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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_679/2024
Sachverhalt: Der Kanton Zug leitete eine Betreibung gegen A._ für eine Forderung von 200 Franken sowie eine Mahngebühr von 35 Franken. Auch der Kanton Zürich betrieb A._ für 300 Franken. Das Betreibungsamt Zug vollzog eine Pfändung, bei der kein pfändbares Vermögen gefunden wurde. In der Folge wurden in beiden Betreibungen Verlustscheine ausgestellt, die Wegentschädigungen beinhalteten. A.__ erhob Beschwerde gegen die Kostenabrechnung der Verlustscheine, verglichen mit dem Obergericht, das die Beschwerde abwies. Auch eine Beschwerde an das Bundesgericht wurde teilweise gutgeheißen, was zur Rückweisung der Materie an das Obergericht führte.
Das Obergericht prüfte die Wegentschädigungen. Das Betreibungsamt gab an, dass der Vollzugsbeamte bei A._ und einem anderen Schuldner zustellte, und ermittelte die Entfernungen für diese Wegstrecken. A._ forderte eine Reduktion der Wegentschädigung und beantragte unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde zulässig war, da A._ die rechtlichen Fragen und die Berechnung der Wegentschädigung ansprach. Es wurde das rechtliche Gehör geprüft, wobei A._ argumentierte, er sei nicht ausreichend zur Stellungnahme aufgefordert worden. Das Gericht stellte fest, dass diese Rüge unbegründet ist, da A.__ bereits vorherige Gelegenheiten zur Stellungnahme hatte.
In Bezug auf die Wegentschädigung prüfte das Gericht die korrekte Anwendung der Gebührensatzungen. Obwohl A.__ argumentierte, die Wegentschädigung müsse auf beide Verlustscheine aufgeteilt werden, kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Berechnung und die Anwendung von Art. 15 GebV SchKG im vorliegenden Fall nicht angezeigt sind. Das Obergericht war zu dem richtigen Schluss gekommen, dass in diesem speziellen Fall die Wegentschädigung nur bei einer Verrichtung anfällt und nicht auf mehrere aufgeteilt werden kann.
Letztendlich entschied das Bundesgericht, dass die Angelegenheit zur weiteren Prüfung des Obergerichts zurückverwiesen werden sollte, besonders in Bezug auf die Wegentschädigung.
Entscheidungen: 1. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheißen und das Urteil des Obergerichts aufgehoben. 2. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben und eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen. 3. Das Urteil wurde an alle relevanten Parteien mitgeteilt.