gewesen, da die Versicherte trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit Ermittlungsarbeiten verrichtet habe, ohne dies der Versicherung zu melden.

Erwägungen: Das Bundesgericht überprüfte die Entscheidung hinsichtlich der geltend gemachten rechtlichen Mängel. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin sich nicht ausreichend mit den Argumenten des Sozialversicherungsgerichts auseinander setzte und lediglich ihre eigene Sichtweise darbot.

  1. Beweiswürdigung: Die Vorinstanz hatte die Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Arbeitsversuche als unglaubwürdig eingestuft, was zu dem Ergebnis führte, dass sie vorsätzlich unrichtige Informationen über ihre Arbeitsfähigkeit und -tätigkeit verschwiegen hatte.

  2. Rechtliche Würdigung: Das Bundesgericht bekräftigte, dass eine Täuschung über Tatsachen, die die Leistungspflicht des Versicherers beeinflussen, im Sinne von Art. 40 VVG die Bindung des Versicherers an den Vertrag aufhebt. Es wurde festgestellt, dass die Versicherte tatsächlich an den fraglichen Tagen gearbeitet hatte, was ihr Verhalten als täuschend erscheinen ließ.

  3. Entscheid: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen, da die Versicherung durch Mitglieder des eigenen Rechtsdienstes vertreten war.

Schlussfolgerung: Die Beschwerdeführerin war nicht in der Lage, die in der Vorinstanz festgestellten Tatsachen zu widerlegen. Ihre Argumente bezüglich der Beobachtungen und der Notwendigkeit einer ärztlichen Einvernahme wurden als unzureichend erachtet, und das Gericht betonte die Bedeutung der Glaubwürdigkeit der Beweise.